Rechtsprechung
| BSG, 23.01.1973 - 3 RK 34/71 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,4248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Versagung des Krankengeldes gemäß BSHG § 136 Abs 2
Papierfundstellen
- BSGE 35, 129
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 09.09.1971 - 3 RK 70/68
Rechtsmäßigkeit des Zulassungsanspruchs
Auszug aus BSG, 23.01.1973 - 3 RK 34/71
Diese Versagungsbefugnis steht auch einer Krankenkasse zu, wenn die stationäre Heilbehandlung nicht von ihr, sondern - wie bei gleichzeitig rentenversicherten Mitgliedern - von dem Träger der Rentenversicherung gewährt wird (§ 1244 a Abse. 1 bis 3 RVO), und deshalb dieser, nicht die Krankenkasse, eine Weisung im Sinne der genannten Vorschrift erteilt hat (vgl. BSG 33, 130, 131 f mit weiteren Nachweisen). - BSG, 23.06.1972 - 3 RK 7/70
Auszug aus BSG, 23.01.1973 - 3 RK 34/71
Im anderen Fall wäre weiter zu prüfen, ob der Kläger während der fraglichen Zeit einer stationären Behandlung bedurfte und ob er, wie es scheint, in genügend deutlicher Form auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung der von der Beigeladenen erteilten Weisung hingewiesen worden ist (vgl. das Urteil des Senats von 23. Juni 1972, 3 RK 7/70).
- BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 11/85
Regellohn- und Übergangsgeldberechnung - unbillige Härte
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. Januar 1973 (BSGE 35, 129) und vom 22. Juni 1973 (BSGE 36, 55).
dejure.org
Übersicht BSG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.