Rechtsprechung
| BSG, 24.05.1960 - 2 RU 165/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 12, 161
- NJW 1960, 1686
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 11.05.1976 - VI ZR 51/74
Gesetzlicher Forderungsübergang bei freiwilliger Weiterversicherung in einer …
Das entspricht der gesetzlichen Regelung, durch die solche Mitgliedschaft, mag sie aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht entstanden oder auf der Grundlage eines freiwilligen Beitritts nach §§ 176 ff RVO oder einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 313 RVO begründet worden sein, als öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis der Sozialversicherung (BSGE 23, 199, 200 ff = WzS 1965, 309; 25, 195, 196 = ErsK 1967, 84 ff = WzS 1966, 313) und die von den Ersatzkassen im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen als echte Sozialversicherungsleistungen ausgestaltet worden sind (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686, 1687).Allerdings beruht die freiwillige Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse nicht wie diejenige bei den gesetzlichen Krankenkassen unmittelbar auf den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, sondern auf Satzungsrecht, das den Ersatzkassen in den Grenzen der Reichsversicherungsordnung und der sich auf sie gründenden Aufbaugesetzgebung (Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung - AufbauG - vom 5. Juli 1934 - RGBl I S. 577 - 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung [Ersatzkassen der Krankenversicherung] - 12. AufbauVO - vom 14. Dezember 1935 - RGBl I 1537 i. d. F. der 15. AufbauVO vom 1. April 1937 - RGBl I S. 439; vgl. Art. 2 § 4 Abs. 2 und 3 der 12. AufbauVO) Autonomie bei der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses zu ihren freiwilligen Mitgliedern insbesondere von Inhalt und Umfang der Versicherungsleistungen gewährt (BSGE 12, 161, 163 = NJW 1960, 1686, 1687; 23, 199, 200; 25, 195, 196 ff; BSG in BB 1971, 440; Peters, Handbuch der Krankenversicherung § 313 Anm. 2 a; § 508 Anm. 2 a).
Vielmehr ist diese in § 1543 a RVO ohne solchen Vorbehalt angeordnete Gleichstellung der Ersatzkassen mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, was ihr Verhältnis zu anderen aus dem Versicherungsfall Verpflichteten betrifft, gesetzgeberischer Ausdruck ihrer Einbindung in das System der Sozialversicherung, die die Regelung in der Reichsversicherungsordnung auch sonst bestimmt und vor deren Hintergrund ihnen durch § 4 Abs. 2 der 12. AufbauVO für die freiwillige Weiterversicherung Satzungsautonomie gewährt worden ist (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686, 1687).
Zutreffend hebt das Bundessozialgericht in BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686, 1687 hervor, dass die Reichsversicherungsordnung dem Satzungsrecht der Sozialversicherungsträger auch an anderer Stelle einen Spielraum einräumt, ohne dass damit die hiervon betroffenen Leistungen ihre Natur als echte Sozialversicherungsleistungen verlieren.
- BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75
Gesetzlicher Forderungsübergang bei Zahlung von Krankengeld; DM 20000 …
Diese Ersatzkasse der Krankenversicherung ist kein Kranken- oder Unfallversicherer nach Privatversicherungsrecht, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 - RGBl 1537 -, eingefügt durch die 15. AufbauVO vom 1. April 1937 - RGBl 439; BSGE 12, 161, 163 = NJW 1960, 1686).Dies haben das Bundessozialgericht (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686) und der Bundesgerichtshof (…Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O.) für Krankengeldzahlungen einer Ersatzkasse an freiwillig Weiterversicherte bereits entschieden.
- BSG, 29.07.1965 - 3 RK 34/62
Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung - …
Die Ersatzkassen sind hiernach ebenso Versicherungsträger der gesetzlichen KrV wie andere KKn (BSG 12, 161, 163), und es handelt sich bei einer freiwilligen Versicherung bei diesen Kassen und eingeschränkt um eine Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen KrV im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, gleichgültig, in welcher Form sich diese Versicherung in einzelnen vollzieht.Durch die ausdrückliche Ermächtigung in § 4 Abs. 2 der 12. Aufbau-VO ist eine gesetzliche Grundlage für beide Formen der Weiterversicherung geschaffen worden, und es ist damit das Satzungsrecht in das Recht der gesetzlichen KrV eingefügt (vgl. BSG 12, 161, 165; s. auch Plache, Die Beurteilung einer freiwilligen Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse im Zusammenhang mit § 165 Abs. 6 RVO, DAngVers 1962, 204).
- BSG, 14.04.1964 - 5 RKn 59/62 Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 24" Mai 1960 (BSG 12, 161) im Unfallrecht ausgesprochen, daß Kran- ..}-.
Wie in BSG 12, 161 zu 5 559 Abs. 2 5-.
- BSG, 29.07.1965 - 3 RK 93/64
Nicht pflichtversicherte Rentner - Freiwillige Kassenangehörigkeit - Recht auf …
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach 5 162 Abs" 1 Nr° 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision der beklagten BfA ist nicht begründet° Zwar ist ihr zuzugeben, daß dem Kläger bei einer rein wörtlichen Auslegung des 5 381 Abs° 4 Satz 1 EVO der dort vorgesehene Durchschnittsbetrag zu seiner freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen KrV, zu der auch seine freiwillige Versicherung bei der beigeladenen Ersatzkasse gehört (vgl° BSG 12, 161, 163 sowie das Urteil des erkennenden Senats 1965), nicht. - BSG, 17.12.1964 - 3 RK 13/61 Hiermit stehe die Auffassung der Vorinstanzen in Widerspruch, wonach aus de? Zusatzversicherung ein völlig selbständiger Anspruch hergeleitet werden könne" Sei die Zusatzsterbegeldversicherung entsprechend der Auffassung des BVerfG keine selbständige VeP510herung, so müsse auch eine entsprechende Anrechnung mit einem nach & 586 RVO aF aus der UV zu gewährenden Sterbegeld vorgenommen werden° Die beigeladene BG schließt sich dem Antrag der Beklagten an" Sie beruft sich noch auf ein Urteil des 2" Senats (BSG 12, 161), in dem es um die Frage ging, ob Krankengeldzahlungen an freiwillig WeiterVersicherte als Krankengeld aus der KrV im Sinne von 5 559 Abs° 2 BVG anzusehen seiena Dies sei bejaht werden° Die Interessenlage in dem vorliegenden Rechtsstreit sei keine andere°.
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