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   BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73   

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https://dejure.org/1975,634
BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73 (https://dejure.org/1975,634)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1975 - VI R 174/73 (https://dejure.org/1975,634)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1975 - VI R 174/73 (https://dejure.org/1975,634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Essensgeldzuschuß - Steuerfreiheit als Annehmlichkeit - Wertmarken in Kantine - Erwerb verpackter Lebensmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1; LStR (1968) Abschn. 15

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Essensgeldzuschüsse als Annehmlichkeit bei Erwerb verpackter Lebensmittel in einer Kantine, LSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 172
  • DB 1976, 370
  • BStBl II 1976, 50
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72

    Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich

    Auszug aus BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73
    Der Senat hat mit Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) entschieden, daß Essensgeldzuschüsse bis zur Höhe von 1, 50 DM täglich, die nach Abschn. 15 Abs. 1 LStR 1963/1966 gezahlt werden, als Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei sind, da sie der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im weiteren Sinne dienen.

    Schon im Urteil VI R 94/72 hat der Senat ausgeführt, zu den steuerfreien Annehmlichkeiten gehöre auch der Wert solcher Essenmarken, die in Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können, sofern durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensmittelgeschäft sichergestellt ist, daß auf die Essenmarken nur Lebensmittel zum Verzehr während der Arbeitzeit verabfolgt werden dürfen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 - 2 K 768/16

    Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks - Bewertung der Sachbezüge

    Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zu den Mahlzeiten alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486; vom 7. November 1975, BStBl. II 1976, 50).

    Insbesondere könne aus der Tatsache, dass die Lebensmittel fertig abgepackt seien, keineswegs allgemein geschlossen werden, dass sie für den Verzehr während der Arbeitszeit im Betrieb ungeeignet seien (BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 9).

    Deshalb lässt es der Senat mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob und unter welchen Umständen eine Bevorratung - etwa bei einem Einkauf durch Erwerb von Lebensmitteln für mehrere Mahlzeiten oder durch Inzahlunggabe mehrerer Wertmarken gleichzeitig - zulässig sein kann (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 9).

    Entsprechend konnte nach der oben zitierten Rechtsprechung des BFH ein in einem Lebensmittelgeschäft mittels Einlösung von Essensmarken "zum Verzehr während der Arbeitszeit verabfolgtes" Lebensmittel (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486, Rn. 12), durchaus auch im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit verzehrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 8).

    So könnten selbst einzelne Verstöße gegen Vereinbarungen des Arbeitgebers mit Vertragsgaststätten oder Vertragshändlern nicht zum Anlass genommen werden, um die Regelung des Arbeitgebers insgesamt zu verwerfen (BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 10).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 51/77

    Essensgeldzuschuß - Steuerfreie Annehmlichkeit - Betriebskantine

    Sie trägt vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73 (BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) entschieden, daß Essensgeldzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich als Annehmlichkeit lohnsteuerfrei seien.

    Der BFH habe in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 darüber hinaus ausgeführt, daß ein Arbeitnehmer auch mehrere Essensmarken im Werte von 1, 50 DM gleichzeitig in Zahlung geben könne.

    Nach den Entscheidungen des Senats vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sind Essensgeldzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich als Annehmlichkeiten lohnsteuerfrei.

    Denn der steuerfreie Essensgeldzuschuß von 1, 50 DM soll insbesondere bewirken, daß die Arbeitnehmer im Betrieb eine Mahlzeit einnehmen können, ohne daß dadurch die Arbeitsleistung und die Gesamtarbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird (BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

    Da der Senat in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) aber nur den Freibetrag von 1, 50 DM je eingenommener Mahlzeit anerkennt und über die dementsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nicht hinausgehen kann (vgl. hierzu Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390), kann er der von der Klägerin begehrten Berechnung nicht folgen.

    Unbegründet ist schließlich der Einwand der Klägerin, es sei nach den Ausführungen des BFH in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, nicht schädlich, wenn ein Arbeitnehmer beim Kauf von Lebensmitteln außerhalb des Betriebs mehrere (steuerfreie) Wertmarken gleichzeitig hingebe; deshalb müsse auch im Streitfall die erweiterte Inanspruchnahme der Annehmlichkeit von 1, 50 DM möglich sein, wenn nur sichergestellt bleibe, daß diese Annehmlichkeit nicht in größerem Umfang in Anspruch genommen werde, als Arbeitnehmer im Betrieb Mahlzeiten einnehmen könnten.

    Vor allem aber hat der Senat die gleichzeitige Hingabe von mehreren Wertmarken nur für zulässig erachtet, weil dem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden dürfe, sich beim Kauf von Lebensmitteln "für mehrere Mahlzeiten" gleichzeitig einzudecken (vgl. BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Dementsprechend bestanden in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1927 VI A 518/27, RStBl 1928, 89) und des BFH (vgl. z. B. die Urteile vom 20. November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122; vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) nie Zweifel, daß der Vorteil der Arbeitnehmer, der in der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten besteht, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ist.

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 ausgeführt, es liege wesentlich im Interesse des Arbeitgebers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Arbeitnehmer die Möglichkeit bekämen, Mahlzeiten im Betrieb zu sich zu nehmen.

    Dieser Freibetrag wird in der bisherigen Rechtsprechung als sog. Annehmlichkeit beurteilt (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486; BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

    aa) Die Argumente, die in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 für den Freibetrag von 1, 50 DM angeführt worden sind (vgl. hierzu oben 1. b), sprechen zwar für die Lohnsteuerfreiheit der Überlassung der Kantinenräume, nicht aber dafür, daß auch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung des Essens selbst lohnsteuerfrei sein darf.

    ff) Auch soziale Erwägungen, die insbesondere in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sowie in den Ausführungen des BMF zum Ausdruck kommen, gestatten keine Erhöhung des Freibetrags.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79

    Verwaltungsanweisung - Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit - Mahlzeit -

    Soweit der hiernach zu erfassende geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer arbeitstäglich 1, 50 DM nicht übersteigt, bleibt der Sachbezug lohnsteuerfrei; insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats der Essensgeldzuschuß des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Annehmlichkeit zu behandeln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).

    Der Freibetrag von arbeitstäglich 1, 50 DM bei Gewährung einer Mahlzeit ist aber nach den Urteilen des Senats VI R 174/73 und vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) schon für Lohnzahlungszeiträume, die vor den Streitjahren des vorliegenden Falles liegen - anders als die o.g. Freigrenze von 20 DM -, nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Vereinfachungsmaßnahme", sondern unter dem einer Annehmlichkeit lohnsteuerfrei.

    Gleichwohl hat sich der Senat für die Beibehaltung des Freibetrags - nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Annehmlichkeit - ausgesprochen, insbesondere weil diese Freibetragsregelung als übliche Sozialleistung im Bewußtsein der Sozialpartner verankert ist (vgl. Urteile VI R 94/72, VI R 174/73).

  • SG Frankfurt/Main, 06.04.2009 - S 25 KR 636/06

    Beitragspflicht von sogenannten ausschließlich für arbeitstägliche Mahlzeiten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der gesetzlichen Regelung der R 31 Abs. 7 Nr. 4 d LStR 2002/2004 sei sowohl bei der Geeignetheit der von den Arbeitnehmern erworbenen Lebensmitteln ein großzügiger Maßstab anzulegen (BFH, Urteil vom 7. November 1975 - VI R 174/73 - BFHE 117, 72) als auch an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schecks keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteil vom 7. November 1975 - VI R 174/73 - BFHE 117, 172 -) und der Regelung der R 31 Abs. 7 Nr. 4d LStR 2002/2004 ist sowohl bei der Geeignetheit der von den Arbeitnehmern erworbenen Lebensmitteln ein großzügiger Maßstab anzulegen als auch an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schecks keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

    Denn es würde dem Vereinfachungszweck der Richtlinienregelung widersprechen, jeden einzelnen Verstoß gegen deren Sinn und Zweck zum Anlass zu nehmen, die vom Arbeitgeber getroffene Regelung insgesamt zu verwerfen" (Urteil vom 7. November 1975 - VI R 174/73 - BFHE 117, 172 -).

  • FG Niedersachsen, 28.09.2000 - 11 K 380/98

    Keine Anwendung der Sachbezugswerte auf sog. Restaurantschecks im Nennwert von

    d) Im Übrigen hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, die Restaurantschecks dienten ausschließlich der Verschaffung üblicher arbeitstäglicher Mahlzeiten, auf die BFH-Urteile vom 7. November 1975 VI R 174/73, BStBl 1976 II, 50 und vom 21. März 1975 VI R 94/72, BStBl 1975 11, 486 berufen.

    Der Urteilsfall VI R 174/73 unterscheidet sich in dreierlei Hinsicht vom hier zu entscheidenden Fall: Erstens konnten die Essenmarken im Urteilsfall nur in der vom Arbeitgeber verpachteten Kantine eingelöst werden, so dass die Kontrolle der lohnsteuerunschädlichen Verwendung ausschließlich für Mahlzeiten erheblich einfacher war als im vorliegenden Fall, in dem allein am Sitz der Klägerin in ... nach dem Lieferanten-Heft mehr als 60 Lieferanten zur Auswahl stehen.

    Auf die Frage, ob und von wem der Nachweis konkreten Missbrauchs der vertraglichen Vereinbarungen geführt ist, kommt es nach dem BFH-Urteil VI R 174/73 folglich nicht mehr an.

  • FG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 K 1185/09

    Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks

    Denn es verstieße gegen den Vereinfachungszweck der Richtlinienregelung, jeden einzelnen Verstoß gegen deren Sinn und Zweck zum Anlass zu nehmen, die vom Arbeitgeber getroffene Regelung insgesamt zu verwerfen (BFH-Urteil vom 07.11.1975 VI R 174/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1976, 50, BFHE 117, 172).
  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit des Essensfreibetrages von 1, 50 DM zweifelhaft sei (BFHE 82, 155, 158; 115, 268, 269 mwN; vgl. hierzu auch BSGE 22, 169, 172), den Freibetrag aber als sogenannte Annehmlichkeit beurteilt und für berechtigt gehalten (BFHE 115, 268, 269; 117, 172, 174).
  • FG München, 13.12.2002 - 2 K 1488/98

    Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen;

    Eine betriebliche Veranlassung ist folglich anzunehmen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH-Urteil vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BStBl II 1976, 50 , m.w.N.).
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