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Rechtsprechung
   BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,762
BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55 (https://dejure.org/1958,762)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1958 - 2 RU 281/55 (https://dejure.org/1958,762)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55 (https://dejure.org/1958,762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 249
  • NJW 1958, 1511
  • MDR 1958, 718
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 31.10.1956 - 4 RJ 267/55
    Auszug aus BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    grundsätzlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden und der versicherten Tätigkeit ein h'"i' anspruchsbegründendes Merkmal, dessen NichterwéislichkeitO zu Lasten desjenigen geht, der hieraus ein Recht herleitet (vgi; BSG" in Soza""see @ 128 Bi" Da e Nr° 23; BSG" vom31"1o"1956; 4 RJ 267/55 )° Auchdie Verkehrsun- tüchtigkeit wegen Trunkenheit betrifft den ur8ächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit, aber nicht im positiven, sondern im negativen Sinne; der uréächliche Zusammenhangist im vorliegenden Falle au hejaheh, wenn die Verkehrsuntüchtigkeit zu verneinen ist.
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (…stRspr vgl zB BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53;… BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 ff;… BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 ff; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 <Teil 1> und 201 <Teil 2>).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …

    Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 7, 249, 252;… SozR 2200 § 550 Nr. 19) keine feste Mindestteilnehmerzahl, aber auch nicht jede noch so geringe Teilnehmerzahl sei als ausreichend angesehen worden (Hinweis auf BSGE 9, 222, 225).

    Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (BSGE 7, 249, 252;… BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, um tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252).

    Das BSG hat eine Teilnahme von drei von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (…BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26, 5 bzw 40 vH hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).

    Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 253;… BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Die vom Bundessozialgericht (BSG) als ausreichend angesehene Beteiligung von 20 von Hundert (Hinweis auf BSGE 7, 249, 252) werde nicht erreicht.

    Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, zB der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253).

    Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (…BSGE aaO; 7, 249, 252;… BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch wird eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern sein, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252).

    Das BSG hat eine Teilnahme von drei bis fünfzehn Personen, am Unfalltag drei Personen, von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (…BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26, 5 bzw 40 vH hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).

    Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem Sonntag stattfinden (BSGE 7, 249, 253).

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