Rechtsprechung
| BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 6/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 37, 74
- NJW 1974, 1445
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BSG, 30.10.1964 - 3 RK 15/60
Auszug aus BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 6/72
sicherten und deren Angehörigen sieherzustellen {% 568 Abs° 4 EVO; vgl° BSG 20, 75, 84)0 Wenn dafür gesaâ- tvertragliche Regelungen vorgesehen und erforderlich sind (% 568 g Abs° 2 Satz 1 RVG), so kann die Zahnprothetik als wesentlicher Teil der kassenärztlichen Versorgung davon nicht ausgenommen bleiben, zumal wenn man berücksichtigt, daß .die Versorgung mit Zahnersatz Regelleistung into Auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministcrs vom 2, November 1945 (Verbesserungscrlaß) zu Abschn° I Nr, 4, wonach die Krankenkassen den Versicherten zu den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz Zuschüsse gewähren oder die gesamten Kosten übernehmen können, ist die Versorgung mit Zahnersatz eine Leistung eigener Art mit teilweisor oder völliger Kostenerstattung (BSG 25, 116, 419;… SozR Nr° 55 zu.ä 482 RVG), Der inhalt des mit gesetzesgleicher Wirkung ergangenen (BSG 22, 67, 68) und " g.5 479 Abs° 5 RVG), sondern durch den Verbess rungserlaß vorgeschrieben ist, stellt sie eine Regelleistung i"S" des % 479 Abs° 4 und 2 RVG der {BSG 22, 67, 68) und ist daher in den Gesamtvertrag aufzunehmen° Auch die Parteien des EMV-Z 4962.
- BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 11/63
Kassenzahnärztliche Versorgung - Verordnen von Zahnersatz - Zahnärztliche …
Auszug aus BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 6/72
sicherten und deren Angehörigen sieherzustellen {% 568 Abs° 4 EVO; vgl° BSG 20, 75, 84)0 Wenn dafür gesaâ- tvertragliche Regelungen vorgesehen und erforderlich sind (% 568 g Abs° 2 Satz 1 RVG), so kann die Zahnprothetik als wesentlicher Teil der kassenärztlichen Versorgung davon nicht ausgenommen bleiben, zumal wenn man berücksichtigt, daß .die Versorgung mit Zahnersatz Regelleistung into Auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministcrs vom 2, November 1945 (Verbesserungscrlaß) zu Abschn° I Nr, 4, wonach die Krankenkassen den Versicherten zu den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz Zuschüsse gewähren oder die gesamten Kosten übernehmen können, ist die Versorgung mit Zahnersatz eine Leistung eigener Art mit teilweisor oder völliger Kostenerstattung (BSG 25, 116, 419;… SozR Nr° 55 zu.ä 482 RVG), Der inhalt des mit gesetzesgleicher Wirkung ergangenen (BSG 22, 67, 68) und " g. - BSG, 11.08.1966 - 3 RK 88/63
Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenersatzanspruch - Vererblichkeit von …
Auszug aus BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 6/72
Zum anderen hat der Senat bereits in dem Urteil vom 20" Juni 4966 (BSG 25, 146) des näheren dargelegt" daß schon zum damaligen Zeitpunkt - insbesondere auch für das im vorliegenden Prozeß streitige Jahr 1962 - die Versorgung mit Zahnersatz zum Bereich der kassenärztlichen Versorgung gehörte° Diese rechtliche Zuordnung ergibt sich daraus, daß bei der Ausstattung mit Za1nersatz die eigentliche zahnärztliche"lätigkeit vor und nach der Herstellung des Ersatzstüekes nur auf der Grundlage medizinisch-wissenschaftlicher Erkennté " nissc möglich ist und sich deutliCh von der handwerklich-technischen Fertigung des Zahnersatzstückes abhebt° Damit ist sie "zahnärztliche Behandlung" LS° des % 568 Abs° 2 Satz @ EVO° Da diese Tätigkeit des Zahnarztes bei der einheitlichen, komplexen Gesamtleistung der Versorgung mit Zahnersatz im Vordergrund steht und ihr das Gepräge gibt, gehört diese zur kassenzahnärztlichen Versorgung i"S° der genannten Vorschrift {ESG 25, 146, 148)°.
- BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die …
Es bedarf dazu nicht der Entscheidung, ob die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSGE 25, 116 [118]; 35, 105 [106 f.]; 37, 74) gemachte Unterscheidung zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit dazu führt, die zahntechnischen Arbeiten, auch soweit sie von dem Zahnarzt selbst oder in seiner Praxis mit Hilfe angestellter Zahntechniker ausgeführt werden, nicht mehr als zahnärztliche Leistungen anzusehen. - BSG, 18.02.1986 - 6 RKa 11/85 Gegenstand der vertraglichen Regelungen ist auch die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz und Zahnkronen (BSGE 25, 116; 37, 74; SozR 55ü5 % 26 Nr. 1; BSG vom 1u-.
- BSG, 30.12.1993 - 14a BKa 6/92
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - …
Zur Begründung der Divergenz hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von den Urteilen des BSG vom 10. April 1990 (6 RKa 34/89 und 6 RKa 36/89) und vom 24. Januar 1974 (BSGE 37, 74) ab.
- BSG, 21.10.1981 - 6 RKa 8/81
Zahnprothetische Behandlung - Abbruch einer ärztlichen Behandlung - …
Ziel der kassenzahnär2tlichen Vertragsregeln ist es nun, einerseits den zahnärztlichen Bemühungen um eine angemessene Vergütung und andererseits der wirtschaftlichen Lage der Krankenkassen Rechnung zu tragen (BSG 37, 74 ff, 79; - seit dem 1. Juli 1977: und die ärztlichen Lei- . - BSG, 18.02.1986 - 6 RKa 9/85 Gegenstand der vertraglichen Regelungen ist auch die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz und Zahnkronen (BSGE 25, 116; 37, 74;… SozR 55U5 % 26 Nr. 1; BSG vom 26. September 1984 - 6 RKa "6/82 - 5 368g Abs. 5a und 5 3681 Abs. 3a RVG idF seit 1. Juli 1977).
- BSG, 14.12.1982 - 6 RKa 4/81 Zwischen den Beteiligten bestehen keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß die bei zahnprothetischer Versorgung auch im Ersatzkassenbereich vorgeschriebene Zuschußgewährung (S 507 Abs. 4 iVm 5 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d und 5 182c RVG in der hier maßgeblichen Fassung des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes RehaAnglG vom 7. August 197") in die vertragszahnärztliche Versorgung einbezogen ist (vgl für den kassenzahnärztlichen Bereich 5 368 Abs. 2 EVO; BSGE 37, 74 :SozR 2200 5 368g Nr. 1).
- BVerfG, 11.11.1975 - 1 BvR 96/74 Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BSG in seiner Entscheidung vom 1974-01-24 6 RKa 6/72 = BSGE 37, 74 - 79 die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz einer gesamtvertraglichen Regelung gemäß RVO § 368g für fähig und bedürftig ansieht.Ferner ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach Auffassung des BSG die Zahnprothetik als Leistung eigener Art nicht durch die gemäß RVO § 368f zu leistende Gesamtvergütung abgegolten wird.
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