Rechtsprechung
| BSG, 03.05.1968 - 1/12 RJ 440/67 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Dauernde Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeitsrente - Umwandlung in Altersruhegeld - Ununterbrochene Tätigkeit
Papierfundstellen
- BSGE 28, 68
- DB 1969, 1468
Wird zitiert von ... (11)
- BSG, 13.03.1975 - 12 RJ 346/74
Versicherungspflichtige Tätigkeit - Unterbrechung - Erwerbsunfähigkeit - Dauer - …
Der Beklagten ist in ihrem Gedankéngang insoweit zuzustimmen, als die Ausfallzeitenregelung des @ 4259 AbSd 4 Nr, 4 RVGnicht die an einen krahkheitsbedingtenZustand im jeweiligen Rechtsgebiet der Sozialversicherung geknüpfteh Rechtsfolgen entscheidend sein läßt, sondern allein auf die tatsächlichen Umstände abhebt° Diese sind: Eine versicherungepflichtigé Beschäftigung oder Tätigkeit wird durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen° Die Rechtsfolgen in der Gestalt von Leistungen - z"B° in der Krankenversicherung Gewährung von Krankengeld (5 482 Abs" 4 Nr° 2 RVG)und in der Rentenversicherung Gewährung von Rente wegen EU (@ 4247 EVO) - mögen allerdings regelmäßig dafür sprechen, daß der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig i"S° des 5 4259 Abs° 4 Nr° 4 EVO ist (…für den Bezug von Krankengeld: BSGE 29, 77, 84 = SozR Nr, 24 zu 5 4259 RVG;… esse 52, 252, 255 ': SozR Nra 54 aaO; für den Bezug von Rente wegen EU: BSGE 28, 68 = SozR Nr° 20 zu 5 4259 RVG;… SozR Nrn" 36 und 55 aaO), Mehr als ein Beweisanzeichen ist jedoch derartigen Rechtsfolgen und den damit verbundenen Leistungen nicht zu entnehmen" Daher gibt die Gewährung von Krankengeld keinen allein entscheidenden Grund dafür ab, die streitige Zeit als Ausfallzeit nach 5 4259 Abs° 4 Nr° 4 RVG zu behandeln, Das Gegenteil ist auch nicht daraus zu schließen, daß der Kläger in der streitigen Zeit keine Rente wegen EU auf Zeit bezogen hat, Die Beklagte wird aber darüber hinaus der Lage des Falles nicht gerecht, Sie meint, sobald ein Versicherter erwerbsunfähig geworden ist, sei dessen versicherungepflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit schlechthin beendet° Sie verkennt dabei jedoch, daß die mit der EU zusammenfallende Arbeitsunfähigkeit nicht notwendigerweise ein Dauerzustand sein muß° Es ist nämlich deutlich 5.zu unterscheiden, ob der Versicherte infolge Krankheit dauernd oder nur vorübergehend erwerbsunfähig ist° Ist er dauernd erwerbsunfähig, kann keine Rede davon sein, daß die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werden ist° Sie ist vielmehr mit dem Eintritt der dauernden EU beendet und daher kein Ausfallzeitentatbestand nach 5 1259 Abs° 1 Nr; 1 BVG (vgl° BSGE 28, 68, 70 = SozR Nr, 20 zu 5 4259 EVO;…BSGE 52, 252, 254 = SozRNr, 54 aaO;… SozR Nrn 56, 55 aaO; ebenso: 5, Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26° September 1974 - 5 RJ 140/72)° Anders ist es hingegen, wenn der Versicherte infolge Krankheit vorübergehend erwerbsunfähig und anschließend wieder versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist° In einem solchen Fall ist des Arbeits- und Versicherungsleben nicht auf Dauer beendet° Vielmehr ist dann, wie es dem Grundgedanken der Regelung des 5 1259 Abs° 1 Nr° 1 RVO entspricht, die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit lediglich eine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder gewesen, Der Ausfallzeitentatbestand Tätigkeit der.
durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine voraufgehende und eine nachfolgende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit "umrahmt"o Die Zeit einer vorübergehenden EU und gleichzeitigen Arbeitsunfähigkeit, der eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachfolgt, ist demnach eine Ausfallzeit nach 5 1259 Abs° 1 Nr° 1 RVG, und zwar unabhängig davon, ob für diese Zeit ganz, teilweise oder überhaupt nicht Rente wegen EU auf Zeit (@ 1276 RVG) oder eine Dauerrente wegen EU (5 1247 RVG) gewährt worden ist oder eine derartige Zeit- oder Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse entzogen worden ist (5 1286 RVG)° Maßgebend ist dabei allein, daß der Versicherte krankheitsbedingt vorübergehend arbeitsunfähig ist, Damit wird voll dem Sinn und Zweck der AusfallZeitenregelung Rechnung getragen, nämlich dem Versicherten einen angemessenen Ausgleich für unverschuldeten Beitragsausfall zu gewähren und ihn vor den Nachteilen zu bewahren, die er sonst in der Rentenversicherung dadurch erleiden würde, daß er durch von ihm nicht zu vertretende Umstände für bestimmte Zeiten vom Erwerbsleben ausgeschlossen war (BSGE 28, 68, 69-= szR Nr" 20 zu 5 4259 RVO)".
- BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 94/78
Zur Begrifflichkeit der Arbeitsunfähigkeit
Nach einheitlicher Auffassung der für die Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG ist in diesen Fällen das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet und nicht nur im Sinne des 5 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG durch die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden, wenn die zugleich vorliegende Erwerbsunfähigkeit ungeachtet äner etwaigen Rentengewährung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (des Alters) ohne Unterbrechung fortbestanden hat (BSGE 28, 68, 70, 71 = SozR Nr. 20 zu 5 1259 RVG;… BSG SozR Nr. 36 zu 5 1259 RVG;… BSGE 41, 168, 170 = SozR 2200 5 1259 Nr. 15 S 56;… BSG SozR 2200 5 1259 Nr. 16 S 58).Nach überwiegender Auffassung ist in diesen Fällen in rückschauender Betrachtungsweise nach Eintritt neuen Versicherungsdes falls eine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit anzunehmen und diese daher als Ausfallzeit zu berücksichtigen (…vgl insbesondere BSG SozR Nr. 56 zu 5 1259 RVG S 47;… BSGE 39, 218, .220 = SozR 2200 5 1259 Nr. 6 S 18; bereits vorher Urteil des erkennenden Senats in BSGE 28, 68, 70 = SozR Nr. 20 zu 5 1259 RVG).
- BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82
Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit …
schäftigungsverhältnisses sowie die Entrichtung von Beiträgen vor Beginn des Ausfalltatbestandes sind lediglich in den Fällen des $ 36 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 2, 2a und 3 AVG Voraussetzung für die Berücksichtigung des jeweiligen Tatbestandes als Ausfallzeit (…BSGE 16, 120, 121 : SozR Nr M zu S 1259 RVG; BSGE 28, 68, 69 : SozR Nr. 20 zu 5 1259 EVO;… BSGE 32, 229, 230 f : SozR Nr. 32 zu 5 1259 BVD;… BSG SozR Nr. 52 zu 5 1259 BVD).Vor allem aber setzt ihre Berücksichtigung als Ausfallzeiten die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gerade nicht voraus (BSGE 28, 68, 71 : SozR Nr. 20 zu S 1259 BVD).
- BSG, 30.06.1971 - 11 RA 128/70
Erwerbsunfähigkeit bis Rentenalter - Versicherungspflichtige Beschäftigung - …
rechnet haben will, hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg° Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin Urteil des SG zurück, weil eine rentengegen das versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit späte-" stens mit dem Eintritt dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht nur LS° des 5 56 Abs° l Nr° 1 AVG unterbrochen, sondern beendet werde, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht später wieder weggefallen sei (Hinweis auf BSG 28, 68)° Daran "ändere auch nichts" daß die Beklagte zunächst nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit angenommen habe° Ent- scheidend sei vielmehr allein, daß nach der hier gebotenen rückschauenden Betrachtungsweise.Das LSG hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf die Anrechnung der Zeit vom Juni 1961 (der Monat Mai 1961 ist ohnehin als Beitragszeit berücksichtigt) bis April 1964 als Ausfallzeit nach 5 56 Abs" 1 Nr() 1 AVG verneint° In der streid tigen Zeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit LS° dieser Vorschrift unterbrochen worden" Der 1° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im.Urteil Vom 5° Mai 1968 (BSG 28, 68) entschieden, daß die versiche- ' rungspflichtige Beschäftigung eines Versicherten" der aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und bis zum Versicherungsfall des Alters seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt" in der Regel mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beendet wird und daher von einer bloßen Unterbrechung der versicherungs" pflichtigen Beschäftigung"iß° des 5 1259 Abso 1 Nro 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO- (= EUR 56 Abso 1 Nr° 1 AVG) nicht mehr gesprochen werden kann° Der 110 Senat hat sich ..5.
- BSG, 05.02.1976 - 11 RA 70/75
Versicherungspflichtige Tätigkeit - Unterbrechung - Ende - Arbeitsunfähigkeit - …
Fälle, in denen zur Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsunfähigkeit hinzutritt, hat die Rechtsprechung bisher wie folgt beurteilt: Nach BSG 28, 68 (…= SozR Nr. 20 zu 5 1255 RVG) wird die versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, spätestens mit dem Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit beendet, sofern der Versicherte nicht vor dem Bezug des Altersgeldes wieder erwerbsfähig wird.Das hat der 4. Senat des BSG bereits in BSG 28, 68 (…& SozR Nr. 20 zu 5 1259 RVG) dargelegt.
- BSG, 30.07.1975 - 4 RJ 351/74
Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Zusammentreffen - Unterbrechung der …
der Versicherte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei° Das BSGhat sich diesen Gedankenbisher jedoch nicht zu eigen gemacht° In früheren Entscheidungen, die sich mit ähnlich liegenden Fällen befassen, ist vielmehr davonausgegangen worden, daß Erwerbsunfähigkeit die - eine Ausfallzeit begründende - Arbeitsunfähigkeit nicht grundsätzlich ausschließe° Zur Begründung dieser Auffassung ist insbesondere auf 5 4254 Abs° 2 Satz 2 BVD und damit auf 5 4255 Abs° 2 Sätze 5 - 5 EVO hingewiesen worden° Aus diesen Vorschriften ergebe sich" daß auch nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Ausfallzeiten zurückgelegt werden könnten (vgl° hierzu insbesondere BSG 28, 68 = SozR Nr" 20 zu S 4259 EVO;… SozR Nr" 56 zu 5 4259 EVO;… Urteil vom 45"5"4975 - 42 RJ 546/74 - ebenso im Grundsatz wohl auch SozR Nr" 55 zu 5 4259 RVG)° Die Frage, ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung° Ein Abweichen könnte für solche Fälle erwogen werden, in denen sich die Erwer sunfähigkeit von Anfang an als auf Dauer gerichtet darstellt° Der Auffassung der Beklagten ist jedenfalls dann nicht zu folgen" es sich - wie hier.In Fällen dieser Art kann die Entscheidung also davon abhängen, ob in bezug auf das Ende der Erwerbsunfähigkeit eine vorausschauende oder aber eine rückblickende Betrachtungsweise angezeigt ist° Die bisherige Rechtsprechung des BSG bekennt sich überwiegend zu der rückschauepden Betrachtungsweise (vgl° BSG 28, 68;… SozR Nr, 56 zu 5 4259 RVG; Urteil vom 45, 5"4975 - 42 HJ 346/74 --)° Damit ist allerdings die in SozR Nr" 55 zu 5 4259 EVO veröffent- lichte Entscheidung des BSG nicht Übereinstimmung ganz in.
- BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80
Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit - …
Dennoch schließt die damit bewirkte vorzeitige Unterbrechung des Studiums - eine solche bestätigt die rückschauende Betrachtungsweise (BSGE 28, 68;… SozR Nr. 36 zu § 1259 RVO ) - nach den vorliegenden besonderen Umständen die Anrechnung der Zeit bis zum Semesterende (7. Juli bis 30. September 1937) als Ausfallzeit nicht aus. - BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 30/76 Damit im Einklang stehen auch die Entscheidungen des 1. Senats vom 5. Mai 1968 (BSGE 28, 68 = SozR Nr. 20 zu 5 1259 BVD), des 12. Senats vom 25. Februar 1971 (BSGE 32, 252 = SOZR Nr. 54 zu EUR 1259 EVO) und 30. Jüni 1971 (…SozR Nr. 56 zu 5 1259 EVO) sowie des 5. Senats vom 27. April 1975 (…SozR Nr. 55 zu 5 1259 EVO), wonach in den Fällen, in denen zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit hinzutritt, die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht im Sinne von 5 1259 Abs. 1 Nr. 1 BVG unterbrochen, sondern beendet ist.
- BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 24/77 Damit im Einklang stehen auch die Entscheidungen des 4. Senats vom 5. Mai 4968 (BSGE 28, 68 = SozR Nr. 20 zu % 4259 RVG), des 42. Senats vom 25. Februar 4974 (…BSGE 52.252 = SozR Nr. 54 zu 3 4259 RVO)und 50. Juni 4974 (…SozR Nr. 56 zu 5 4259 BVD) sovie des 5. Senats vom 27. April 4975 (…SozR Nr. 55 zu 3 4259 RVG), wonach in den Fällen, in denen zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine dauernde Erwerbsunfähigkeit hinzutritt, die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht im Sinne von 5 4259 Abs. 4 Nr. 4 BVG unterbrochen9 sondern beendet ist.
- BSG, 14.02.1973 - 1 RA 7/72
Ausfallzeiten - Erwerb - Freiwillige Beiträge - Höchste Beitragsklasse - Fehlende …
weiterer Voraussetzungen Zeiten, in denen eine "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen werden ist" Dazu hat sich das LSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen° Danach sind einerseits die in 9 56 Abs° l Nr° l und 5 AVG näher bezeichneten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit schon dann Ausfallzeiten, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt sind und sie damit unterbrochen haben° Dagegen ist nicht erforder- lich, daß sich an die Krankheit oder an die Arbeitslosigkeit wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit angeschlossen hat; die Zeit der Krankheit oder Arbeitslosigkeit muß also nicht von versicherungspflichtigeh Beschäftigungen oder Tätigkeiten umrahmt sein (BSG 16, 120; so aber auch BSG 28, 68), Andererseits ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann eine "versicherungspflichtiye" Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der genannten \brsehriften, wenn sie nicht nur nach damaligem Recht versicherungspflichtig war (vgl" BSG ll, 274; 32, 229, 230), sondern wenn außerdem noch die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet werden sind (BSG öl, ll; 32, 229, 251)" Von diesem Grundsatz, daß die Zeit der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit sich an die vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar angeschlossen haben muß, sind nur wenige Ausnahmen zugelassen worden (vgl° BSG 29, 120; Bl, 11; SozR @ 1259 EVO Nr" 44; 11 RA 168/72 vom 16" November 1972}, die aber hier nicht in Betracht kommen° Abschließend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, an dem hiernach erforderlichen Arbeitslosigkeit. - LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.1971 - L 2 I 40/70
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