Rechtsprechung
| BSG, 03.02.1977 - 11 RA 154/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anrechnung von Ersatzzeiten - Voraussetzungen - Halbbelegung - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit - Dreijahresfrist - Entrichtung freiwilliger Beiträge - Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen
Papierfundstellen
- BSGE 43, 178
- VersR 1977, 931
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 27.06.1991 - 1 RA 43/89
Vorversicherung für die Anrechnung von Ersatzzeiten
Ist die Versicherteneigenschaft erst nach Erfüllung eines Ersatzzeittatbestandes erworben worden, hängt die Anrechnung der Ersatzzeit notwendig davon ab, daß eine konkret rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und zumindest ein Pflichtbeitrag hierfür entrichtet worden ist (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 3.2.1977 - 11 RA 154/75 = BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr. 30).Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG in: BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr. 30) "finde weder im Wortlaut noch in Sinn, Zweck oder Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c AVG und des Art. 2 § 54a AnVNG eine Stütze".
Der 11. Senat des BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 3. Februar 1977 (BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr. 30) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c AVG und von Art. 2 § 54a AnVNG - in Fortschreibung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO = § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst a AVG;… in: BSGE 20, 184 = SozR Nr. 6 zu § 1251 RVO mwN; vgl auch schon Urteil des 1. Senats des BSG vom 24. Juni 1965 - 1 RA 263/63) - die Rechtslage wie folgt zutreffend geklärt: Die Anrechnung von Ersatzzeiten aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c AVG hängt außer von der dort verlangten Halbbelegung (Voraussetzung 2) auch davon ab, daß nach Ablauf der Dreijahresfrist eine (nicht nur an sich, sondern) im konkreten Falle versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und ein Pflichtbeitrag hierfür tatsächlich entrichtet worden ist; ferner ist das letztgenannte Erfordernis nicht erfüllt, wenn der Versicherte nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, auch wenn diese gemäß Art. 2 § 54a AnVNG "bei Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c" AVG Pflichtbeiträgen gleichstehen.
Der erkennende Senat macht sich nach erneuter Prüfung die Rechtsauffassung des 11. Senats (BSGE 43, 178) aus den dort genannten Gründen zu eigen.
- BSG, 29.08.1991 - 4 RA 87/90
Anrechnung von Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als …
Die dem entgegenstehende Entscheidung des BSG vom 3. Februar 1977 - 11 RA 154/75 (…SozR 2200 § 1251 Nr. 30) überzeuge nicht.Der 11. Senat des BSG hat hierzu im Urteil vom 3. Februar 1977 (BSGE 43, 178 = SozR 2200 § 1251 Nr. 30) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c AVG und von Art. 2 § 54a AnVNG entschieden: Die Anrechnung von Ersatzzeiten aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c AVG hängt außer von der dort verlangten Halbbelegung (Voraussetzung 2) auch davon ab, daß nach Ablauf der Dreijahresfrist eine (nicht nur an sich, sondern) im konkreten Falle versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und ein Pflichtbeitrag hierfür tatsächlich entrichtet worden ist; ferner ist das letztgenannte Erfordernis nicht erfüllt, wenn der Versicherte nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, auch wenn diese gemäß Art. 2 § 54a AnVNG "bei Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchst c" AVG Pflichtbeiträgen gleichstehen.
Der erkennende Senat hat sich der Entscheidung des 11. Senats (BSGE 43, 178) unter ergänzender Begründung angeschlossen (Urteil vom 27. Juni 1991 - 4/1 RA 43/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- LSG Niedersachsen, 26.04.1989 - L 1 An 137/87
Rentenversicherung; Freiwillig; Jahresarbeitsverdienstgrenze; Halbbelegung; …
Für die Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten ist nicht erforderlich, daß der Versicherte nach Ablauf der Dreijahresfristen zusätzlich eine "echt" versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und hierfür zumindest eines "echten" Pflichtbeitrag entrichtet hat (Abweichung von BSG vom 3.2.1977 - 11 RA 154/75 = SozR 2200 § 1251 Nr. 30 mwN).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".