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   BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 50/74   

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BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 50/74 (https://dejure.org/1975,7014)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1975 - 5 RKn 50/74 (https://dejure.org/1975,7014)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1975 - 5 RKn 50/74 (https://dejure.org/1975,7014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendeter Krankenhausaufenthalt - Fahrtkosten - Fahrt zur Wohnung des Versicherten - Anderer Ort - Wichtiger Grund - Angemessenheit der Mehrkosten

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 88
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.03.1976 - 5 RKn 42/75

    Überholte Rechtsprechung - Ununterbrochene Arbeitslosigkeit - Neufassung -

    Auszug aus BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 50/74
    Krankenhilfe, wenn ohne sie die "Hauptleistungen" der Krankenhilfe, insbesondere die ärztliche Behandlung und die Krankenhauspflege nicht erbracht werden können (vgl° BSG in SozR Nr° 42 zu 5 182 RVG mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des erkennenden Senats vom 290 Januar 1975 - 5 RKn 42/75 -)" Wenn auch die Krankenhauspflege selbst bereits mit der Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen sein mag, so gehört doch der Weg des Patienten vom Krankenhaus zu seiner Wohnung notwendig zur Durchführung der Krankenhauspflege (vgl° hierzu insbesondere BSG in SozR Nr° 8 zu 5 19 BVG)" Soweit überhaupt die Benutzung eines Fahrzeugs erforderlich ist" wird es im allgemeinen genügen, wenn dem Patienten die Rückkehr in seinen Haushalt ermöglicht wird" Ausnahmsweise kann die Rückkehr in die Wohnung für den Patienten wertlos sein, Z"B° wenn die Wohnung zerstört oder sonst unbenutzbar geworden ist° In solchen Fällen muß der Patient Gelegenheit haben, sich dorthin zu begeben, wo er bis zur Wiederherstellung seiner Wohnung oder zur Gründung einer neuen Wohnung seinen ständigen Aufenthalt nehmen will° Das gilt auch und insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die eigene Wohnung für den Patienten deshalb wertlos geworden ist, weil er in ihr nicht existenzfähig ist" Das SG hat unangefochten und für den Senat nach 5 165 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend festgestellt, daß die Klägerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zu ihrer vollständigen Genesung der weiteren Pflege bedurfteo Das bedeutet, daß sie zur Durchführung bestimmter, zum Leben notwendiger Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen war° Da sie aber in ihrer Wohnung allein und ohne Hilfe gewesen wäre, hätte sie dieser lebensnotwendigen Verrichtungen entbehren müssen" Die Wohnung war für sie daher wertlos, so daß ein wichtiger Grund dafür vorlag, ihren Aufenthalt nach der Entlassung dem Krankenhaus dort nehmen, Wo aus zu.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 4711/09
    Deshalb sei mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.06.1975 - 5 RKn 50/74) die Übernahme der Kosten für die Entlassungsfahrt, die über den mit Bescheid vom 20.06.2007 bestätigten Rahmen hinaus gegangen seien, abzulehnen gewesen.

    Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund für die Wahl eines anderen, weiter entfernten Zielorts für den Rücktransport berufen könne, die entstehenden Mehrkosten nicht unangemessen hoch seien und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Hauptleistung stünden (BSGE 40, 88).

    So stelle auch das BSG in seiner Entscheidung vom 25.06.1975, 5 RKn 50/74 darauf ab, dass der Versicherte sich von seinem Wohnort nicht unverhältnismäßig weit entfernen dürfe und die Hilfe und Wartung in der näheren Umgebung seines Wohnortes suchen müsse.

    Fahrkosten i.S. des § 60 SGB V sind damit die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28.03.1979, BSGE 48, 139, 140 f.) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits BSG, Urteil vom 25.06.1975, BSGE 40, 88, 89).

    Das gilt auch und insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die eigene Wohnung für den Patienten deshalb wertlos geworden ist, weil er in ihr nicht existenzfähig ist (BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O. zu § 184 RVO).

    Ein wichtiger Grund im hier maßgeblichen Sinne ist dagegen z.B. dann anzunehmen, wenn die selbstbeschaffte Hilfe und Wartung im Verhältnis zu anderen - in der Versorgung durch die Krankenkassen liegenden - Möglichkeiten die billigste und zweckmäßigste ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.).

    Der Versicherte darf sich aber auch dann nicht zum Zwecke der Selbstbeschaffung der notwendigen Hilfe und Wartung an einem von seinem Wohnort unverhältnismäßig weit entfernten Ort begeben, sondern diese in der näheren Umgebung seines Wohnorts suchen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.), da, wie dargelegt, die eigentliche Kassenleistung und der Transport im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (BSG, Urteile vom 25.06.1975 und 28.03.1979 a.a.O.; sowie Urteil vom 09.02.1983 - 5a RKn 24/81 -, veröffentlicht in Juris).

    Dementsprechend dürfen auch die Kosten der Fahrt nicht unangemessen hoch sein, sondern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Hauptleistung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.).

    Denn anders als in dem vom BSG (Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.) entschiedenen Fall - bedurfte die Klägerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht nur vorübergehend der weiteren Krankenpflege.

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    In diesem Sinn hat das BSG bereits zur Übernahme von Fahrtkosten nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung entschieden (BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2).
  • BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81

    Vorübergehender Aufenthalt - Krankheit - Krankenhausentlassung - Rücktransport -

    Wird die während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland außerhalb des Wohnortes des Versicherten auftretende, stationär zu behandelnde Krankheit gemäß RVO § 184 Abs. 2 in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser behandelt, so hat der Träger der Krankenversicherung die bei der Krankenhausentlassung zusätzlich entstehenden Kosten für den erforderlichen Rücktransport zum Wohnort nach RVO § 194 Abs. 1 S 1 zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptleistung stehen (Fortführung von BSG vom 25.6.1975 - 5 RKn 50/74 = BSGE 40, 88 = SozR 2200 § 184 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 = BSGE 47, 79 und BSG vom 28.3.1979 - 3 RK 92/77 = BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nrn 3 und 4).

    Fahrkosten i.S. des § 194 RVO sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28. März 1979 in BSGE 48, 139, 140 f. = SozR 2200 § 194 Nr. 4) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1975 in BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2 im Anschluß an BSG in SozR Nr. 8 zu § 19 BVG).

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des

    In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Übernahme von Fahrtkosten nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung entschieden (BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2).
  • BSG, 06.09.1978 - 10 RV 57/77

    Beigeladene Berufsgenossenschaft - Verurteilung zur Erteilung eines neuen

    In dieser zu % 58 BVG aF ergangenen Entscheidung hat der Große Senat ua die Rechtsauffassung des 2. Senats (BSGE 40, 88, 94) bestätigt.

    Das LSG hat festgestellt, der Ablehnungsbescheid sei von falschen Tatsachen ausgegangen, die Aufklärung des Sachverhaltes sei aber noch zweifelsfrei möglich gewesen, weshalb die Berufung auf 5 4546 RVO aF rechtsmißbräuchlich gewesen sei (BSG 40, 88; BSG SozR Nr. 5 zu 5 77 SGG).

  • SG Würzburg, 30.10.2007 - S 2 KR 259/03

    Grundlagen für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten und

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.06.1975 - 5 RKN 50/74 - festgestellt, dass die nach beendeter Krankenhausbehandlung entstehenden notwendigen Kosten der Fahrt vom Krankenhaus zur Wohnung des Versicherten zu tragen sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2005 - L 11 (16) KR 181/02

    Krankenversicherung

    In diesem Sinn hat das BSG bereits zur Übernahme von Fahrtkosten nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung entschieden (BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2).
  • BSG, 20.09.1977 - 8 RU 32/77
    Der Ersatzanspruch nach @ 81b BVG ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Berufung auf eine gesetzliche Ausschlußfrist unzulässig wäre, dh wenn der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht (BSGE 40, 88 ff; 44, 246 ff).
  • LSG Hessen, 28.10.1981 - L 8 KR 255/79

    Ärztliche Behandlung; sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch;

    Insbesondere ist weder - was ggf. naheliegend gewesen wäre - der Gedanke der Notfallbehandlung ergänzend und analog auf nichtärztliche Behandlungen erstreckt worden noch ist - wie im Zusammenhang mit anderen Leistungen - der Gedanke des wichtigen Grundes (vgl. BSG, SozR 2200 § 184 Nr. 2 für Transportkosten) oder der Gleichwertigkeit der Maßnahme (BSG, SozR 2200 § 185 Nr. 4, wo dies für den Fall der häuslichen Krankenpflege aus dem Gesetz hergeleitet wurde) allgemein als Kriterium anerkannt worden, unter denen das Gesetz eine Behandlung durch einen Nicht-Arzt zuläßt.
  • SG Hannover, 10.06.2003 - S 44 KR 731/02
    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1975 (Urteil vom 25.06.1975 - 5 RKn 50/74 - BSGE 40, 88) in ihrem Bescheid vom 14. Januar 2002 ausführt, dass Versicherte, denen nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr an ihren Wohnort nicht möglich ist, zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Fahrkosten gehalten seien, sich die für sie notwendige Unterkunft und Pflege in der näheren Umgebung ihres bisherigen Wohnortes zu suchen und dementsprechend die Kosten für den Krankentransport des Vaters der Klägerin nur für eine Entfernung von etwa 100 Kilometer übernommen werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 236/74

    Ruhensbestimmung - Spezialität - Zwischenstaatliche Rechtsvorschrift -

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