Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.10.1973

Rechtsprechung
   BFH, 31.07.1974 - I R 42/72   

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https://dejure.org/1974,908
BFH, 31.07.1974 - I R 42/72 (https://dejure.org/1974,908)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1974 - I R 42/72 (https://dejure.org/1974,908)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1974 - I R 42/72 (https://dejure.org/1974,908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 32
  • DB 1975, 134
  • BStBl II 1974, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.1973 - I R 183/71

    Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei nachträglicher Gehaltszahlung an

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Dazu gehört die monatliche Erfüllung der Gehaltsverbindlichkeit, ggf. im Wege der Verrechnung mit der Darlehensschuld des Geschäftsführers E. Sollte die Erfüllung der Gehaltsverbindlichkeiten wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH unterblieben sein (vgl. dazu Urteil des BFH vom 12. Dezember 1973 I R 183/71 , BFHE 111, 150 , BStBl II 1974, 179 ), so wird das FG dies auch im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens würdigen müssen, das durch das erhöhte Gehalt getilgt werden sollte.

    Hiervon abgesehen müßte auch in dem bezeichneten Ausnahmefall die Gehaltsschuld passiviert werden (BFH-Urteile I R 183/71 , und vom 2. Mai 1974 I R 194/72 , BFHE 112, 476 , BStBl II 1974, 585 ).

  • BFH, 17.02.1971 - I R 172/69

    Beherrschender geschäftsführender Gesellschafter - Gehaltsnachzahlung -

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Die Äußerung des FG ist jedoch offensichtlich in dem Sinne zu verstehen, daß das Gericht den Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten in dem Sinne gewürdigt hat, daß die Stellung des Gesellschafters E der eines die Gesellschaft kapitalmäßig beherrschenden Gesellschafters entspreche (vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 1971 I R 172/69 , BFHE 102, 47 , BStBl II 1971, 463 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen zu einer Beteiligung von 50 % und weniger besondere Umstände hinzutreten, um einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft zu begründen, wobei es - für den Streitfall - vor allem auf die Möglichkeit des Einflusses bei Beschlüssen über die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ankommt (Urteile des BFH vom 8. Januar 1969 I R 91/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347, und I R 172/69 ).

  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Das Verbot des Selbstkontrahierens stellt eine der Organstellung des Geschäftsführers immanente Beschränkung der Vertretungsmacht dar; diese Beschränkung aufzuheben, fällt in den Aufgabenbereich desjenigen Gesellschaftsorgans, das zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers berufen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Oktober 1960 II ZR 215/58, BGHZ 33, 189 (192), insoweit durch das Urteil des BGH vom 19. April 1971 II ZR 98/68 , BGHZ 56, 97 , nicht aufgegeben).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Das Verbot des Selbstkontrahierens stellt eine der Organstellung des Geschäftsführers immanente Beschränkung der Vertretungsmacht dar; diese Beschränkung aufzuheben, fällt in den Aufgabenbereich desjenigen Gesellschaftsorgans, das zur Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers berufen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Oktober 1960 II ZR 215/58, BGHZ 33, 189 (192), insoweit durch das Urteil des BGH vom 19. April 1971 II ZR 98/68 , BGHZ 56, 97 , nicht aufgegeben).
  • BFH, 08.01.1969 - I R 91/66

    Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH - Beherrschender Einfluß - Rückwirkende

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen zu einer Beteiligung von 50 % und weniger besondere Umstände hinzutreten, um einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft zu begründen, wobei es - für den Streitfall - vor allem auf die Möglichkeit des Einflusses bei Beschlüssen über die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ankommt (Urteile des BFH vom 8. Januar 1969 I R 91/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347, und I R 172/69 ).
  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Das FG wird auch prüfen - unterstellt, der Gesellschafter-Geschäftsführer E sei vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit gewesen -, ob ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter (vgl. Urteil des BFH vom 10. Januar 1973 I R 119/70 , BFHE 108, 183 , BStBl II 1973, 322 ) ein zinsloses Darlehen zur Bezahlung von Steuerstrafe und/oder Steuerschulden in Höhe von 50.000 DM gewährt und, um ihm die Tilgung der Darlehensschuld im Verrechnungswege zu ermöglichen, das Gehalt um mehr als das Dreifache erhöht haben würde.
  • BFH, 02.05.1974 - I R 194/72

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Gehaltsvereinbarung -

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Hiervon abgesehen müßte auch in dem bezeichneten Ausnahmefall die Gehaltsschuld passiviert werden (BFH-Urteile I R 183/71 , und vom 2. Mai 1974 I R 194/72 , BFHE 112, 476 , BStBl II 1974, 585 ).
  • BFH, 18.05.1972 - I R 165/70

    GmbH - Alleingesellschafter - Geschäftsführer - Bilanzerstellung - Gutschrift

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    Das FG ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, nach der Gehaltszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG ) abzugsfähig und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG ) anzusehen sind, wenn sie auf einer Vereinbarung beruhen, die im voraus klar und eindeutig getroffen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1972 I R 165/70 , BFHE 106, 69 , BStBl II 1972, 721 mit Nachweisen).
  • BGH, 17.04.1958 - II ZR 222/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 31.07.1974 - I R 42/72
    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß bei Änderung des Dienstvertrages eines bereits bestellten Geschäftsführers - falls diese Aufgabe nicht durch die Satzung den Gesellschaftern übertragen ist und die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat hat - gemäß § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ) die (anderen) Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH berufen sind (Urteil des BGH vom 17. April 1958 II ZR 222/56, Neue Juristische Wochenschrift 1958 S. 945 - NJW 1958, 945 -).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 128/94

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die private Nutzung eines Pkw durch die

    Auch der erkennende Senat ist ihr gefolgt (vgl. Urteile vom 31. Juli 1974 I R 42/72, BFHE 114, 32, und in BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141).
  • BFH, 11.12.1980 - IV R 91/77

    Umwandlung - GmbH - Abfindung - Pensionsanspruch - Vergütung

    Zahlt eine KG, die durch Umwandlung einer GmbH entstanden ist, eine Abfindung für den Verzicht eines Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch, den dieser durch seine Tätigkeit für die GmbH erworben hat, so ist diese Abfindung keine Vergütung für eine Tätigkeit im Dienste der KG i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (Weiterentwicklung der BFH-Urteile vom 8. Januar 1975 I R 42/72, BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437, und vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1973 - I R 18/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1184
BFH, 10.10.1973 - I R 18/72 (https://dejure.org/1973,1184)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1973 - I R 18/72 (https://dejure.org/1973,1184)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1973 - I R 18/72 (https://dejure.org/1973,1184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 417
  • DB 1973, 2492
  • BStBl II 1974, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.11.1961 - I 40/60 S

    Haftung einer Kapitalgesellschaft für eine nicht einbehaltene

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Dies folge aus der Natur der Kapitalertragsteuer als einer Form der Einkommensteuervorauszahlung (BFH-Urteil vom 28. November 1961 I 40/60 S, BFHE 74, 281, BStBl III 1962, 107).

    Dem Umstand, daß das BFH-Urteil I 40/60 S vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Verjährungsvorschriften ergangen sei, komme deshalb keine Bedeutung im Sinne der Ausführungen des FA zu.

    Der mit BFH-Urteil I 40/60 S entschiedene Streitfall sei dem vorliegenden nicht vergleichbar; denn anders als in jenem Falle sei hier im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheides die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gläubiger der Kapitalerträge noch gegeben gewesen.

    Aber selbst wenn man insoweit den Standpunkt des FG über die Aussage des BFH-Urteils I 40/60 S teile, sei die Frage inzwischen durch die Neufassung der Verjährungsvorschriften geklärt.

    Der Senat tritt dem FA darin bei, daß der dem BFH-Urteil I 40/60 S zugrunde liegende Streitfall dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar ist, als dort die Geltendmachung der Haftungsschuld erst nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des dem Gesellschafter erteilten Einkommensteuerbescheides erfolgt war und eine Wiederaufrollung der Veranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO an der Kenntnis des für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Veranlagungsbeamten von dem streitigen Sachverhalt scheitern mußte.

  • BFH, 17.09.1957 - I 165/54 S

    Kapitalerhöhung

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Grundsätzlich begründe die Umwandlung von Reserven in haftendes Kapital die Kapitalertragsteuerpflicht (Urteile des BFH vom 17. September 1957 I 165/54 S, BFHE 65, 437, BStBl III 1957, 401, und vom 1. August 1958 VI 13/57 U, BFHE 67, 300, BStBl III 1958, 390).
  • BFH, 21.10.1969 - II 141/65

    Erhöhung der Kommanditeinlagen - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Hätten die Gesellschafter einer GmbH einen handelsrechtlich zu beanstandenden Weg für eine Kapitalerhöhung gewählt, so müsse bei der für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage so angesehen werden, als ob die Beteiligten dann den einzigen für sie noch gangbaren Weg über die Gewinnausschüttung und Einlage des ausgeschütteten Gewinns auch formell zurückgelegt hätten (so auch die Urteile des RFH vom 13. Mai 1931 VI A 925/31, RFHE 28, 326 [333], und vom 17. Juli 1935 VI A 434/34, RStBl 1935, 1447, und das BFH-Urteil vom 24. Juni 1957 I 143/56 U, BFHE 65, 433, BStBl III 1957, 400), zumal die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Einschaltung der sogenannten Doppelmaßnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des KapErhG möglich sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99, unter III. 5. c).
  • BFH, 01.08.1958 - VI 13/57 U

    Einkommensteuerliche Bewertung von Freianteilen, die Kapitalgesellschaften ihren

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Grundsätzlich begründe die Umwandlung von Reserven in haftendes Kapital die Kapitalertragsteuerpflicht (Urteile des BFH vom 17. September 1957 I 165/54 S, BFHE 65, 437, BStBl III 1957, 401, und vom 1. August 1958 VI 13/57 U, BFHE 67, 300, BStBl III 1958, 390).
  • BFH, 24.06.1957 - I 143/56 U

    Rückwirkende Beseitigung von steuerlichen Folgen einer Kapitalerhöhung -

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Hätten die Gesellschafter einer GmbH einen handelsrechtlich zu beanstandenden Weg für eine Kapitalerhöhung gewählt, so müsse bei der für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage so angesehen werden, als ob die Beteiligten dann den einzigen für sie noch gangbaren Weg über die Gewinnausschüttung und Einlage des ausgeschütteten Gewinns auch formell zurückgelegt hätten (so auch die Urteile des RFH vom 13. Mai 1931 VI A 925/31, RFHE 28, 326 [333], und vom 17. Juli 1935 VI A 434/34, RStBl 1935, 1447, und das BFH-Urteil vom 24. Juni 1957 I 143/56 U, BFHE 65, 433, BStBl III 1957, 400), zumal die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Einschaltung der sogenannten Doppelmaßnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des KapErhG möglich sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99, unter III. 5. c).
  • BFH, 08.02.1952 - I 10/52 S

    Verbindung eines Geschäftsjahres mit dem Umstellungsgesetz ist eine

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Erfolgt -- wie im Streitfalle -- eine Löschung der Eintragung von Amts wegen nicht, kann das FA die Löschung anregen; andernfalls hat es die rechtsgestaltende Maßnahme des Registergerichts als auch für die steuerrechtliche Beurteilung bindend hinzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1952 I 10/52 S, BFHE 56, 176, BStBl III 1952, 71, zur Frage der ordnungsmäßigen Verbindung der Geschäftsjahre nach § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz; vom 22. Juli 1952 I 62/52 U, BFHE 56, 585, BStBl III 1952, 226, zur Frage der Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses mit seiner Eintragung in das Handelsregister -- mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. April 1952 I 2/52 U, BFHE 56, 380, BStBl III 1952, 148, mit dem die Bedeutung konstitutiver Akte für die steuerrechtliche Beurteilung erneut betont worden war).
  • BFH, 01.04.1952 - I 2/52 U

    Vornahme von Kapitalerhöhungen in Reichsmark nach der Währungsreform -

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Erfolgt -- wie im Streitfalle -- eine Löschung der Eintragung von Amts wegen nicht, kann das FA die Löschung anregen; andernfalls hat es die rechtsgestaltende Maßnahme des Registergerichts als auch für die steuerrechtliche Beurteilung bindend hinzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1952 I 10/52 S, BFHE 56, 176, BStBl III 1952, 71, zur Frage der ordnungsmäßigen Verbindung der Geschäftsjahre nach § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz; vom 22. Juli 1952 I 62/52 U, BFHE 56, 585, BStBl III 1952, 226, zur Frage der Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses mit seiner Eintragung in das Handelsregister -- mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. April 1952 I 2/52 U, BFHE 56, 380, BStBl III 1952, 148, mit dem die Bedeutung konstitutiver Akte für die steuerrechtliche Beurteilung erneut betont worden war).
  • BFH, 22.07.1952 - I 62/52 U

    Wirksamkeit einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Erfolgt -- wie im Streitfalle -- eine Löschung der Eintragung von Amts wegen nicht, kann das FA die Löschung anregen; andernfalls hat es die rechtsgestaltende Maßnahme des Registergerichts als auch für die steuerrechtliche Beurteilung bindend hinzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1952 I 10/52 S, BFHE 56, 176, BStBl III 1952, 71, zur Frage der ordnungsmäßigen Verbindung der Geschäftsjahre nach § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz; vom 22. Juli 1952 I 62/52 U, BFHE 56, 585, BStBl III 1952, 226, zur Frage der Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses mit seiner Eintragung in das Handelsregister -- mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. April 1952 I 2/52 U, BFHE 56, 380, BStBl III 1952, 148, mit dem die Bedeutung konstitutiver Akte für die steuerrechtliche Beurteilung erneut betont worden war).
  • RFH, 13.05.1931 - VI A 925/31
    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Hätten die Gesellschafter einer GmbH einen handelsrechtlich zu beanstandenden Weg für eine Kapitalerhöhung gewählt, so müsse bei der für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage so angesehen werden, als ob die Beteiligten dann den einzigen für sie noch gangbaren Weg über die Gewinnausschüttung und Einlage des ausgeschütteten Gewinns auch formell zurückgelegt hätten (so auch die Urteile des RFH vom 13. Mai 1931 VI A 925/31, RFHE 28, 326 [333], und vom 17. Juli 1935 VI A 434/34, RStBl 1935, 1447, und das BFH-Urteil vom 24. Juni 1957 I 143/56 U, BFHE 65, 433, BStBl III 1957, 400), zumal die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Einschaltung der sogenannten Doppelmaßnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des KapErhG möglich sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99, unter III. 5. c).
  • RFH, 17.07.1935 - VI A 434/34
    Auszug aus BFH, 10.10.1973 - I R 18/72
    Hätten die Gesellschafter einer GmbH einen handelsrechtlich zu beanstandenden Weg für eine Kapitalerhöhung gewählt, so müsse bei der für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage so angesehen werden, als ob die Beteiligten dann den einzigen für sie noch gangbaren Weg über die Gewinnausschüttung und Einlage des ausgeschütteten Gewinns auch formell zurückgelegt hätten (so auch die Urteile des RFH vom 13. Mai 1931 VI A 925/31, RFHE 28, 326 [333], und vom 17. Juli 1935 VI A 434/34, RStBl 1935, 1447, und das BFH-Urteil vom 24. Juni 1957 I 143/56 U, BFHE 65, 433, BStBl III 1957, 400), zumal die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Einschaltung der sogenannten Doppelmaßnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des KapErhG möglich sei (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99, unter III. 5. c).
  • BFH, 27.03.1979 - VIII R 147/76

    Erhöhung des Nennkapitals - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - Eintragung

    Denn die Eintragung ist konstitutiv und als rechtsgestaltende Maßnahme des Registergerichts auch für die steuerrechtliche Beurteilung bindend (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1973 I R 18/72, BFHE 110, 417, BStBl II 1974, 32, mit Hinweis auf § 242 des Aktiengesetzes 1965, und Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., Anhang § 47 Anm. 2 C).
  • BFH, 20.10.1976 - I R 56/74

    Kapitalerhöhung einer schweizerischen Aktiengesellschaft - Mittel aus Rücklagen -

    Die Eintragung in das Handelsregister, die am 28. September 1964 im Anschluß an den Beschluß der schweizerischen AG vom 27. Juni 1964 erfolgte und durch die die Kapitalerhöhung wirksam wurde (Art. 653 OR), bietet eine Gewähr dafür, daß das schweizerische Recht nicht verletzt wurde und daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelte (Art. 940 OR; vgl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 1973 I R 18/72, BFHE 110, 417, BStBl II 1974, 32).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1412/14

    Zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bei Erhöhung

    Zwar könne ein Verstoß gegen die Gleichheitsvorschriften über die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach den BFH-Urteilen vom 27. März 1979 VIII R 147/76 und vom 10. Oktober 1973 I R 18/72 unbeachtlich geworden sein, wenn der Erhöhungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden sei.
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