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Rechtsprechung
   BSG, 25.03.1971 - 5 RKn 58/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,8017
BSG, 25.03.1971 - 5 RKn 58/69 (https://dejure.org/1971,8017)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1971 - 5 RKn 58/69 (https://dejure.org/1971,8017)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1971 - 5 RKn 58/69 (https://dejure.org/1971,8017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Knappschaftsausgleichsleistung - Anwendbare Vorschriften - Krankengeldanspruch - Zahlung von Verletztengeld - Ruhen des Krankengelds - Bezugsbeginn

Papierfundstellen

  • BSGE 32, 256
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.11.1968 - 7 RKg 9/66

    Kindergeldanspruch - Bezugsberechtigte Person - Rangfolge

    Auszug aus BSG, 25.03.1971 - 5 RKn 58/69
    allerdings noch nicht, daß alle Vorschriften, die die Knappschaftsrente erwähnen9 ohne weiteres auf die Knappschaftsausgleichsleistung anwendbar sind" Abgesehen davon? daß 5 98 a Abs° 2 EKG offen läßt9 ob die Vorschriften über die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder die über die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit entsprechend anzuwenden sind, muß im Falle der vielfachen Gesetzesanalogie die Anwendung einer einzelnen Vorschrift unter Umständen unterbleiben9 wenn sie ihrem Sinn und Zweck nach nicht paßt (vgl° BSG 29 3; 5" 495)0' Der @ 485 Abs° 5 EVO erfaßt aber seinem Sinn und Zweck nach auch die Knappschaftsausgleichsleistung° Diese Vor" schrift will einerseits verhindern") daß ein Versicherter neben der Rente das volle Krankengeld erhält9 das sich aus seinem höheren" vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen Arbeitsverdienst errechneto Andererseits soll derjenige Versicherte.
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 163/83

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

    Zwar wird jedenfalls für die wiederkehrenden Geldleistungen angenommen, daß während der Vorrangstellung der Berufsgenossenschaft die Ansprüche gegen die Krankenkasse entgegen dem Wortlaut des § 565 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht wegfallen, sondern nur ruhen (BSGE 32, 256, 259;… BSG Urteil vom 28. April 1977 aaO).
  • BSG, 26.05.1971 - 5 RJ 154/70

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Auslandsaufenthalt - Kürzung der …

    In den Fällen" in denen der.Versicherte mehrere anspruchsberechtigte Ehegatten und geschiedene Ehegatten hinterlassen hat" stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob es sozialpolitisch vertretbar sei, jedem Hinterbliebenen einen Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente zu geben° Eine diese Frage bejahende Lösung hätte zu einer erheblichen Erhöhung des Versicherungsrisikos und zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des Versicherungsträgers und der Versicherungsgemeinschaft geführt° Der Gesetzgeber hat daher den Weg gewählt" daß der Versicherungsträger une abhängig von derZahl der anspruchsberechtigten hinterbliebenen Ehegatten als Gesamtbetrag nur soviel zu leisten hat, wie er bei Vorhandensein einer hinterbliebenen Ehefrau Zu leisten hätte° Der Versicherungsträger soll also nur einmal die volle Witwenrente zahlen müssen° Die Aufteilung dieser einen Witwenrente unter mehrere hinterbliebene Ehegatten hat also die Funktion" den Versicherungsträger vor einer höheren Leistungspflicht zu schützen° Dieser gesetzgeberische Zweck erlaubt es nicht" aus der Vorschrift abzuleiten° daß der Versicherungsträger unter Umständen weniger als eine volle Witwenrente zu zahlen hat" Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen? daß bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter jeder dieser Berechtigten nicht nur einen Stammanspruch auf die Rente hat" sondern auch einen Anspruch auf die wiederkehrenden Einzelleistungen° Ruht die Rente eines Hinterbliebenen jedoch" so bedeutet das, daß zwar der Stammanspruch bestehen bleibt" daß aber der Anspruch auf die wiederkehrene den Einzelleistungen für die Zeit des Ruhens wegfällt \(vgla Urteil des erkennenden Senats vom 25° März 1971 - 5 RKn 58/69 -)" Der Versicherungsträger braucht diese weggefallenen Einzelleistungen weder jetzt noch später zu befriedigen° Der ruhende An5pruch belastet den Versicherungsträger also nicht° Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht Grund für die Aufteilung der Hinterbliebenenrente unter mehrere Berechtigte seine Auch der Satz 2 des S.
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