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   BSG, 16.12.1971 - 7 RKg 23/69   

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BSG, 16.12.1971 - 7 RKg 23/69 (https://dejure.org/1971,2042)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1971 - 7 RKg 23/69 (https://dejure.org/1971,2042)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - 7 RKg 23/69 (https://dejure.org/1971,2042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch - Aufnahme in großelterlichen Haushalt - Überwiegender Unterhalt - Anderweitige Unterhaltsleistungen

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 270
  • NJW 1972, 1391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 13.12.1962 - BT-Drs IV/848
    Auszug aus BSG, 16.12.1971 - 7 RKg 23/69
    "für den Wegfall des Unterhalts dar? den der Versicherte vor seinem Tode dem Kinde geleistet habe" Diese Rechtsprechung des 44" Senats ist zum Rentenrecht" nämlich den Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nach 5 1267 RVO ergangen° Für die Frage? welche Kinder eines Versicherten Waisenrente erhalten" wird auf 5 1262 Abs° 2 BVD verwiesen° In dieser Vorschrift ist unter Nr" 8 festgelegt? daß als Kinder u"a" auch die Enkel "unter den Voraussetzungen des 5 2 Abs° 1 Satz 4 Nr" ? BKGGgelten" wenn diese vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind"° Unter Berücksichtigung des besonderen Zweckes der Waisenrente mag es angemessen sein" bei der Auslegung des 5 2 Abs° 4 Satz 1 Nr" ? BKGG als Tatbestandsmerkmal des 5 1267 EVO vom genauen Wortlaut der Vorschrift auszugehena weil sich die durch Verweisung in 5 1267 EVO einbe20gene Vorschrift des Kindergeldrechts hier dem übergeordneten Zweck des Rentenversicherungsrechts bei der Gewährung von Waisenrenten unterzuordnen hat" Im vorliegenden Fall ist inde38ender Wortlaut des 5 2 Abs° 1 Satz 4 Nr" 7 BKGG nicht als Bestandteil des Rentenversicherungsrechts? sondern des Kindergeldrechts anzuwenden° Seine Auslegung muß sich daher nach dem für die Gewährung des Kindergeldes ausschlaggebenden Sinn und Zweck" der im Gesamtzusammenhang des BKGG zum Ausdruck kommt, richten° Aus dem Zusammenhang des BKGG und der Entwicklung des Kindergeldrechts ergibt sich jedoch") daß Ziel und Zweck der Kindergeldgesetzgebung es ist" den durch Kinder hedingten erhöhten finanziellen Mehraufwand einer Familie zumindest teilweise auszugleichen (BVerfG 143 405" 415) und die soziale Deklassierung der Mehrkinderfamilie abzustellen oder doch zu mildern (BT-Protokoll? 24" Sitzung" 1954" 749 bis 724; BSG269 460" qea; 503 259" 240)" Die gesamte Kindergeldgesetzgebung wird von dem Grundsatz eines allgemeinen Familienlastenausgleichs beherrschte Dies galt schon für das KGG" trifft aber auch für das BKGG zu (BSG aaO)° Zwar liegt nunmehr dem BKGG die Auffassung zugrunde, daß die Schaffung eines gerechten Familienausgleichs Aufgabe der Allgemeinheit sei (BT-Drucks° IV/848 SO 41 und 42)" Im KGG war dagegen der Gedanke vorherrschend" daß durch das Kindergeld Leistungslohn.

    lebenden - Großmutter gegenüber anderen Personen zusammenzurechnen° Berücksichtigt man noch" daß in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum BKGG (BT-Drucks° IV/848 B, S 2 Abs" 1) ausgeführt.

  • BSG, 23.08.1966 - 4 RJ 173/65

    Zur Frage, wann ein Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes als vom Versicherten

    Auszug aus BSG, 16.12.1971 - 7 RKg 23/69
    zu können" ob der Kläger sein Enkelkind Patrick überwiegend unterhalten hat° Das Berufung8gericht meint nämlich zu Unrecht? daß bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfs des Enkelkindes von einem abstrakt berechneten Lebensbedarf des Kindes auszugehen sei" Es übersieht, daß es hier nicht auf die Unterhaltsberechtigung oder die Unterhaltspflicht ankommt" sondern allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich Gegebenen undEmpfangenen9 nämlich darauf" ob und in welchem Umfang die Großeltern das Enkelkind unterhalten haben (vgl.° BSG 25, 157" 159; BSG SozR Nr° 5 zu 5 2 BKGG)° Es müssen also die tatsächlichen Unterhaltsbeiträgé des Kindesvaters, der Kindesmutter und der beiden GrOßelternteile für das Enkelkind Patrick zunächst im einzelnen genau festgestellt werden" Dann sind nach der vom Senat vertretenen Auffassung die Unterhaltsbei- - 40 ".
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Das ist der Fall bei Handlungen des Verletzten zwecks Empfangnahme des Lohnes (BSG vom 1.12.1960 - 5 RKn 69/59 - BSGE 13, 178 = SozR Nr. 31 zu § 543 RVO unter Bezugnahme auf RVA EuM Bd 20, 31; 26, 165; 33, 270) oder zur Geltendmachung von (vermeintlichen) Fehlern bei der Lohnabrechnung (BSG vom 1.12.1960 - 5 RKn 69/59 - BSGE 13, 178 = SozR Nr. 31 zu § 543 RVO) oder zum Abtransport von Deputatholz als Teil der Vergütung (BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 21/98 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 34) .
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis "überwiegender" Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 (274); BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG ; BVerfGE 17, 1 (12ff., 34ff.); 26, 265 (273f.)).
  • BSG, 24.07.1985 - 8 RK 36/84
    Auch die Rechtsprechung hat bei insoweit ähnlichen Gesetzestatbeständen stets auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich Gegebenen und Empfangenen abgestellt (vgl BSG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 7 RKg 23/69 - SozR 2200 5 2 BKGG Nr. 14; BSG, Urteile vom 28. September 1978 H/5 RJ -.
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