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| BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 32, 166
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63
Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO - …
Auszug aus BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68
gegen den Beklagten erhobene An8pruch auf Zahlung von 449, 08 DM, in dem rechtssystematisch ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch zu erblicken ist (vgl° BSG 16, 151, 156, 157 mit weiteren Naohweisen)o Bei der Beurteilung dieses - der Höhe nach unstreitigen - Anspruchs sind die Beteiligten und das SG ohne weiteres - offenbar im Hinblick auf den Beginn der Wiedererkrankung am 1° September 1965 - von der Vorschrift des 9 1504 EVO in der seit dem 10 Juli 1963 geltenden Fassung ausgegangen° Dies trifft nach Meinung des erkennenden Senats nicht zu° @ 1504 RVO iodoli"o des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) gilt nach Artikel 4 5 4 UVNG nur .für Unfälle, die nicht früher als am 450 Tage vor dem 10 Juli 1963, also erst nach dem 16° Mai 1963 eingetreten sind° Da der Arbeitsunfall der Beigeladenen sich bereits am 22° Dezember 1962, also vor dem in Artihal 4 @ 4 UVNG festgelegten Stichtag ereignet hat und der Tatbestand einer nach dem 30° Juni 1963 eintretenden Wiedererkrankung an Unfallfolgen in dieser Vorschrift nicht eigens geregelt ist7 bedeutet dies, daß statt des 5 1504 EVO hier die Vorschriften.des vor dem 1° Juli 1963 geltenden Rechts (55 15049 1505, 1507, 15C9 RVO aoPo) anzuwenden sind° Eine solche Übergangsregelung mag zwar in ihren Auswirkungen wenig praktikabel erscheinen (Vgl" BSG 23, 139, 141), jedoch gestattet Artikel 4 5 4 UVNG keine andere Auslegung (vglo Brackmann" Handbuch der Sozialversicherung, 1° bis 7° Auflage So 964 t mit weiteren Nachweisen7 966 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung9 Anm° 3 zu 5 1504 EVO)°. - BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59
Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung …
Auszug aus BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68
gegen den Beklagten erhobene An8pruch auf Zahlung von 449, 08 DM, in dem rechtssystematisch ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch zu erblicken ist (vgl° BSG 16, 151, 156, 157 mit weiteren Naohweisen)o Bei der Beurteilung dieses - der Höhe nach unstreitigen - Anspruchs sind die Beteiligten und das SG ohne weiteres - offenbar im Hinblick auf den Beginn der Wiedererkrankung am 1° September 1965 - von der Vorschrift des 9 1504 EVO in der seit dem 10 Juli 1963 geltenden Fassung ausgegangen° Dies trifft nach Meinung des erkennenden Senats nicht zu° @ 1504 RVO iodoli"o des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) gilt nach Artikel 4 5 4 UVNG nur .für Unfälle, die nicht früher als am 450 Tage vor dem 10 Juli 1963, also erst nach dem 16° Mai 1963 eingetreten sind° Da der Arbeitsunfall der Beigeladenen sich bereits am 22° Dezember 1962, also vor dem in Artihal 4 @ 4 UVNG festgelegten Stichtag ereignet hat und der Tatbestand einer nach dem 30° Juni 1963 eintretenden Wiedererkrankung an Unfallfolgen in dieser Vorschrift nicht eigens geregelt ist7 bedeutet dies, daß statt des 5 1504 EVO hier die Vorschriften.des vor dem 1° Juli 1963 geltenden Rechts (55 15049 1505, 1507, 15C9 RVO aoPo) anzuwenden sind° Eine solche Übergangsregelung mag zwar in ihren Auswirkungen wenig praktikabel erscheinen (Vgl" BSG 23, 139, 141), jedoch gestattet Artikel 4 5 4 UVNG keine andere Auslegung (vglo Brackmann" Handbuch der Sozialversicherung, 1° bis 7° Auflage So 964 t mit weiteren Nachweisen7 966 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung9 Anm° 3 zu 5 1504 EVO)°.
- BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der …
Wenn der Träger der Unfallversicherung nach eigenem Ermessen sich nicht entschlossen hatte, die Heilbehandlung und die währenddessen zu gewährenden Geldleistungen zu übernehmen (§ 565 Abs. 2 RVO, s BSG vom 26. Mai 1982 - 2 RU 72/81 HVGBG RdSchr VB 150/82; USK 8291), und deshalb der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften der Krankenversicherung geleistet hatte (§ 565 Abs. 1 RVO; vgl zu den Wirkungen auf die Ansprüche des Verletzten BSGE 32, 166, 168;… SozR 2200 § 1504 Nr. 6), dann sah § 1504 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) einen besonderen Ausgleich zwischen den beiden Sozialleistungsträgern untereinander vor: "Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen.Der Umfang dieser Verpflichtung berührte indes den Erstattungsanspruch der Krankenkasse nicht (BSGE 32, 166, 168).
Entgegen der Meinung der Klägerin werden sogenannte Doppelleistungen an den Versicherten für den Erstattungsanspruch nach § 1504 Abs. 1 RVO aF nicht vorausgesetzt, sondern nur die Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (s BSGE 32, 166, 168).
- BSG, 25.05.1971 - 10 RV 342/69 des Gesetzes nicht so eindeutig zum Ausdruck gekommen ist° Die Krankenkasse war im Zeitpunkt der Zahlung kraft Gesetzes zur Leistung verpflichtet (siehe auch Urteil BSG vom 16° Dezember 1970 - 2 RU 184/68), denn nach 5 210 EVO werden die Barleistungen der Krankenkasse "mit Ablauf jeder Woche" ausgezahlt, Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Auszahlungsscheinen ergibt (Zeitraum vom 15" April bis 16° Oktober 1963), Die Krankenkasse kann das Kranken- geld auch nicht etwa unter Vorbehalt leisten, wenn sie erfahren sollte, daß der Versicherte die Gewährung von Altersrente oder Rente wegen EU beantragt hat° Stellt sich in Fällen dieser Art nachträglich heraus, daß schon zur Zeit der Zahlung des Krankengeldes der Anspruch "ge" endet" hatte, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Versicherte durch die Leistung der Krankenkasse auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte; allenfalls könnte daran gedacht werden, daß die zunächst vorhandene rechtliche Grundlage später weggefallen ist (vgl° @ 812 Abs° 1 Satz 2, 10 Alternative BGB}" Diese im bürgerlichen Recht fußende Regelung kann aber nicht ohne weiteres auf das BVG und die EVO übertragen werden, denn hier handelt es sich nicht darum, daß eine zunächst vore handene rechtliche Verpflichtung später mit auflösender Wirkung fortfällt, sondern lediglich darum, daß an die Stelle der Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers (SV-Trägers) die Leistungsverpflichtung eines anderen SV-Trägers tritt und die unterschiedliche Höhe der Leistungen ausgeglichen werden muß (vgl° Urteil BSG vom 2" Februar 1971, aaO)° Insoweit ist auch der Wortlaut des 5 183 Abs° } Satz 2 EVO von Bedeutung° Denn er.
(vgl.° @ 19 Abs° } BVG), wobei vom Zeitpunkt der Zahlung auszugehen und die Ersatzleistung danach zu beurteilen ist, ob sie in diesem Zeitpunkt rechtens von der Krankenkasse im Auftrag der Versorgungsverwaltung gezahlt werden ist (vgl° hierzu auch Urteil BSG vom 16" Dezember 1970 - 2 RU 184/68}" Das aber war, wie bereits dargelegt, ohne Zweifel der Fall, Schließlich ist noch auf 5 20 BVG hinzuweisen, obwohl diese Vorschrift anders gelagerte Fälle betrifft, in denen die Krankenkassen nur nach den Vorschriften "dieses Gesetzes" - also des BVG - verpflichtet sind, Heilbehandlung und Krankenbehandlung durchzuführen, Nach dem letzten Satz dieser Vorschrift (idF des 3° NOG) ist Kostenersatz auch dann zu leisten, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung sowie der Einkommensausgleich ohne Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind° Wenn den Krankenkenkassen in diesen Fällen die Kosten für zu Unrecht gewährte Leistungen abgenommen werden, so spricht das auch für die Pflicht der Versorgungsverwaltung zum vollen Kostenersatz der ohne Verschulden nach Gesetz und Satzung aufgewendeten Leistungen und für die Verpflichtung des Beklagten, die hier streitigen Spitzenbeträge zu erstatten (vgl° Urteil BSG vom 2° Februar 1971, aaO)° 12.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1978 - L 17 U 123/74 Aufgrund des § 15 Abs. 8 der Versicherungsbedingungen und damit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl BSG vom 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 33, 166 und BSG vom 1971-07-16 3 RK 37/68 = BSGE 33, 69) hat die Ersatzkasse Selbständigen vom 22. Tage der unfallbedingten AU an Krankengeld zu zahlen.
Allein entscheidend für den Ersatzanspruch nach RVO § 1504 ist, daß die Aufwendungen der KK auf ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtung beruhten und daß der Unfallversicherungsträger dem Versicherten überhaupt eine Entschädigung zu leisten hatte (vgl BSG vom 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 32, 166).6.
- BGH, 19.03.1985 - VI ZR 163/83
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft
In der Konsequenz dieses Eintrittsgedankens liegt es auch, daß der Gesetzgeber bei einem Arbeitsunfall, bei dem die Berufsgenossenschaft nach § 565 Abs. 2 RVO die Heilbehandlung übernommen hat, einen etwaigen Krankengeldspitzenbetrag, für den nach früherer Rechtslage die Krankenkasse weiterhin leistungspflichtig blieb (BSGE 32, 166;… Lauterbach a.a.O. § 565 Anm. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen), in § 183 Abs. 6 RVO nunmehr ausdrücklich gestrichen hat. - BSG, 27.06.1984 - 9b RU 16/83
Familienkrankenhilfe - Umfang der Versicherung - Nichtige Satzungsbestimmung - …
zwischen den Leistungsträgern als davon unabhängig beurteilt, ob auch die Berufsgenossenschaft gerade die der erbrachten Leistung entsprechende aus der Unfallversicherung hätte gewähren müssen; es soll die allgemeine Pflicht zur Entschädigung der Unfallfolgen genügen (BSGE 32, 166, 167 f : SozR Nr M zu 5 150" RVG;… SozR Nr. 11 zu 5 150" RVG;… BSGE H3, 68, 71 : SozR 2200 5 150" Nr. 3; BSGE HS, 225;… BSGE 52, 53, 5" f : SozR 2200 5 150ü Nr. 6). - BSG, 09.03.1977 - 2 RU 90/76
- BSG, 24.11.1982 - 5a RKnU 3/81 Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs der Klägerin ist also, daß der Beigeladene eine Berufskrankheit erlitten hat, für deren Folgen die Beklagte überhaupt Entschädigung zu gewähren hat, wobei es auf deren Umfang nicht ankommt (so BSGE 32, 166, 168 : SozR Nr " zu 5 150" RVG).
- BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79
Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger
Entscheidend ist vielmehr, daß die Aufwendungen der Krankenkasse auf ihrer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und der Unfallversicherungsträger dem Versicherten überhaupt Entschädigung zu gewähren hat (vgl BSG 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 32, 166). - BSG, 28.04.1977 - 2 RU 139/75
Erklärung des Durchgangsarztes über das Ende der unfallbedingten …
Maßgebend ist, daß die BG den Arbeitsunfall zu entschädigen (RVO § 1504 Abs. 1), also überhaupt Entschädigung zu gewähren hat und die Aufwendungen der KK auf ihrer gesetzlichen Verpflichtung beruhten (vergleiche BSG 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 32, 166).
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