Rechtsprechung
| BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erhöhte Elternrente - Verlust des einzigen leiblichen Kindes - Vorhandensein nicht leiblicher Kinder
Papierfundstellen
- BSGE 23, 151
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BSG, 22.04.1959 - 11 RV 1212/58
Auszug aus BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60
An der Rechtsprechung des BSG, daß die erhöhte Elternrente nach BVG § 51 Abs. 4 für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist, wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. NOG KoV festgehalten (BSG 22.04.1959 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295; 24.10.1962 10 RV 1427/59 = Breith 1963, 257). - BSG, 24.10.1962 - 10 RV 1427/59
Auszug aus BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60
An der Rechtsprechung des BSG, daß die erhöhte Elternrente nach BVG § 51 Abs. 4 für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist, wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. NOG KoV festgehalten (BSG 22.04.1959 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295; 24.10.1962 10 RV 1427/59 = Breith 1963, 257).
- BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86
Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher …
Dem stehen, anders als die Anschlussrevision meint, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 19, 268, 279 und des Bundessozialgerichtes BSGE 23, 151, 156 nicht entgegen. - BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66 In sachlicher Hinsicht verweist der Senat zunächst auf seine vom LSG bereits erörterte Entscheidung vom 300 Juni 1965 - 9 RV 822/60 - (= BSG 23, 151 ff), in der er an der Rechtsprechung des 10° und des 11° Senats des BSG (- BSG 9, 295 -) - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1" NOG - festgehalten hat, daß nämlich die erhöhte Elternrente nach @ 51 Abs° 4 BVG für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist° Diese Rechtsprechung des BSG, die dem BMA Veranlassung gegeben hat, mit Erlaß vom 31° Mai 1966 (BVBl 1966 S, 74 Nro 35) die Verwaltungsbehörden zu bitten, der Rechtsansicht des BSG zu folgen, ist auch dem vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis.
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