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Rechtsprechung
   BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2058
BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88 (https://dejure.org/1988,2058)
BSG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 11 RAr 25/88 (https://dejure.org/1988,2058)
BSG, Entscheidung vom 07. September 1988 - 11 RAr 25/88 (https://dejure.org/1988,2058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz - Unterhaltsrecht des BGB - Bestimmung der Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft - Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung - Anrechnung des Unterhaltsanspruches - Anordnung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 52
  • FamRZ 1989, 1077
  • FamRZ 1989, 381
  • FamRZ 1989, 734
  • BB 1989, 156
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (8)

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84

    Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Versagung …

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Wie das LSG im Anschluß an das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juni 1985 (BSGE 58, 165 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 12) zur Anrechnung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zutreffend entschieden hat, stand der Klägerin für die streitige Zeit zwar Anspruch auf Alhi, nicht aber der ihr darauf angerechnete Unterhaltsanspruch zu.

    Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eigenständig und damit unabhängig von der Zumutbarkeit im Alhi- und Sozialhilferecht zu bestimmen (BSGE 58, 165, 170).

    Der Senat braucht daher die schon vom 7. Senat (BSGE 58, 165, 170) aufgeworfene Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit nur durch vergebliche nachhaltige Bemühungen des Arbeitslosen, oder auch durch vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten, die sich auf alle dem Arbeitslosen nach Unterhaltsrecht zumutbaren Beschäftigungen bezogen haben, bewiesen werden kann.

    Auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen wurde nämlich wiederholt hingewiesen, sowohl von der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - und vom 13. Juni 1985, BSGE 58, 165) als auch im Schrifttum (vgl Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, 856 ff; Hummel-Liljegren, Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts- und Sozialhilferecht ZRP 1987, 310 ff; Berlinger in einer zustimmenden Anmerkung zum Urteil des BSG vom 13. Juni 1985, AuB 1987, 31), ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden wäre.

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten (BGHZ 93, 123, 127 und BGH FamRZ.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Diese wird, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, "von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen maßgebend sind" (BVerfGE 9, 20, 29).
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Dabei ist, wie allgemein bei bürgerlich-rechtlichen Vorfragen, ein Einklang mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wünschenswert (SozR 2200 § 1265 Nr. 56).
  • OLG Köln, 14.07.1983 - 4 WF 152/83

    Unterhaltsberechtigter; Unterhaltsberechtigung; Unterhaltsberechtigung bei …

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Eine nichtverheiratete Person muß im allgemeinen auch Tätigkeiten außerhalb ihres bisherigen Wohnortes in Betracht ziehen (OLG Köln FamRZ 1983, 942).
  • BSG, 14.02.1985 - 7 RAr 101/83

    Unterhaltsanspruch - Witwengrundrente - Unterhaltspflicht - Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    So hat der 7. Senat entschieden, daß bei der Prüfung, ob der Arbeitslose einen Unterhaltsanspruch hat, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch eine Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen ist, obgleich nach § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG ein solcher Rentenanspruch bei Prüfung der Bedürftigkeit des Arbeitslosen nicht anzurechnen ist, da diese Vorschrift für den Unterhaltsanspruch nicht gelte (SozR 4100 § 138 Nr. 10).
  • OLG Köln, 18.12.1979 - 4 UF 35/79

    Unterhaltsrecht; Berücksichtigung eines Arbeitsplatzverlustes; Trunkenheit im …

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung genügt zum Beweis, daß der Arbeitslose außerstande ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, eine Meldung beim Arbeitsamt nicht (OLG Köln FamRZ 1980, 362).
  • BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 81/74
    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88
    Auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen wurde nämlich wiederholt hingewiesen, sowohl von der Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 81/74 - und vom 13. Juni 1985, BSGE 58, 165) als auch im Schrifttum (vgl Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, 856 ff; Hummel-Liljegren, Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts- und Sozialhilferecht ZRP 1987, 310 ff; Berlinger in einer zustimmenden Anmerkung zum Urteil des BSG vom 13. Juni 1985, AuB 1987, 31), ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden wäre.
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 125/90

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

    Bemüht sich der Arbeitslose um Arbeiten nicht, die ihm zwar nach dem Unterhaltsrecht des BGB, nicht aber nach dem AFG zumutbar sind, so besteht auch nach § 137 Abs. 1a AFG kein anrechenbarer Unterhaltsanspruch (Fortführung von BSG vom 7.9.1988 - 11 RAr 25/88 = BSGE 64, 52, 54 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Diese Beurteilung des LSG, die auch die Revision nicht angreift, entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23 mwN;… BSGE 67, 128 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 1 mwN; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; vgl auch Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg FamRZ 1991, 975 [OLG Düsseldorf 19.12.1990 - 5 UF 126/90]).

    Das Vorhandensein eines unterhaltsfähigen Verwandten ersten Grades kann auch nicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Anrechnung eines gedachten Unterhaltsanspruchs führen (BSGE 64, 52 = SozR 4100 § 138 Nr. 23;… BSGE 67, 128, 136 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 1; vgl auch nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 113/90).

    Mit dieser Vorschrift - die inhaltlich weitgehend mit der ergänzenden Regelung des § 10 Nr. 3 der AlhiV übereinstimmt, die zuvor der Bundesminister f. Arbeit u. Sozialordnung (BMA) am 20. Dezember 1988 durch die Zweite VO zur Änderung der AlhiV erlassen hatte (BGBl I 2598) - hat der Gesetzgeber erklärtermaßen auf die bereits angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52) reagiert (vgl BT-Drucks 11/4178, S 6 f).

    Wie schon im Urteil vom 7. September 1988 ausgeführt ist (vgl BSGE 64, 52, 54), gelten für die Obliegenheit zur Nutzung der eigenen Arbeitskraft im Unterhaltsrecht ähnliche Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zum minderjährigen Kind (BGHZ 93, 123, 127).

    Die Regelung folgt dem allgemeinen Rechtsgedanken (ähnlich wie zB § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AFG), die Arbeitslosenversicherung (ArblV) vor einem Mißbrauch ihrer Versicherungsleistungen zu schützen, und soll, was schon in der amtlichen Begründung hervorgehoben wird, die Nachrangigkeit der Alhi hinter dem Unterhaltsanspruch zur Geltung bringen (BT-Drucks 11/4178, S 6f; vgl auch Anm Gitter, FamRZ 1989, 1077, 1079; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Urteile vom 13. September 1990 und 11. März 1991 - L 10 Ar 78/89 und L 8 Ar 367/90).

    Insofern treffen - wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt hat - weiterhin die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 7. September 1988 (BSGE 64, 52, 57 f) zu.

    So ist die Regelung des § 137 Abs. 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch in der Literatur überwiegend interpretiert worden und deshalb - vor allem unter verfassungsrechtlichem Aspekt - die Frage gestellt worden, ob der Gesetzgeber die Zumutbarkeit im Rahmen des Anspruchs auf Alhi von Arbeitslosen mit unterhaltsfähigen Angehörigen ersten Grades abweichend von der Systematik des Arbeitsförderungsgesetz (AFG) definieren durfte (vgl Rombach, SGb 1989, 291, 294; ders, ZRP 1990, 388, 389 f; Gitter, Anm in FamRZ 1989, 1077 f; Siegfried, SozSich 1990, 19 f; Schlegel/Otte, NJW 1989, 2800 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]; Jerke, SGb 1990, 283 f, 409 f; ders, ZfS 1990, 353 f).

    Hierzu steht nicht im Widerspruch, daß die ZumutbarkeitsAnO bei entsprechender - bisher von der BA nicht praktizierter - konsequenter Handhabung keine allzu große Diskrepanz zum Unterhaltsrecht aufweist, wie der Senat im Urteil vom 7. September 1988 ausgeführt hat (BSGE 64, 53, 60 f) [BSG 07.09.1988 - 11 RAr 25/88].

  • LSG Hessen, 20.06.1990 - L 6 Ar 701/89

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - fiktiver Unterhaltsanspruch

    Für diese bürgerlich-rechtliche Vortrage ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht maßgeblich und eine enge Anlehnung an die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung geboten (s. BSG Urteil vom 7. September 1988 - Az. 11 RAr 25/88 -, SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Der Arbeitslose muß sich vielmehr auch selbst nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm…, Beschluß vom 19. Januar 1987, FamRZ 1987, S. 411 f.;… BGH Urteil vom 6. Dezember 1984, FamRZ 1985, S. 273 ff.;… BGH Urteil vom 4. April 1985, FamRZ 1985, S. 1245 f.;… Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, S. 856 ff. und BSG, Urt. vom 7. September 1988 a.a.O.).

    Rn. 32 Auch bei Vorhandensein unterhaltsfähiger Verwandter ersten Grades bleiben die arbeitsförderungsrechtlichen Grundsätze zu den Erwerbsobliegenheiten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung maßgeblich (BSG Urt. vom 7. September 1988 a.a.O.).

    Entsprechend der Ermächtigung des § 103 Abs. 3 S. 2 AFG hat der Verwaltungsrat der Beklagten die Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982 erlassen, die für Alg- und Alhi-Empfänger in gleicher Weise Gültigkeit hat (s. BSG Urteil vom 7. September 1988, a.a.O.; § 6 Zumutbarkeits-AO).

    Zum Subsidiaritätsgrundsatz hat in diesem Zusammenhang das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. September 1988 (a.a.O.) bereits darauf hingewiesen, daß selbst wenn das Gesetz von einer Rangfolge der Unterhaltssysteme in der Reihenfolge Alg, Familienverband, Alhi und Sozialhilfe ausginge, diese Reihenfolge nur bei Konkurrenz zwischen bestehenden Ansprüchen gelte und nicht bedeute, daß ein Anspruch auf Alhi nur bei Fehlen unterhaltspflichtiger Verwandter eingeräumt sei.

    Existieren nämlich offene unterhaltsrechtlich zumutbare Arbeitsplätze für den Arbeitslosen, so kann dieser einen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht herbeiführen: Er ist nicht unterhaltsberechtigt, wenn er sich mit der erforderlichen Intensität um Beschäftigungen jedweder Art bemüht und eine solche Beschäftigung aufnimmt, oder er gilt als nicht unterhaltsbedürftig, insbesondere wenn er diesen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt (so bereits BSG Urteil vom 7. September 1988 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 20.06.1990 - L 6 Ar 1428/89

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche

    Für diese bürgerlichrechtliche Vortrage ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht maßgeblich und eine enge Anlehnung an die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung geboten (s. BSG Urteil vom 7. September 1988 - Az. 11 RAr 25/88 -, SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Der Arbeitslose muß sich vielmehr auch selbst nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm…, Beschluß vom 19. Januar 1987, FamRZ 1987, S. 411 f.;… BGH Urteil vom 6. Dezember 1984, FamRZ 1985, S. 273 ff.;… BGH Urteil vom 4. April 1985, FamRZ 1985, S. 1245 f.;… Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, S. 856 ff. und BSG, Urt. vom 7. September 1988 a.a.O.).

    Rn. 13 Auch bei Vorhandensein unterhaltsfähiger Verwandter ersten Grades bleiben die arbeitsförderungsrechtlichen Grundsätze zu den Erwerbsobliegenheiten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung maßgeblich (BSG Urt. vom 7. September 1988 a.a.O.).

    Entsprechend der Ermächtigung des § 103 Abs. 3 S. 2 AFG hat der Verwaltungsrat der Beklagten die Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982 erlassen, die für Alg- und Alhi-Empfänger in gleicher Weise Gültigkeit hat (s. BSG Urteil vom 7. September 1988, a.a.O.; § 6 Zumutbarkeits-AO).

    Zum Subsidiaritätsgrundsatz hat in diesem Zusammenhang das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. September 1988 (a.a.O.) bereits darauf hingewiesen, daß selbst wenn das Gesetz von einer Rangfolge der Unterhaltssysteme in der Reihenfolge Alg, Familienverband, Alhi und Sozialhilfe ausginge, diese Reihenfolge nur bei Konkurrenz zwischen bestehenden Ansprüchen gelte und nicht bedeute, daß ein Anspruch auf Alhi nur bei Fehlen unterhaltspflichtiger Verwandter eingeräumt sei.

    Existieren nämlich offene unterhaltsrechtlich zumutbare Arbeitsplätze für den Arbeitslosen, so kann dieser einen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht herbeiführen: Er ist nicht unterhaltsberechtigt, wenn er sich mit der erforderlichen Intensität um Beschäftigungen jedweder Art bemüht und eine solche Beschäftigung aufnimmt, oder er gilt als nicht unterhaltsbedürftig, insbesondere wenn er diesen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt (so bereits BSG Urteil vom 7. September 1988 a.a.O.).

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 10 Nr. 3 AlhiV

    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246;… BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Das könnte fraglich sein, weil Unterhaltsansprüche unabhängig vom Verhalten des Anspruchstellers schon dann nicht bestehen sollen, wenn entsprechende Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl BSGE 64, 52, 57 f = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Damit darf sich der Verordnungsgeber nicht in Widerspruch setzen (BSGE 64, 52, 57 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Daß der Arbeitslose Eltern hat, die ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts in der Lage wären, ihm Unterhalt zu gewähren, ist unerheblich; die Berücksichtigung gedachter Unterhaltsansprüche, die tatsächlich nicht bestehen, aber bestehen würden, wenn der Arbeitslose sich um Arbeiten jeglicher Art bemühen würde und dennoch seinen Lebensbedarf nicht erwirtschaften könnte, läßt § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht zu (BSGE 64, 52 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Es besteht daher keine Veranlassung, zum Umfang der durch § 137 Abs. 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfaßten Tatbestände oder den verfassungsrechtlichen Bedenken Stellung zu nehmen, die im Schrifttum gegen beide Vorschriften vorgebracht werden (vgl Gitter FamRZ 1989, 1077; Rombach SGb 1989, 291, 295; Schlegel/Otte NJW 1989, 2800 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]; Siegfried SozSich 1990, 19).

  • LSG Hessen, 06.12.1989 - L 6 Ar 702/89

    Arbeitslosenhilfe; Einkommen; Eltern; Arbeitsloser; Anrechnung; Unterhalt; …

    Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern eines Arbeitslosen kann nach § 138 Abs. 1 AFG auch für die Zeit ab 30.12.1988 nicht erfolgen, wenn kein Unterhaltsanspruch nach dem BGB besteht (Anschluß an Urteile des BSG vom 07.09.1988 - 11 RAr 25/88, u.a.).

    Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern eines Arbeitslosen kann nach § 138 Abs. 1 AFG auch für die Zeit ab 30.12.1988 nicht erfolgen, wenn kein Unterhaltsanspruch nach dem BGB besteht (Anschluß an Urteile des BSG vom 07.09.1988 - 11 RAr 25/88, u.a.).

    Nachdem das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 7. September 1988 (11 RAr 25/88 u.a.) die langjährige Praxis der Beklagten, Einkommen der Eltern von Arbeitslosen auch dann zu berücksichtigen, wenn kein Unterhaltsanspruch bestand, als rechtswidrig bezeichnet hat, sollte die Änderung der AhliVO offenbar eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der bisherigen Praxis jedenfalls für die Zeit ab 30. Dezember 1988 schaffen (…vgl. Rombach in SGb 1989, S. 291 ff., Anm. zum Urt. des BSG vom 7. September 1988 - s.o. - in ZfSH/SGB 1989, S. 482 ff., Winkler in info also 1989, S. 18 ff., S. 118 ff.).

  • BSG, 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R

    Unfallversicherung - Berufskrankheit - versicherter Arbeitsplatz - Asbest - …

    Die Notwendigkeit einer solchen "gesetzeskonformen Auslegung" von Vorschriften einer Rechtsverordnung oder sonstigem nachrangigen Recht wird von der Rechtsprechung einhellig für erforderlich gehalten (…vgl ua BSG SozR 3100 § 30 Nr. 52; BSGE 64, 52, 57 = SozR 4100 § 138 Nr. 23; BVerwGE 100, 323-335; BVerwGE 107, 38-45).
  • LSG Hessen, 22.11.1990 - L 6 Ar 698/90

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche

    Für diese bürgerlich-rechtliche Vorträge ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht maßgeblich und eine enge Anlehnung an die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung geboten (s. BSG Urteil vom 7. September 1988 - Az.: 11 RAr 25/88 -, SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Der Arbeitslose muss sich vielmehr auch selbst nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm…, Beschluss vom 19. Januar 1987, FamRZ 1987, S. 411 f.;… BGH Urteil vom 6. Dezember 1984, FamRZ 1985, S. 273 ff.;… BGH Urteil vom 4. April 1985, FamRZ 1985, S. 1245 f.;… Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, FamRZ 1986, S. 856 ff. und BSG, Urteil vom 7. September 1988, a.a.O.).

    Zum Subsidiaritätsgrundsatz hat in diesem Zusammenhang das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7. September 1988 (a.a.O.) bereits darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Gesetz von einer Rangfolge der Unterhaltssysteme in der Reihenfolge Alg, Familienverband, Alhi und Sozialhilfe ausginge, diese Reihenfolge nur bei Konkurrenz zwischen bestehenden Ansprüchen gelte und nicht bedeute, dass ein Anspruch auf Alhi nur bei Fehlen unterhaltspflichtiger Verwandter eingeräumt sei.

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 120/87
    Fehlt es an dieser Bereitschaft, besteht kein Unterhaltsanspruch, und zwar auch dann nicht, wenn der Volljährige eine mögliche Beschäftigung deswegen nicht annimmt, weil er sich für eine Beschäftigung im erlernten Beruf freihalten will (BSGE 58, 165, 169; vgl auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 10 sowie BSG vom 7. September 1988 - 11 RAr 25/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da auch im Wege einer "Fiktion" kein Unterhaltsanspruch gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG angerechnet werden kann (BSG vom 7. September 1988 - 11 RAr 25/88 - und - 11/7 RAr 81/87 -), ist ohne die fehlenden Feststellungen eine abschießende Entscheidung über diese Fragen nicht möglich.

  • LSG Hessen, 26.11.1990 - L 6 Ar 1406/89

    Abgrenzung zwischen Vergangenheit und Zukunft bei Aufhebung eines rechtswidrigen …

    Bei dieser als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. September 1988 im Verfahren 11 RAr 25/88 neu geschaffenen Bestimmung handele es sich um eine der Rechtsklarheit und der Verwaltungsvereinfachung dienende Einschränkung der §§ 44 SGB X, 152 Abs. 1 AFG.

    Die Klägerin ist insoweit ihren zivilrechtlichen Erwerbsobliegenheiten (vgl. dazu BSG Urt. v. 7.9.1988 - 11 RAr 25/88 = SozR 4100 § 138 Nr. 23 m.w.N.; Urteile des Senats vom 13.6.1990 - L-6/Ar-698/89 und vom 20.6.1990 - L-6/Ar-1428/89) nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.

  • LSG Hessen, 13.06.1990 - L 6 Ar 698/89

    Verfassungskonforme Auslegung des § 137 Abs 1a AFG

    Würde er eine solche Arbeit aufnehmen, so wäre er tatsächlich nicht mehr unterhaltsbedürftig; würde er die Arbeitsaufnahme verweigern, so würde er als nicht unterhaltsbedürftig gelten (Hinweis auf BSG Urteil vom 7. September 1988 - 11 RAr 25/88).

    Rn. 24 Maßgeblich für die Feststellung möglicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht (BSG Urteil vom 7. September 1988 - 11 RAr 25/88 = SozR 4100 § 138 Nr. 23 m.w.N.).

  • BSG, 26.09.1989 - 11 RAr 79/89

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Anwendung des …

  • BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei …

  • BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 104.92

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anrechnung von …

  • BSG, 09.11.1989 - 7 RAr 63/87
  • LSG Hessen, 26.03.1997 - L 6 Ar 654/95

    Anwendung des § 152 Abs 1 AFG idF vom 21.12.1993

  • LSG Bayern, 29.03.2001 - L 9 AL 282/99

    Teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der …

  • LSG Hessen, 05.04.1989 - L 6 Ar 385/86

    Arbeitslosigkeit; Studium; Ausländerpädagogik; Gesamthochschule; Aufbau; …

  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 81/87

    Beamtenstellung - Aufgabe - Arbeitslosigkeit - Gelegenheitsarbeit - Vater - …

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 102/88

    Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe …

  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 105/87
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