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Rechtsprechung
   BSG, 24.09.1981 - 12 RK 77/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,9768
BSG, 24.09.1981 - 12 RK 77/79 (https://dejure.org/1981,9768)
BSG, Entscheidung vom 24.09.1981 - 12 RK 77/79 (https://dejure.org/1981,9768)
BSG, Entscheidung vom 24. September 1981 - 12 RK 77/79 (https://dejure.org/1981,9768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befreiungsantrag - Krankenversicherungspflicht - Student - Studium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 150
  • BB 1982, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 25/93

    Zulässigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der …

    An der zum früheren Recht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 1981 (BSGE 52, 150 = SozR 2200 § 173b Nr. 2), wonach der Befreiungsantrag auch noch in einem späteren Semester zulässig sei, könne nach neuem Recht nicht mehr festgehalten werden.

    Zu dieser Regelung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24. September 1981 (BSGE 52, 150 = SozR 2200 § 173d Nr. 2) entschieden, daß ein Antrag auf Befreiung von der KVdS nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Studiums gestellt zu werden brauche, sondern auch noch in einem späteren Semester zulässig sei.

    Daraus kann jedoch, zumal die Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S 1 SGB V gegenüber § 173d Reichsversicherungsordnung (RVO) erheblich geändert worden ist, nicht hergeleitet werden, daß die frühere Regelung zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdS in allen Einzelheiten und einschließlich der genannten Entscheidung (BSGE 52, 150 = SozR 2200 § 173d Nr. 2) uneingeschränkt weitergelten sollte.

  • BSG, 09.07.1980 - 9 RV 72/78

    Entscheidung über Heilbehandlungen - Ausschließliche Zuständigkeit der …

    Das Verfahrensgesetz gilt also nicht, wenn der Krankenkasse, wie hier nach 5A18c Abs. 2 BVG, also von Gesetzes wegen unmittelbar Funktionen übertragen sind (BSGE 52, 150, 151;… SozR 5100 5 19 Nr. 5, S. 10, 12;… 5 20 Nr. 1, S. 2; BGH NJW 1975, 1124, 1125).

    scheidungen des 10. Senats vom 11. November 1966 (BSGE 25, 257, 259) und vom 15. Dezember 1970 (BSGE 52, 150).

    In dem weiteren Urteil BSGE 52, 150, 152 hat sich der 10. Senat zwar dahin geäußert, daß das Auftragsverhältnis zwischen der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse nur so lange fortbestehe, wie der Einkommensausgleich reibungslos von der Krankenkasse erledigt werden könne.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - L 1 KR 10/13

    Krankenversicherung - Student - Befreiung von der Versicherungspflicht - …

    Das BSG habe in der Entscheidung BSGE 52, 150 offen gelassen, ob die semesterübergreifende Betrachtung der Wirkung der Befreiung auch im Fall eines Hochschulwechsels gelten solle.
  • BSG, 25.01.1972 - 9 RV 58/71
    behörde grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch° Diese Rechtsauffassüng wird uneingeschränkt von sämtlichen Kriegsopfersenaten des BSG vertreten, neuerdings im Urteil des lo° Senats vom 15° Dezember 1970 (BSG 52, 150) auch für die Fälle, in denen zu Unrecht empfangene Leistungen "schlicht", d"h° ohne Erlaß von Verwaltungsakten, endgültig und ohne Vorbehalt gewährt worden sind° Hieran anknüpfend hat der -erkdnnende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25° Januar 1972 (9 RV 454/71), das einen dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Sachverhalt betrifft, entschieden, daß auch bei einer Überzahlung, die sich aus einer nach 5 25 VeerG erfolgten Berichtigung ergibt, 5 47 Abs° l VeerG keine selbständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer endgültig und vorbehaltlos gewährten Leistung bildet und der Vertrauensschutz des Empfängers hier nicht geringer sein kann als in den Fällen des 5 47 Abs° 5 VeerG° Maßgebend hierfür sind u'."a° die Erwägungen, daß 5 47 Abs° l VeerG - für sich allein betrachtet - wegen des Fehlens jeglichen Vertrauensschutzes als selbständige Grundlage einer Rückerstattungspflicht ausscheidet, daß es für die Frage der Rückerstattung weniger auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bindungswirkung als vielmehr darauf ankommt, ob die zu Unrecht empfangene Leistung endgültig und vorbehaltlos oder aber nur vorläufig bzw° mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung gewährt wurde und schließlich, daß die Fälle des 5 25 VeerG den vorläufigen Leistungsgewährungen nicht gleichzuerachten sind8 Wie der Senat sodann ausgeführt hat, beurteilt sich der Vertrauensschutz in Fällen der hier gegebenen Art entsprechend den Regelungen in 5 47 Abs° } Buchst"a) oder b), d"h° es kommt auf den Nachweis an, daß der Empfänger gewußt hat, daß ihm die Bezüge nicht in dieser Höhe zustanden oder daß er den die Überzahlung bewirkenden Verfahrensmangel gekannt hat; eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unwissenheit oder Unkenntnis genügt nicht(} Die Feststellung des LSG, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den im Bescheid vom 28° Februar 1967 enthaltenen Rechenfehler tatsächlich erkannt habe . ist von der Revision nicht angegriffen worden° Damit erweist sich die Revision des Beklagten, wie in dem hinsichtlich der Rückforderung gleichgela3erten Fall (vgl° 454/71 -)" unbegründet° Sie.
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