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   BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64   

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BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64 (https://dejure.org/1965,2395)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1965 - 2 RU 52/64 (https://dejure.org/1965,2395)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1965 - 2 RU 52/64 (https://dejure.org/1965,2395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 253
  • NJW 1966, 76
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

    Auszug aus BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    § 581 Abs. 2 RVO ist nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 30. Juni 1965 (2 RU 175/63) aufgestellten Grundsätzen vorliegendenfalls anwendbar, obwohl der Arbeitsunfall schon vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist (Art. 4 § 2 Abs. 2 UVNG).
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum UVNG läßt erkennen, daß für die Fassung dieser Vorschrift die "seit langem bestehende Übung der Rechtsprechung" maßgebend gewesen ist (BTDr. IV/120 S. 58).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 7).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile liegen vielmehr im allgemeinen nur dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255; vgl. z.B. SozR Nr. 9 und Nr. 10 zu § 581 RVO; BSGE 31, 185, 188/189; 39, 31, 32, der sich der 5. Senat des BSG - SozR Nr. 12 zu § 581 RVO - und der 8. Senat, z.B. Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 66/73 = BG 1975, 521 angeschlossen haben).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Die Anwendung der Härteregelung des § 581 Abs. 2 RVO ist jedoch insoweit selbst in Fällen abgelehnt worden, in denen infolge des Unfalls ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, weil eine Verwertung der vor dem Unfall bestehenden Kenntnisse infolge der Verletzung gänzlich ausgeschlossen war (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253 ff; vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 -2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910).

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile liegen vielmehr im allgemeinen nur dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255; vgl. z.B. SozR Nr. 9 und Nr. 10 zu § 581 RVO; BSGE 31, 185, 188/189; 39, 31, 32, der sich der 5. Senat des BSG - SozR Nr. 12 zu § 581 RVO - und der 8. Senat, z.B. Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 66/73 = BG 1975, 521 angeschlossen haben).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Die Anwendung der Härteregelung des § 581 Abs. 2 RVO ist jedoch insoweit selbst in Fällen abgelehnt worden, in denen infolge des Unfalls ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, weil eine Verwertung der vor dem Unfall bestehenden Kenntnisse infolge der Verletzung gänzlich ausgeschlossen war (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253 ff; vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 -2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910).

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90

    Erhöhung der MdE wegen unbilliger Härte bei unfallbedingter Berufsaufgabe

    Die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtspr (vgl BSGE 23, 253, 254; 28, 227, 229; 39, 31, 32).

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) liegen die eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigenden Nachteile aber dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtspr seit BSGE 23, 253, 255; vgl auch BSGE 31, 185, 188; 39, 31, 32; SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568k ff mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - L 2 U 142/10

    Besondere berufliche Betroffenheit; unbillige Härte

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - L 3 U 129/10

    Arbeitsunfall - Verletztenrente - Tinnitus - Höhe der MdE - besondere berufliche

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR a. a. O.; vgl. auch BSGE 31, 185, 188 = SozR a. a. O.; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR a. a. O.; BSG SozR Nrn. 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255).

  • BSG, 04.05.1971 - 2 RU 128/69
    Streitig ist allein, ob die unfallbedingte MdB der Klägerin, welche vom LSG auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nach den Grundsätzen der allgemeinen abstrakten Schadensbemessung zutreffend mit 20 VDH, angenommen worden ist, deshalb höher zu bewerten ist, weil die Klägerin ihren bis zum >Unfall ausgeübten Beruf als Tänzerin aufgegeben hat° Mit Recht hat das LSG die Streitfrage nicht mehr nach 5 559 a EVO äF, sondern nach dem seit dem 1, Juli 1963 {Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes "" UVNG -, Art, 4 @ 16 Abs, 1) geltenden @ 581 Abs, 2 RVO beurteilt (Art° 4 9 2 Abs° 1 UVNG), obwohl der Unfall schon im Jahre 1935 eingetreten ist (BSG 23, 253), Nach dieser Vorschrift, die im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung über die für die Beurteilung der MdB maßgebenden Grundsätze normiert hat (vgl° BSG 23, 253; 227 = SozR 28,.

    ein Lehrw oder Anlernberuf nichttmehr ausgeübt werden kann (BSG 23, 253)" Bei der Beurteilung der MdB kann allerdings im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten die Berücksichtigung eines Lebensberufs gerecht" fertigt sein° Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt jedoch nur eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs in Betracht (vglo SozR Nr° 9 zu 5 581 EVO), Die Auffassung der Klägerin, ihr stehe bei Anwendung des @ 581 Abs, 2 RVG statt der zugebilligten Rente nach einer MdB um 20 VQH° die Vollrente zu, ist daher schon aus diesem Grunde unzutreffend°.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine höhere Bewertung der M63 nach 5 581 Abs() 2 EVO in Betracht gezogen werden, wenn sich die Verletzung, welche der Versicherte durch den Unfall erlitten hat, spezifisch auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebene auswirkt (BSG 23, 253, 254 f)" Dies ist jedoch hier nicht der Falle In den Entscheidungen des Senats bei Fällen, in welchen wegen der Unfallfolgen ein Lebensberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, ist hierzu näher ausgeführt werden, es komme darauf an, ob angesichts des Lebensalters des Verletzten sowie der Art und Dauer der Ausbildung und speziellen Berufsausübung eine berufliche Umstelw lung ganz erheblichen Schwierigkeiten begegnete (vgl° SozR Nr" 9, 10 zu 5 581 RVG und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)° Zutreffend hat das LSG hiernach die Frage, ob die "Nichtberücksichtigung des Berufe" der Klägerin eine unbillige Härte zur Folge haben würde, unter Auswertung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse verneint° Es hat mit Recht den Umstand hervorgehoben, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht hatte und sich in einem Alter befand, in dem sie sich in ihren Beruf als Tänzerin noch nicht derart hineingelebt hatte, daß ihre Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsleben durch den Unfall erheblich ein-' geengt waro Daß das LSG den Wunsch der Klägerin, Ballettmeisterin zu werden, in diesem Zusammenhang nicht zugunsten ']O.d \.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - L 21 U 181/18

    Besondere berufliche Betroffenheit - hier: Rettungssanitäter in der Ausbildung

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen auf dieser gesetzlichen Grundlage vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253, 255, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 3 U 129/10 -, Rz. 26 m.w.N., Juris).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 27 U 9/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Höherbewertung - unbillige Härte

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO bzw. § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VII dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (ständige Rechtsprechung seit BSGE 23, 253, 255).

    Auch eine höhere Bewertung der MdE im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass sich die Verletzung, die sich der Versicherte durch den Versicherungsfall zuzog, speziell auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirkt (BSGE 23, 253, 255, BSGE 39, 31, 33).

  • BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74

    Musikakademie - Dozent - Erwerbsfähigkeit - Nebentätigkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2022 - L 14 U 102/17

    Anspruch auf höhere Verletztenrente; Kriterien für die Bemessung einer MdE;

  • LSG Sachsen, 16.04.2004 - L 2 U 154/01

    Gewährung einer Verletztenrente; Merkmale für die Beurteilung der Rechtfertigung

  • LSG Bayern, 25.08.2011 - L 18 U 448/07

    Zur Frage der Anwendung des Bamberger Merkblattes bei einer festgestellten BK

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

  • LSG Bayern, 05.12.2001 - L 2 U 220/01

    Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer besonderen

  • BSG, 19.03.1996 - 2 BU 254/95

    Erhöhung des MdE - Unbillige Härte - Umstände des Einzelfalles - Sozialer Abstieg

  • BSG, 01.07.1997 - 2 BU 268/96

    Anspruch auf Verletztenrente wegen einer allergischen obstruktiven

  • BSG, 20.10.1983 - 2 RU 41/82
  • BSG, 26.06.1970 - 2 RU 108/67

    Lebensmittelhändler - Geminderte Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfallfolgen - Verlust

  • LSG Nieder-sachsen-Bremen, 20.01.2022 - L 14 U 102/17

    38-jähriger Ingenieur kann aufgrund eines Wegeunfalls keine Mess- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - L 3 U 229/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verschlimmerung der BK-Folgen - Höhe der MdE -

  • SG Karlsruhe, 02.07.2015 - S 1 U 794/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Höherbewertung der MdE -

  • LSG Thüringen, 12.06.2014 - L 1 U 1582/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Bemessung - besondere

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 U 3/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 17 U 49/03

    Anspruch auf Verletztenrente eines in der Ausbildung zum Mechatroniker

  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 43/80

    Zweckgebundene Leistung iS von § 27 Abs 4 RehaAnO 1975

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - L 3 U 265/09
  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2019 - L 9 U 712/19
  • LSG Bayern, 18.01.2006 - L 2 U 296/04

    Anspruch auf Weiterzahlung einer Verletzenrente im Falle einer schwerwiegenden

  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - L 7 U 3375/98

    Erhöhung der MdE durch eine besondere berufliche Betroffenheit für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2013 - L 3 U 97/12
  • SG Hamburg, 31.07.2015 - S 6 U 80/10
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - L 1 U 2057/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1998 - L 15 U 126/98

    Verletztenrente - Erhöhung - besondere berufliche Betroffenheit - Fliesenleger

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2010 - L 6 U 3904/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 U 128/08
  • LSG Hessen, 06.11.1974 - L 3 U 519/73
  • SG Lüneburg, 15.09.2011 - S 2 U 79/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2007 - L 14 U 91/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2006 - L 16 U 152/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2005 - L 16 U 41/05
  • BSG, 10.09.1971 - 5 RKnU 8/68

    Bergmannstätigkeit - Geminderte Erwerbsfähigkeit - Minderungsgrad - Besondere

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