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Rechtsprechung
   BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,5219
BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60 (https://dejure.org/1965,5219)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1965 - 9 RV 822/60 (https://dejure.org/1965,5219)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1965 - 9 RV 822/60 (https://dejure.org/1965,5219)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhöhte Elternrente - Verlust des einzigen leiblichen Kindes - Vorhandensein nicht leiblicher Kinder

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.04.1959 - 11 RV 1212/58
    Auszug aus BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60
    An der Rechtsprechung des BSG, daß die erhöhte Elternrente nach BVG § 51 Abs. 4 für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist, wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. NOG KoV festgehalten (BSG 22.04.1959 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295; 24.10.1962 10 RV 1427/59 = Breith 1963, 257).
  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 1427/59
    Auszug aus BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60
    An der Rechtsprechung des BSG, daß die erhöhte Elternrente nach BVG § 51 Abs. 4 für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist, wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1. NOG KoV festgehalten (BSG 22.04.1959 11 RV 1212/58 = BSGE 9, 295; 24.10.1962 10 RV 1427/59 = Breith 1963, 257).
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher …

    Dem stehen, anders als die Anschlussrevision meint, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 19, 268, 279 und des Bundessozialgerichtes BSGE 23, 151, 156 nicht entgegen.
  • BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66
    In sachlicher Hinsicht verweist der Senat zunächst auf seine vom LSG bereits erörterte Entscheidung vom 300 Juni 1965 - 9 RV 822/60 - (= BSG 23, 151 ff), in der er an der Rechtsprechung des 10° und des 11° Senats des BSG (- BSG 9, 295 -) - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1" NOG - festgehalten hat, daß nämlich die erhöhte Elternrente nach @ 51 Abs° 4 BVG für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist° Diese Rechtsprechung des BSG, die dem BMA Veranlassung gegeben hat, mit Erlaß vom 31° Mai 1966 (BVBl 1966 S, 74 Nro 35) die Verwaltungsbehörden zu bitten, der Rechtsansicht des BSG zu folgen, ist auch dem vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis.
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