Rechtsprechung
| BSG, 27.05.1971 - 3 RK 49/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Krankenversicherungspflicht - Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis - Gesamtjahresverdienst - Versicherungspflichtgrenze
Papierfundstellen
- BSGE 33, 12
- BB 1971, 915
- DB 1971, 2488
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.12.1961 - 3 RK 65/57
Beiträge zur Sozialversicherung für Fußballspieler einer …
Auszug aus BSG, 27.05.1971 - 3 RK 49/68
"regelmäßiges Jahreseinkommen" die jeweils maßgebende Grenze (die für die hier streitige Zeit 7920 DM betrug) nicht übersteigt, Ob für die Anwendung dieser VOrsehriften der Verdienst aus einer Beschäftigung als Angestellter und das Einkommen aus einer selbständigen Lehrtätigkeit zusammenzurechnen sind, ist im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt() Gegen ihre Zusammenreehnung scheint zunächst zu sprechen, daß für sie verschiedene Bezeichnungen (Arbeitsverdienst, Einkommen) verwendet werden und auch die Tätigkeiten, aus denen die Einkünfte fließen, insofern verschieden sind, als die eine abhängig, die andere selbständig ausgeübt wird (vgl" zur versicherungsrechtlichen Beurteilung "verschiedenartiger Tätigkeiten" BSG 16, 98, 104; 20, 153, 134)o Daß diese Unterschiede indessen nicht überbewertet werden dürfen" zeigt ein Vergleich mit entsprechenden früheren 'Regelungen in der Angestelltenversicherung (AnV) und in der Krankenversicherung (KrV)o.Beschäftigungen einerseits, Tätigkeiten andererseits - bezieheno Der Senat hat allerdings eine Zusammenrechnung von Verdiensten für unzulässig gehalten, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter mit einer solchen als Arbeiter oder mit einer versicherungsfreien Beschäftigung, namentlich Einer versicherungsfreien Nebenbeschäftigung oder einer Beamtentätigkeit, zusammentrifft (BSG 16, 98, 104; 17, 168; 20, 133; 22, 288;… ebenso Bräckmann aaO, S, 312 u, 313)9 Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß ein Entgelt, das für die Versicherungspflicht der Beschäftigung oder Tätigkeit, aus der wird, Bedeutung auch die.
- BSG, 18.12.1959 - 3 RK 22/56
Erstattung des Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Sozialversicherung; …
Auszug aus BSG, 27.05.1971 - 3 RK 49/68
eines Mitglieds rechtlich übergeordnet und deshalb nicht genötigt, im Streitfall gegen ihn den Klageweg zu beschreiten; dabei kann dahinstehen, ob eine Klage überhaupt zulässig wäre (was in BSG 11, 218 für eine Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Versicherten offenbar angenommen worden ist, vgl, Leitsatz 1 Satz 2)° Hält mithin eine Ersatzkasse ein Mitglied entgeg en der Auffassung des Arbeitgebers für versicherungepi °lichtig, so kann sie - nicht anders wie eine Krankenkasse (@ 225 EVO) - einen entSprechenden Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren,.
- BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91
Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei einer Angestellten-Beschäftigung mochte auch das Arbeitsentgelt aus einer anderen Angestellten-Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus bestimmten selbständigen Tätigkeiten (hierzu BSGE 33, 12 = SozR Nr. 65 zu § 165 RVO ) mitberücksichtigt werden. - BSG, 23.06.1994 - 12 RK 42/92
Jahresarbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einer Witwe oberhalb der …
Das Arbeitsentgelt aus einer gleichzeitigen anderen Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus bestimmten selbständigen Tätigkeiten (hierzu BSGE 33, 12 [BSG 27.05.1971 - 3 RK 49/68] = SozR Nr. 65 zu § 165 RVO) mag zusätzlich zu berücksichtigen sein. - BSG, 18.05.1983 - 12 RK 28/82 Bei der Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, ist die Leistung nach dem AFG nämlich nicht zu berücksichtigen, weil hierfür nur Einkünfte aus Besohäftigungen oder aus Tätigkeiten als Selbständiger zählen (vgl für die Versicherungspflichtgrenze BSGE 16, 98, 104; BSGE 33, 12).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".