Rechtsprechung
| BSG, 22.01.1965 - 10 RV 1035/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zur Erhöhung eines Rentenanspruchs aufgrund Minderung der Erwerbsfähigkeit - Keine Berechtigung der Erben für einen Zugunstenbescheid - Folgen eines ohne rechtliche Verpflichtung erlassenen Rentenbescheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 22, 210
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
Auszug aus BSG, 22.01.1965 - 10 RV 1035/62
Abgesehen davon, daß eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage nach dem Gesetz unzulässig wäre (…BSG in SozR § 162 Nr. 170), hat auch das LSG die Zulassung überhaupt nicht in irgend einer Weise, insbesondere nicht auf einen bestimmten Anspruch (s. dazu BSG 3, 136, 138) beschränkt.
- BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung …
Vielmehr ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa weil ihr Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidung gekommen sind (vgl. BSGE 10, 248, 249), oder aufgrund fürsorgerischer Aufgaben gegenüber einem Beschädigten (vgl. BSGE 22, 210, 213), berechtigt, auch ohne einen ausdrücklichen Antrag neu zu entscheiden, wobei unter besonderen Umständen dieses Ermessen nur noch dann fehlerfrei ausgeübt wird, wenn die Behörde einen neuen Bescheid erteilt, und sich damit im Ergebnis auf die Verpflichtung reduziert, ohne Antrag von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erteilen (…BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 16). - BSG, 27.09.1968 - 8 RV 943/66 antragt, die Bescheide vom 16° Mai 1963 und vom 60 März 1964 aufzuheben° Das SG hat entsprechend diesem Antrag mit Urteil vom 240 März 1965 die Verwaltungsbescheide aufgehoben° Es hat die Lungentuberkulose für eine Folge unmittelbarer Kriegscinwirkung gehalteno Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 3° November 1966 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiescno Es hat die Revision zugelassen" Das LSG hat sich bei seiner Entscheidung auf das in BSG 22, 210 abgedruckte Urteil des 10° Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 220 Januar 1965 gestützt" wonach Berechtigter im Sinne des % AO VeerG nur der sei" dessen Versorgungsanspruch in den früheren bindend gewordenen Bescheiden abgelehnt worden sei, nicht aber seine Erben° In der Entscheidung des 100 Senats habe zwar der Beschädigte nicht mehr zu seinen Lebzeiten einen Antrag nach 5 40 Abs° 1 VeerG gestellt; die vom 10° Senat ausgesprochene Hechtsfolge müsse aber auch dann gelten, wenn der Verstorbene noch den Antrag nach 5 40 VeerG selbst gestellt habe, weil sich die Bescheidrteilung zugunsten der Rechtsnachfolger auswirken könnteo Den Klägern und Erben des Beschädigten fehle daher die Aktivlegitimation; die angefochtenen Bescheide seien daher nicht ermessenswidrig°.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger" daß das LSG entgegen den prozeßleitenden Pflichten den Klägern nicht mitgeteilt habe, daß es seine Entscheidung auf BSG 22, 210 stützen wolle° Im übrigen habe das LSG @ 40 Abs° 1 VeerG verletzt; das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen" daß ein Bescheid nach 5 40 Abs° 1 aaO dem Beschädigten nur zu seinen Lebzeiten erteilt werden könne, so daß die Rechtsnachfolger den Anspruch des Verstorbenen nicht weiterverfolgen könnteno Die Kläger und Erben hätten den begünstigenden Bescheid nicht erst nach dem Tode des Beschädigten beantragt; vielmehr habe dieser selbst einen Bescheid nach @ 40 Abs° 1 VeerG begehrt° Außerdem habe sich der Beklagte im Vergleich vom 22° Februar 1963 verpflichtet, einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen° Im übrigen stehe den Klägern ein RechtsanSpruch auf Leistung zu, nicht nur ein "Kann- Anspruch" gemäß 5 40 Abs° l VeerG° Es verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, gegen die allgemei- 'nen Rechtsgrundsätze sowie gegen das Grundgesetz, wenn den Erben die Weiterverfolgung eines vom Beschädigten noch zu seinen Lebzeiten gestellten Antrages versagt werde°.
angesehen worden° Das LSG sei daher zutreffend von dieser Vorschrift ausgegangen° Es habe auch den Begriff des "Berechtigten" im Sinne der Entscheidung des BSG 22, 210 zu Recht angewandt0 Berechtigter sei nur, wer schon früher nach materiellem Recht Anspruch auf Vérsorgung erhoben habe° Die Revision ist durch Zulassung statthaft (@ 162 Abso 1 Nro 1 des Sozialgerichtsgesetzes SGG); sie ist form- -.
Streitig ist im vorliegenden Falle, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des Beschädigten Ansprüche aus dem von diesem vor seinem Tode gestellten Antrag nach 5 AO Abs° l VeerG zusteheno Der 10° Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 22° Januar 1965 (BSG 22, 210) die Erben nicht für berechtigt angesehen, einen Antrag nach @ 40 Abs° 1 VeerG zu stellen, weil ein Anspruch auf höhere Rente, der nicht zu Lebzeiten des Beschädigten erhoben werden ist, nicht vererblich ist° Es fragt sich also, ob hier der Sachverhalt deshalb anders zu beurteilen ist" weil der Beschädigte schon vor seinem Tode den Antrag nach 5 40 Abs° i VeerG gestellt und weil der Beklagte sich außerdem in einem Prozeßvergleich verpflichtet hat, einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen° ' " Aus der Entscheidung in BSG 22, 210 ergibt sich" daß der Antrag nach 5 40 Abs" 1 VeerG höchstpersönlicher Natur ist und daher allein vom Beschädigten bzw° seinem Bevollmächtigten gestellt werden kann° Stirbt der Antragsteller, bevor über seinen Antrag entschieden ist, so treten die Erben in die Rechte des Verstorbenen ein (@@19A2 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB)° Gemäß @ 1922 BGB geht im Erbfall das vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über° Vererblich sind Vermögensrechte, wie - unter gewissen Voraussetzungen - auch Befugnisse und Ansprüche" Zu den vererblichen Rechten gehörden auch Ansprüche aus öffentlich rechtlichen Rechtsver"nältnisseno Sie sind aber nur insoweit vererblich, als sie von dem unmittelbar Berechtigten noch zu seinen Lebzeiten erhoben worden sind° Denn ein dem Vermögen zurechenbarer Anspruch entsteht erst dann, wenn der Berechtigte die ihm persönlich gebotene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente fordern zu können, geltend gemacht und dies in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht hato Liegt diese Voraussetzung vor" so können die Rechtsnachfolger einen bereits erhobenen Anspruch weiterverfolgen() Denn dann hat bereits in der Form einer Anwartschaft ein Vermögenswert, also ein An5pruch" bestanden, der bei Eintritt des Erbfalls auf sie hätte übergehen können" Diese Grundsätze (s" dazu BSG vom 25° Juni 1964 in BVB1 196A So 168 Nr" 29; BSG 15, 157) gelten auch für den Antrag nach 5 40 Abs° l VeerG)° Etwas anderes hat auch der 10° Senat in BSG 22, 210 nicht entschieden° Dort fehlte die - hier gegebene - Voraussetzung, daß der Beschädigte zu seinen Lebzeiten einen Antrag nach @ 40 Abs° l VeerG gestellt hatte° Das LSG hat daher" wie die Revision zu Recht rügt, die Tragweite der Entscheidung in BSG 22, 210 verkannt° Dies muß um so mehr gelten" als sich der Beklagte in einem Prozeßvergleich außerdem dem Beschädigten gegenüber verpflichtet hat, einen neuen Bescheid nach $ AO Ab50 l VeerG zu erteilen" Das LSG ist also von einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtsprechung für seine.Entscheidung ausgegangen und hat seiner Entscheidung eine Auslegung des Begriffs "Berechtigter" in 5 AO VeerG zugrunde gelegt, die auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft° Das Berufungsgericht hat daher von seiner - nicht zu billigenden - Rechtsauffassung aus die Aktivlegitimation der Kläger verneint und von einer weiteren Sachentscheidung abgeseheno Die Rüge der Kläger greift daher durch°.
- BSG, 19.09.1979 - 9 RV 66/78 Sie wollen die Fälle erfassen, in denen es den Hinterbliebenen nicht mehr möglich ist, sich nach dem Tod des Beschädigten einen sogenannten Zugunstenbescheid erteilen zu lassen und damit die Richtigstellung einer Sachlage herbeizuführen, die durch ältere Verwaltungsentscheidungen fälschlich beeinflußt war (BSGE 22, 210).
- BSG, 22.06.1972 - 12 RJ 202/71
Rente - Vorenthaltener Rentenbetrag - Feststellung eines zu niedrigen Betrags - …
Der hier getroffenen Entscheidung steht auch nicht die zu @ 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsepferversorgung (VeerG) ergangene Eechtsprechung entgegen (vglo BSG 22, 210 = BSG in SozE'Nr° 9 zu © 40 vom 4"5.1972 795/70)".
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