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   BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83   

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BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83 (https://dejure.org/1984,7862)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 (https://dejure.org/1984,7862)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 11 RA 2/83 (https://dejure.org/1984,7862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 148
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    Die Revision beruft sich ferner zu Unrecht auf zwei Urteile des 4. Senats zur Waisenrente, wonach auch eine längere unverschuldete Zwischenzeit der in § 1267 RVO geforderten "Schul- oder Berufsausbildung" zuzuordnen ist, wenn sie im Hinblick auf das Ausbildungsziel sinnvoll genutzt wurde (SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO und BSGE 32, 120 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO ).
  • BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63

    Anrechnung von Ausfallzeiten - Zeit zwischen Abitur und Studium -

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    Das BSG hat allerdings, losgelöst vom Gesetzeswortlaut und damit in entsprechender Anwendung oder Ergänzung des Gesetzes als "Ausfallzeit i.S. von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG" auch die Zeit angesehen, die zwischen der Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächsten Semesterbeginn aufgenommenen - später abgeschlossenen - Hochschulstudium liegt, soweit mit den Zeiten der (bis zu 4 Jahren anrechenbaren) Schulausbildung und der (bis zu 5 Jahren anrechenbaren) Hochschulausbildung die anrechenbare "Höchstdauer von 9 Jahren" nicht erreicht wird; das beruhte darauf, daß die Schul- und Hochschulausbildung in diesen Fällen als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und die unvermeidliche Zwischenzeit als den Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet wurde (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ); der tragende Grund war mithin die Rechtsähnlichkeit mit den Schul- und Semesterferien, die ohne Zweifel Teil der "Schulausbildung" bzw. der "Hochschulausbildung" sind.
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83
    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    Ob die bei der Waisenrente und dem Kinderzuschuß bisher weitergehende Rechtsprechung angesichts der schon erwähnten Änderungen im Kindergeldrecht für Zeiten nach 1981 fortgeführt werden kann, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache 11 RA 52/83, wo dies verneint wurde).
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 68/81

    Volontärzeit; Ausfallzeit; Gehilfenprüfung; Versicherungspflicht; Lehrzeit

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    In der streitigen Zeit war weder der Ausfallzeittatbestand einer Lehrzeit i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a AVG (vgl. hierzu SozR 2200 § 1259 Nr. 64) noch der einer weiteren Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung i.S. des Buchst. b vorgenannter Vorschrift erfüllt; die Zwischenzeit war keine "Schulausbildung" mehr und noch keine "Hochschulausbildung".
  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 41/78

    Militärähnlicher Dienst - Arbeitsdienstuntauglicher Abiturient - Ausgleichsdienst

    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    Die Rechtsprechung hat deshalb weder den studentischen Ausgleichsdienst, obgleich Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium (SozR 2200 § 1251 Nr. 61; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1983 - 11 RA 10/82 -) noch vorgeschriebene Praktikantenzeiten (SozR Nrn. 40 und 47 zu § 1259 RVO ) als Ausbildungsausfallzeiten i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG anerkannt.
  • BSG, 20.01.1983 - 11 RA 10/82
    Auszug aus BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
    Die Rechtsprechung hat deshalb weder den studentischen Ausgleichsdienst, obgleich Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium (SozR 2200 § 1251 Nr. 61; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1983 - 11 RA 10/82 -) noch vorgeschriebene Praktikantenzeiten (SozR Nrn. 40 und 47 zu § 1259 RVO ) als Ausbildungsausfallzeiten i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG anerkannt.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) .
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Als Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als "unvermeidliche Zwischenzeit" ist allerdings zu verlangen, daß die fragliche Zeit generell unvermeidbar sowie darüber hinaus durch die Organisation des Schulwesens bzw des Wehr- oder Zivildienstes bedingt typisch und in diesem Sinne häufig ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 58, 66, 81 <= BSGE 56, 148> und Nr. 97 sowie BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Hinsichtlich der Dauer von anzuerkennenden Übergangszeiten im Bereich der Ausfall- bzw Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung des BSG von einem "Limit von 3 bis 4 Monaten" auszugehen (so BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Nach diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlaß sieht, kann hier die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 weder ganz noch teilweise (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81; Kasseler Komm - Niesel, § 58 SGB VI RdNr. 72) als Anrechnungszeit vorgemerkt werden.

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Maßgebend hierfür ist ausschließlich der Beginn der nächsten Lehrveranstaltung; auf die "besonderen Gestaltungen individueller Verhältnisse" darf nicht abgestellt werden, sodass Verzögerungen beispielsweise durch den Mangel an Ausbildungsplätzen oder durch ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer außer Betracht bleiben (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223 mwN; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    So ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 4 des BKGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 <BGBl. I S. 13>) zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Waisenrente (§ 1269 Reichsversicherungsordnung = § 44 AVG) eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nur) als unschädlich angesehen worden, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 13; dem folgend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), danach aber auch im Rahmen des § 36 AVG (vgl. BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

    Daneben muß die Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, "generell unvermeidbar" sowie darüber hinaus "durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt" typisch und in diesem Sinne häufig sein (vgl. BSGE 56, 148 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; SozR a.a.O. Nrn. 58, 66 und 97).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Es hat sie als den Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet, weil sie sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung darstellen (vgl. BSGE 56, 148, 149 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

    Im Hinblick darauf, daß - nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG - nach der Ferienordnung des Landes Bayern die entsprechenden, für das Praktikum in Frage kommenden sozialpädagogischer Einrichtungen im August 1992 geschlossen hatten war die [XXXXX] Klägerin (August 1992) auch "generell unvermeidlich" entsprechend den weitgehend vergleichbaren gleichzeitigen Schulferien (vgl. BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12).
  • LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls,

    "RdNr.18: In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03

    Rentenversicherung

    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung und Literatur eine Begrenzung der Zwischenzeit gefordert (vergl. BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG - Urteil vom 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; BSG - Urteil vom 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; BSG - Urteil vom 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R BSG, BSG - Urteil vom 22.02.1990, Az.: 4 RA 38/89 ; LSG NRW, Urteil vom 20.03.2002, Az.: L 8 RA 32/01), wobei - mit Hinweis auf die vorgenannte BSG Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte beruft - regelmäßig von drei bis maximal vier Monaten die Rede ist.

    Das Postulat einer strikten Begrenzung der Zwischenzeit auf vier Monate geht zurück auf das Urteil des BSG vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 (SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Eine unvermeidbare Zwischenzeit liegt immer dann vor, wenn nach Ablegung der Reifeprüfung und der (Erst-)Immatrikulation kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt (BSG, Urteil vom 9. Februar 1984, BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).
  • SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen

    Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer beruhte die Statuierung der - im vorliegenden Fall nicht gewahrten - Zeitgrenze von zwei Mal vier Monaten in dieser Entscheidung darauf, dass die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung Abiturienten außerhalb von Fällen der Wehrdienstleistung im Jahr 2000 noch ohne Rücksicht auf die Gründe der Verzögerung des Studienbeginns lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung von höchstens vier Monaten zubilligte (s. etwa BSG, Urt. v. 09.02.1984 - 11 RA 2/83 = BSGE 56, 148 ff. mwN.).
  • BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87

    Fachschulausbildung für einen Molkereimeister

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 5/96

    Rentenversicherung; unvermeidbare Zwangspause zwischen zwei

  • BSG, 11.01.2012 - B 5 R 346/11 B
  • LSG Bayern, 13.05.1998 - L 20 RJ 240/97

    Zur Gewährungdauer von Halbwaisenrente an einen ausbildungswilligen Jugendlichen

  • SG Würzburg, 07.08.2007 - S 2 R 46/07

    Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes bis zum Beginn eines Studiums als

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2014 - L 3 U 50/14
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