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| BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsbedürftigkeit - Wirtschaftlicher Dauerzustand
Papierfundstellen
- BSGE 29, 92
- NJW 1969, 895
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
Auszug aus BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
deutlichung des gesetzgeberischen Willens ist es verstand; lich, daß in dem Urteil in BSG 25, 89 die denkbare Ausnahme von dem Grundsatz einer ganzjährigen Unterhaltsleistung nur noch zurückhaltend erwähnt wird° Die dargelegte Absicht des Gesetzes gestattet es nicht, den Billigkeitsüberlegungen des LSG beizutreten° Das Berufungsgericht möchte den für die Unterhaltsgewährung bedeutsamen Zeitabschnitt von einem Jahr aus seiner Verknüpfung mit dem Tod des Versicherten lösenc Eine Parallele für seine Betrachtungsweise sieht es in der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der UnterhaltSpflicht des Versicherten die Worte "zur Zeit seines Todes" umgedeutet hat in die Formel "vom letzten wirtschaftlichen Dauerzustand"° Danach soll für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten nicht auf einen kurzen Augenblick - den des Todes -, sondern auf einen längeren Zustand abgestellt werden, "der Kraft genereller Vermutung ohne den Tod des Versicherten und ohne die damit zusammenhängenden Ereignisse" wahrscheinlich fortbestanden hätte (…BSG SozR Nr" 22 zu EVO @ 1265)" Mit dieser Überlegung will man Unbilligkeiten begegnen, die häufig einer "schematischen Abgrenzung nach Jahren und Monaten anhaften" (vgl° BSG 14, 129, 152)° Das Ende dieses letzten Dauerzustandes kann der Tod des Versicherten sein, soll aber auch "gegebenenfalls der Beginn der zum Tode führenden Krankheit" sein können (BSG 14, 152)° Wie weit dieser Vorgang zeitlich von dem Todestag entfernt liegen kann, wird in der Judikatur bislang nicht eindeutig beantworteto Dabei wird zwar an ein zeitliches Ausmaß bis zu einem Jahr gedacht ( so BSG 12, 278, 279;… SozR Nr° 9 zu @ 1265 EVO; BSG 15" September 1964 5 Min 12/61 ; 1" Juli 1965 - 4 RJ 265/62)° Die Rechtsprechung war aber auch bereit, darüber hinauszugehen und hat sogar "jede allgemeine Festlegung" vermieden wissen wollen (BSG SozR ..8-. - BSG, 20.07.1960 - 1 RA 144/59
Auszug aus BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
allmählich durchgesetzto In dem in BSG 12, 279, 282 veröffent-" lichten Urteil ist erwogen worden, daß die letzte Alternative des 5 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-( = 5 1265 RVG) Unterhaltsbeträge für die Gesamtheit des letzten Jahres fordereo Davon wurde lediglich der Fall ausgenommen,. - BSG, 17.03.1964 - 1 RA 274/61
Auszug aus BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
daß der Versicherte wegen "außergewöhnlicher Umstände", die er "weder beeinflussen noch gar beheben konnte", an kontinuierlichen Leistungen für seine geschiedene Frau gehindert war° Ähnlich einschränkend äußerte sich noch das Urteil in BSG 20, 252° Allerdings konnten sich in dem dort entschiedenen Fall die Unterhaltszahlungen deshalb nicht auf den Zeitraum eines Jahres erstrecken, weil der Versicherte die Scheidung nicht um ein volles Jahr überlebt hatteo Schließlich hat sich das Bundessozialgericht in dem hier vertretenen Sinne nachdrücklich in der Entscheidung vom 280 Juni 1966 (BSG 25" 86; fortgeführt in dem Urteil vom 28° Mai 1968 - ll RA 509/66 -) ausgesprochen° Die Entwicklung, die diese Rechtsprechung genommen hat, stand wesentlich unter dem Einfluß der neueren Gesetzgebung auf dem Gebiete der Unfallversicherung° In dem durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 50° April 1965 geschaffenen @ 592 Abso 1 BVD ist die dem 5 1265 RVG entsprechende Gesetzesbestimmung schärfer dahin formuliert, daß der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterbliebenenreâ- te besteht, wenn der Versicherte ihr Unterhalt "wenigstens w a h r e n d des letzten Jahres vor. - BSG, 15.09.1964 - 5 RKn 12/61
Auszug aus BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
Nr° 22 zu RVG @ 1265)° Soweit sie sich nicht an die Schranke des einen Jahres gebunden sah, hat sie es aber - worauf es hier ankommt - ausdrücklich abgelehnt, die Vorstellung von dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" mit dem Merkmal des "letzten Jahres vor dem Tode" im Sinne der letzten Alternative des 5 1265 EVO zu verquicken (…BSG SozR Nr° 22 zu iRVO 5-1265)" Ob in bezug auf die ersten Alternativen des 5 1265 EVO ein solches Abweichen von dem Erfordernis des "letzten Jahres" zu rechtfertigen ist oder ob nicht wenigstens die in Betracht kommende Periode in dieses Jahr hineinmuß ( so BSG 150 September 196% - 5 RKn 12/61 -), mag ragen. - BSG, 01.07.1965 - 4 RJ 265/62
Auszug aus BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68
deutlichung des gesetzgeberischen Willens ist es verstand; lich, daß in dem Urteil in BSG 25, 89 die denkbare Ausnahme von dem Grundsatz einer ganzjährigen Unterhaltsleistung nur noch zurückhaltend erwähnt wird° Die dargelegte Absicht des Gesetzes gestattet es nicht, den Billigkeitsüberlegungen des LSG beizutreten° Das Berufungsgericht möchte den für die Unterhaltsgewährung bedeutsamen Zeitabschnitt von einem Jahr aus seiner Verknüpfung mit dem Tod des Versicherten lösenc Eine Parallele für seine Betrachtungsweise sieht es in der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der UnterhaltSpflicht des Versicherten die Worte "zur Zeit seines Todes" umgedeutet hat in die Formel "vom letzten wirtschaftlichen Dauerzustand"° Danach soll für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten nicht auf einen kurzen Augenblick - den des Todes -, sondern auf einen längeren Zustand abgestellt werden, "der Kraft genereller Vermutung ohne den Tod des Versicherten und ohne die damit zusammenhängenden Ereignisse" wahrscheinlich fortbestanden hätte (…BSG SozR Nr" 22 zu EVO @ 1265)" Mit dieser Überlegung will man Unbilligkeiten begegnen, die häufig einer "schematischen Abgrenzung nach Jahren und Monaten anhaften" (vgl° BSG 14, 129, 152)° Das Ende dieses letzten Dauerzustandes kann der Tod des Versicherten sein, soll aber auch "gegebenenfalls der Beginn der zum Tode führenden Krankheit" sein können (BSG 14, 152)° Wie weit dieser Vorgang zeitlich von dem Todestag entfernt liegen kann, wird in der Judikatur bislang nicht eindeutig beantworteto Dabei wird zwar an ein zeitliches Ausmaß bis zu einem Jahr gedacht ( so BSG 12, 278, 279;… SozR Nr° 9 zu @ 1265 EVO; BSG 15" September 1964 5 Min 12/61 ; 1" Juli 1965 - 4 RJ 265/62)° Die Rechtsprechung war aber auch bereit, darüber hinauszugehen und hat sogar "jede allgemeine Festlegung" vermieden wissen wollen (BSG SozR ..8-.
- BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung …
Hierbei ist nach stRspr des BSG nicht allein auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, also grundsätzlich (wenn auch nicht "schematisch") auf das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten abzustellen; eine kürzere oder längere Zeitspanne kann maßgeblich sein, wenn innerhalb des letzten Jahres eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Ehefrau oder des Versicherten eingetreten ist (so schon BSG, Urteil vom 14. Januar 1969, BSGE 29, 92, 94 f = SozR Nr. 48 zu § 65 RVO;… Urteil vom 1. Juni 1982, SozR 2200 § 1265 Nr. 64 ). - BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R
Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des …
Hierbei ist grundsätzlich (nicht "schematisch") auf das letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten abzustellen; eine kürzere oder längere Zeitspanne kann maßgeblich sein, wenn innerhalb des letzten Jahres eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (so schon BSG, Urteil vom 14. Januar 1969, BSGE 29, 92, 94 f = SozR Nr. 48 zu § 1265 RVO;… Urteil vom 1. Juni 1982, SozR 2200 § 1265 Nr. 64 ). - BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 75/76 Damit eine Unterhaltsgewährung als regelmäßig andauernd gekennzeichnet ist, muß sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten erfolgt sein und sich auf den vollen Jahreszeitraum erstreckt haben (BSG aaO und BSGE 29, 92).
Der erkennende Senat (BSGE 29, 92, 95 = SozR Nr. 48 zu 5 4265 RVG) hat in einem Fall, in dem der Versicherte in den letzten 6 Monaten vor seinem Tode wegen seiner Krankheit keinen Unterhalt gezahlt hatte, die Rente mit der Begründung verweigert, Zahlungen, die - nicht stetig wiederkehrend - nur für einen Teil des letzten Jahres vorgenommen worden seien, böten nicht die Gewähr dafür, daß man es mit einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis zu tun habe.
- BSG, 03.10.1979 - 1 RA 53/78
Voraussetzung der Neufeststellung einer Leistung - Zuwendung von Sachwerten - …
Scheidung und Tod des Versicherten wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl hierzu auch BSGE 29, 92, 93 f. = SozR Nr. 48 zu 5 4265 EVO). - LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2008 - L 4 R 1719/05
Geschiedenenwitwenrente; entfallener gesetzlicher Unterhaltsanspruch; …
Grundsätzlich kommt es auf den gesamten Zeitraum von einem Jahr vor dem Tod des Versicherten an (BSG, Urteil vom 14. Januar 1969 - BSGE 29, 92 ff.;… Jörg in Kreikebohm a. a. O.). - BSG, 11.11.1986 - 4a RJ 61/85 Dabei verbietet sich eine starre schematische Handhabung (BSGE 29, 92, 94 f = SozR Nr. 48 zu § 1265 RVO ;… BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 64 S. 214 ff.;… SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S. 80, jeweils m.w.N.).
- BSG, 26.02.1987 - 4a RJ 11/86 Dieser bestimmt sich grundsätztlich nach der Zeitder letzten wesentlichen Änderung in den wirtschaftspanne von lichen Verhältnissen eines der früheren Ehegatten bis zum Toddes Versicherten (BSGE 29, 92, 94 f : SozR "8 zu 5 1265 RVG; BSG 802R 223% 3 \255 â- f @@% 1\& it; %35 %o13"12%% % \?tt hr % % 235.3%" dessen schadet es hier nicht, wenn im angefochtenen Urteil entsprechende Erörterungen fehlen.
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2007 - L 5 R 2813/06 Das SG hat in dem Zusammenhang schon auf die entsprechende BSG-Rechtsprechung hingewiesen, wonach für die Annahme, dass die Witwe oder der Witwer im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat, Voraussetzung ist, dass diese oder dieser während des gesamten Zeitraumes des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten regelmäßig Unterhalt von diesem erhalten hat (siehe BSGE 29, 92).
- BSG, 30.06.1981 - 4 RJ 69/80 vom 13" März 1964 - 11/1 RA 274/61 = BSGE 20, 252 = aaO Nr18, vom 28° Juni 1966 - 11 RA 288/64 = BSGE 25" 86 = aaO Nr. 3h, vom 14" Januar 1969 " & RJ 71/68 = BSGE 29, 92 = aaO Nr AB und vom 17. Februar 1970 - 1 RA 241/68 = aaO Nr. 55)° Eine Krankheit vor dem Tode ist aber für sich allein nicht schon als außergewöhnlicher, unbeeinflußbarer Hinderungsgrund angesehen worden9 sofern die Einkommensverhältnisse unver= ändert bestehen geblieben sind (…vgl SozR Nr. 48 zu 5 1265 RVG, Aa 58, Rücks" - insoweit in BSGE 29" 92 nicht abgedruckt - ferner SozR aaO Nr. 55)" Hiernach könnten im vorliegenden Fall die letzten zweieinhalb Monate vor dem Tode des Versicherten nur dann außer Ansatz bleiben, wenn der Versicherte aufgrund stark verringerten Einkommens zur Unterhaltszahlung außerstande oder - möglicherweise wegen der Art und Schwere seiner Krankheit vorübergehend hieran gehin-.
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