Rechtsprechung
| BSG, 16.12.1981 - 11 RA 39/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung - Verneinung fiktiver Beitragszeiten
- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 53, 44
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BSG, 03.10.1979 - 1 RA 75/78
Berichtigung einer Versicherungskarte - Verwaltungsakt - Aufhebungsklage - …
Auszug aus BSG, 16.12.1981 - 11 RA 39/81
Die Beklagte muß auch nicht aufgrund des § 145 Abs. 2 Nr. 1 AVG eine Beitragsentrichtung für nachgewiesen erachten; sie hat nämlich innerhalb von zehn Jahren nach Aufrechnung der VK die Richtigkeit der Eintragungen "angefochten", wie es in der insoweit veralteten Gesetzessprache heißt; das trifft selbst dann zu, wenn die Streichungen und Änderungen in der VK - wohl zutreffend (vgl. BSGE 49, 51, 52 f) - als Verwaltungsakt und spätere Schreiben des Klägers als rechtzeitig hiergegen eingelegter Rechtsbehelf gewertet werden. - BSG, 22.09.1965 - 1 RA 165/62
Beanstandung von Versicherungsbeiträgen - Wirkung der Beanstandung - Berichtigung …
Auszug aus BSG, 16.12.1981 - 11 RA 39/81
Mit ihnen habe die Beklagte die materielle Richtigkeit des Karteninhalts angefochten und damit eine "Beanstandung" der bescheinigten Entgelte vorgenommen, die entgegen BSGE 24, 13 einen Verwaltungsakt darstelle; dieser sei ein Jahr nach Zugang des abschließenden Bescheides vom 17. Oktober 1956 bindend geworden.
- BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug - …
Dass insoweit nicht Lohnsteuerklasse "IV" (vier), sondern VI (sechs) gemeint ist, ergibt sich jedoch bereits aus der dem Sachantrag beigegebenen Revisionsbegründung; auch kann aus der Erwähnung der "Leistungsgruppe E" im Antrag nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf ein höheres Alg (hier: nach Leistungsgruppe C) die Klage in der erforderlichen unmissverständlichen und unzweifelhaften Weise (vgl BSG vom 16. Dezember 1981, BSGE 53, 44, 46 = SozR 2200 § 1397 Nr. 2 mwN) zurückgenommen hat. - BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 54/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - …
Eine Beschränkung des Streitgegenstandes bzw Teilklagerücknahme muss klar und eindeutig (…BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 S 7, juris RdNr 15 mwN) sowie unmissverständlich und unzweifelhaft (BSG vom 16.12.1981 - 11 RA 39/81 - BSGE 53, 44, 46 = SozR 2200 § 1397 Nr. 2 S 4, juris RdNr 27) erfolgen. - BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 26/93
Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Anwendung der …
Es spricht nichts dafür, daß er sein Klagebegehren durch Nichtmehreinbeziehen dieses Bescheides zwischenzeitlich modifizieren wollte (…vgl hierzu etwa BSG SozR Nr. 8 zu § 102 SGG; BSGE 53, 44, 46 = SozR 2200 § 1397 Nr. 2;… BSG vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 -, SozR 3-1200 § 54 Nr. 1, insoweit nicht abgedruckt). - BSG, 25.08.1987 - 11a RA 32/86
Altersversorgung - Unterschiedliche Auswirkung - Wehrübungen
Als Klageart hierfür kommt die auf den Erlaß eines den zugrunde zulegenden Bruttoarbeitsentgelt nach Ansicht des Klägers zutreffend feststellenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage (vgl BSGE 53, 44, U8 : SozR 2200 5 1397 Nr. 2) in Betracht, wie sie der Kläger nach seinem Berufungsantrag erhoben hat. - BSG, 20.09.1973 - 11 RA 112/72
Erwerbsunfähigkeit - Rente - Anrechnung - Beiträge - Zeitpunkt der Entrichtung - …
Schon das LSG hat dazu zutreffend dargelegt, daß darin kein Entrichtungsverbot schlechthin liegt, diese Vorschrift vielmehr ebenfalls nur ein Anrechnungsverbot enthält° Anders als bei Pflichtbeiträgen können deshalb nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, aber vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichtete freiwillige Beiträge weder für die Berufsunfähigkeitsrente noch für die Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt werden (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd() III SO 652 g)° Die 55 40 Abs, 2 aF und 441Abs; 4 AVGsind zwar insoweit Auswirkungen des Versicherungsprinzips, als sie nach Eintritt eines bestimmten Versicherungsfalles (ZOB° Berufsunfähigkeit) die Leistung freiwilliger Beiträge für Zeiten nach und vor Eintritt dieses bestimmten Versicherungsfalles nicht zur Anrechnung die Leistung bestimmten auf aus diesem Versicherungsfall gestatten° Hier aber geht es um de Frage, ob eine Anrechnung auch auf einen späteren anderen Versicherungsfall entfällt° Das läßt sich aus dem Versicherungsgedanken allein nicht herleiten() Das BSG hat bereits im Urteil vom 25° Juni 4974 - 4/44 RA 422/69 (BSG 53, 44, 45) dargelegt, daß und weshalb die 2323 Eintritt der Berufsunfähigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge auf den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nicht anrechenbar sind° Die Einführung der dort erläuterten Stufen- und Wertfolge der beiden auf der Rentenreform des Jahres 4957 beruhenden neuen Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit habe dazu geführt, daß grundsätzlich nach Eintritt des geringerwertigen Versicherungsfalles noch Beiträge entrichtet werden können, die auf den nächst {höheren Versicherungsfall anzurechnen sind° Hiervon habe der Gesetzgeber nur insofern Ausnahmen angeord" net9 als nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden können? die auf den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit anrechenbar sind, und daß der Empfänger eines Altersruhegeldes keine Beiträge mehr entrichten kann" die im Falle seines Todes die Höhe der Hinterbliebenenrenten beeinflussene Diesen Regelungen habe ersichtlich uoao der Gedankengang zugrunde gelegen9 daß sich hier andernfalls Möglichkeiten ergeben hätten9 das Versicherungsrisiko allzu sehr und einseitig zum Nachteil des Versicherungsträgers zu verschiebeno Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest" Sie wird durch den Wortlaut des 5 40 Abso 2 AVG aF gestützt; danach konnte "während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eine Weiterversicherung nur zur Anrechnung auf Altersruhegeld und Hinterbliebenenrente erfolgen° Hiervon ausgehend war auch 5 444 Abso4 AVG nichtanders zu verstehen, was die zeitlich noch mehr zurückreichenden Beiträge für Zeiten ER£ einer Berufsunfähigkeit betraf° Offenbar bestand die Befürchtung, daß ein Versicherter" bei dem bereits Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ein so erhebliches Risiko hinsichtlich des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit darstelle, daß man die Nachentriohtung von freiwilligen Beiträgen für diesen nächst höheren Versicherungsfall nicht mehr zulassen könne° Die auf @ 444 Abs° 4 und 5 40 Abso 2 AVG idF vor dem RRG beruhende Regelung wird allerdings durch die Vorschrift des Art° 2 % 50 Abso 4 AnVNG durchbrocheno Hiernach darf ein bestimmter begünstigter Personenkreis, zu dem der Kläger unstreitig zählt, für die Zeit vor Vollendung des 65" Lebensjahres bis zum 4° Januar 4924 zurück freiwillige Beiträge nachent- 8.
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