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   BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90   

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BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90 (https://dejure.org/1991,2623)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1991 - 8 RKn 17/90 (https://dejure.org/1991,2623)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1991 - 8 RKn 17/90 (https://dejure.org/1991,2623)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 224
  • NZA 1992, 287 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 2/77

    Berücksichtigung von Beiträgen - Während einer anzurechnenden Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Die im Verhältnis von Beitragszeit zur Ausfallzeit in § 32 Abs. 7 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) enthaltene Sonderregelung, die im Rahmen der Vormerkung nach der Rechtspr ein Nebeneinander von Pflichtbeitragszeiten und Ausfallzeiten gestattet (BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 und SozR 2200 § 1259 Nr. 90), vermag aber an dem in der Rechtspr entwickeltem Grundsatz nichts zu ändern, daß unter den in § 35 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Zeiten eine Rangfolge besteht, wonach die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9).

    Sonach kann die Beitragszeit nicht zugleich Ausfallzeit sein; das eine schließt das andere aus (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9 mwN).

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Die im Verhältnis von Beitragszeit zur Ausfallzeit in § 32 Abs. 7 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) enthaltene Sonderregelung, die im Rahmen der Vormerkung nach der Rechtspr ein Nebeneinander von Pflichtbeitragszeiten und Ausfallzeiten gestattet (BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 und SozR 2200 § 1259 Nr. 90), vermag aber an dem in der Rechtspr entwickeltem Grundsatz nichts zu ändern, daß unter den in § 35 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Zeiten eine Rangfolge besteht, wonach die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9).

    Voraussetzung sei jedoch, daß der Schulbesuch - wie in dem dort entschiedenen Fall - im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Inhalt der Arbeitspflicht sei (Urteil vom 9. Februar 1984 - SozR 2200 § 1259 Nr. 82 unter Bezugnahme ua auf die Rechtspr des GrS in BSGE 41, 41, 48, 52 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Die im Verhältnis von Beitragszeit zur Ausfallzeit in § 32 Abs. 7 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) enthaltene Sonderregelung, die im Rahmen der Vormerkung nach der Rechtspr ein Nebeneinander von Pflichtbeitragszeiten und Ausfallzeiten gestattet (BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 und SozR 2200 § 1259 Nr. 90), vermag aber an dem in der Rechtspr entwickeltem Grundsatz nichts zu ändern, daß unter den in § 35 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Zeiten eine Rangfolge besteht, wonach die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9).

    Der im Gegensatz hierzu vom - derzeit nicht mehr für die AnV zuständigen - 11. Senat des BSG vertretenen Auffassung (Urteil vom 11. Februar 1985 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90), der Gesetzeswortlaut biete für eine solche Verschiebung keine Handhabe, fehlt eine überzeugende Begründung.

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Voraussetzung sei jedoch, daß der Schulbesuch - wie in dem dort entschiedenen Fall - im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Inhalt der Arbeitspflicht sei (Urteil vom 9. Februar 1984 - SozR 2200 § 1259 Nr. 82 unter Bezugnahme ua auf die Rechtspr des GrS in BSGE 41, 41, 48, 52 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).
  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    In gleicher Weise hat der 11. Senat entschieden, daß eine Ausbildungszeit dann nicht als Ausfallzeit angerechnet werden kann, wenn die Ausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses Inhalt der Dienstpflicht ist (BSG Urteil vom 13. Oktober 1983 - SozR 2200 § 1259 Nr. 79).
  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Als Hochschulausbildung ist dabei der Zeitraum zwischen Immatrikulation und erfolgreichem Abschluß derselben (BSGE 48, 219, 220 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 mwN) anzusehen, mithin die Zeit vom 13. April 1942 bis 31. März 1945 sowie vom Oktober 1946 bis November 1949.
  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 16/78

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Mehrere Ausbildungen

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Demzufolge hat er die als Ausfallzeiten berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten der Art nach auf die in § 36 Abs. 1 S 1 Nr. 4 a und b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Ausbildungsmodalitäten begrenzt sowie die Anrechnung vom erfolgreichen Abschluß der Fach- bzw Hochschulausbildung abhängig gemacht (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38 mwN und Nr. 56).
  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung

    Auszug aus BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90
    Daraus folgt, daß die versicherungsrechtliche "stärkere" Zeit die schwächere lediglich dann verdrängen kann, wenn die stärkere Zeit dem Versicherten auch durch Anrechnung zugute kommt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 44).
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung -

    Schließlich betrifft auch die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 18.9.1991 (8 RKn 17/90 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 S 31) einen anderen Kontext.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Ähnlich hat der 8. Senat geäußert, es könne nur ein anrechnungsfähiger Ausfallzeittatbestand gemeint sein, der eine Begrenzung auf fünf Jahre erfahren solle (SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 S. 31), und der 12. Senat des BSG früher dargelegt, der Gesetzgeber habe zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft "die als Ausfallzeiten berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten ... sowohl der Art. nach auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs 1 Buchst. a und b AVG genannten Ausbildungsarten begrenzt, als auch darüber hinaus die Berücksichtigung dieser Ausbildungsarten von weiteren einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht... Auch die erfolgreich abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung solle aber nur für die Zeit der üblichen Ausbildung als Ausbildungszeit berücksichtigt werden" (SozR 2200 § 1259 Nr. 38 S. 101).
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Nur Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden, konnten keine Ausfallzeiten sein (vgl auch BSG Urteil vom 18.9.1991 - 8 RKn 17/90 - BSGE 69, 224, 226 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 S 30) .
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96

    Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und

    Ähnlich hat der 8. Senat geäußert, es könne nur ein anrechnungsfähiger Ausfallzeittatbestand gemeint sein, der eine Begrenzung auf fünf Jahre erfahren solle (SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 S 31), der 12. Senat des BSG hat früher dargelegt, der Gesetzgeber habe zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft "die als Ausfallzeiten berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten ... sowohl der Art nach auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs 1 Buchst a und b AVG genannten Ausbildungsarten begrenzt, als auch darüber hinaus die Berücksichtigung dieser Ausbildungsarten von weiteren einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht ... Auch die erfolgreich abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung solle aber nur für die Zeit der üblichen Ausbildung als Ausbildungszeit berücksichtigt werden" (SozR 2200 § 1259 Nr. 38 S 101).
  • LSG Bayern, 12.08.1998 - L 13 RA 35/98

    Zur Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten bei der Berechnung des

    Wie bereits zum früheren Recht vom BSG entschieden (SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8), sind aber nur die Ausbildungsmonate mitzuzählen, die bei der Rente auch als Ausfallzeit/Anrechnungszeit Berücksichtigung finden können.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2012 - L 10 R 288/09
    Zweck der Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit war und ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Versicherte in dieser Zeit unverschuldet verhindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuzüben und Pflichtbeitragszeiten zu erwerben (vgl. insoweit noch zu § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG: BSG, Urteil vom 18. September 1991, 8 RKn 17/90, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 unter Hinweis auf BR-Drucks 196/56, S. 74 zu § 1263 RVO; vgl. insoweit auch: BSG, Urteil vom 26. Juni 1969, 12 RJ 430/68, SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO).
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