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   BFH, 05.02.1988 - III R 49/83   

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https://dejure.org/1988,1436
BFH, 05.02.1988 - III R 49/83 (https://dejure.org/1988,1436)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1988 - III R 49/83 (https://dejure.org/1988,1436)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1988 - III R 49/83 (https://dejure.org/1988,1436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BerlinFG § 19

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Computerprogramm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFG § 19 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Computerprogramme, die nur Zahlen- oder Buchstabenbestände enthalten und keine Funktionsabläufe steuern, können materielle Wirtschaftsgüter sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 269
  • NJW 1988, 2504
  • BB 1988, 1595
  • BB 1988, 1877
  • BB 1989, 18
  • DB 1988, 1678
  • BStBl II 1988, 737
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 49/83
    In seinem Grundsatzurteil vom 3. Juli 1987 III R 7/86 (BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) hat der Senat entschieden, daß Computerprogramme immaterielle Wirtschaftsgüter sind, für deren Anschaffung eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nicht gewährt werden kann.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 auch bereits erkennen lassen, worin er im einzelnen den geistigen Gehalt eines Computerprogramms sieht.

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 49/83
    Der BGH hat inzwischen in einem weiteren Urteil (vom 4. November 1987 VIII ZR 314/86, BB 1988, 20) seine frühere Auffassung bestätigt.
  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86

    Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages; Behandlung zweier Verträge

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 49/83
    Der Senat hat dabei auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. März 1987 VIII ZR 43/86 (Betriebs-Berater - BB - 1987, 1.277) Bezug genommen, wo die gleiche Ansicht vertreten wird.
  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

    Urheberrechtsfähigkeit von Computerprogrammen - Nutzungsrecht eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 49/83
    In diesem Sinne werden sie auch in der Literatur definiert (vgl. z.B. Moritz/Tybusseck, Computer-Software, Tz. 101; Kindermann, Zeitschrift für Urheberrecht und Medienrecht 1985, 2; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 13. September 1983 3 AZR 371/81, BAGE 44, 113).
  • FG Thüringen, 18.07.2006 - II 849/03

    Investitionszulage für die Anschaffung von auf Datenträgern erfassten

    Die Geopunkte seien vielmehr mit Computerprogrammen vergleichbar, die Bestände von Daten (z. B. mit Zahlen und Buchstaben) enthielten, die nach dem Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83 (BStBl II 1988, 737) begünstigt seien.

    Von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83 (BStBl II 1988, 737) eine Ausnahme für möglich gehalten und ein Programm als materielles Wirtschaftsgut angesehen, wenn es keine Befehlsstruktur, sondern nur allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, z. B. Zahlen und Buchstaben enthält, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden.

    Hierin unterschieden sich Datenprogramme von reinen Buchstabenprogrammen (BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).

    Die Sammlung beinhaltet keine irgendwie gearteten Befehlsstrukturen, die Funktionsabläufe eines Rechners steuern könnten und den geistigen Gehalt eines Computerprogramms mit den für den Anwender verbundenen Vorteilen beinhalten (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).

    Denn bei der Beurteilung ist nicht auf den Vorgang, der zu dem Wirtschaftsgut hinführt, sondern auf das Wirtschaftsgut selbst unter Beachtung seiner Aufgabe und Funktion abzustellen (BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).

  • BFH, 18.05.2011 - X R 26/09

    Keine Ansparabschreibung für Software

    Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie etwa Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737).
  • BGH, 18.10.1989 - VIII ZR 325/88

    Anwendung des AbzG auf den Kauf von Software mit Teilzahlungsabrede; Wirksamkeit

    Die Revision meint zu Unrecht, der erkennende Senat gerate mit seiner Rechtsprechung in Widerspruch zur Auffassung des Bundesfinanzhofs, Kaufverträge über Standard-Software seien »mindestens weitaus primär« nicht als Sachkauf zu werten (BFH Urteil vom 3. Juli 1987 - III R 7/86 = BestBI II 1987, 728, 732; vgl. andererseits BFH Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 49/83 = NJW 1988, 2504).
  • BFH, 13.09.1989 - II R 1/87

    Provisionszahlungen an Handelsvertreter für die Beschaffung von Aufträgen

    In den Nachmessungsunterlagen steckt jedoch kein "Werk mit geistigem Inhalt" (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737), das mit einem Computeranwenderprogramm (BFH in BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737) oder Konstruktionsunterlagen zum Bau eines Hauses (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 283/82, BFH/NV 1987, 63, 64) oder zur Herstellung einer Maschine vergleichbar wäre.

    Ein immaterielles Wirtschaftsgut besteht jedoch nicht, wenn z.B. ein EDV-Programm (Datenträger) nur Daten enthält, aber keinen Funktionsablauf steuern kann (vgl. BFH in BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737) oder Einzelbeiträge nur ungeordnet gesammelt sind (vgl. BFH in BFHE 154, 573, BStBl II 1989, 160).

  • BFH, 02.09.1988 - III R 38/84

    Computerprogramme, die Adressen enthalten und zum Erstellen von Adreßbüchern

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83 (BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737) für möglich gehalten, wenn ein Programm keine Befehlsstruktur enthält, sondern nur allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, z.B. Zahlen und Buchstaben auf ihm gespeichert sind, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden.

    In dieser vielfältigen Einsatzmöglichkeit unterscheiden sich die (und die mittlerweile außer Streit befindlichen) Datenprogramme der Klägerin von reinen Buchstabenprogrammen, wie sie Gegenstand der Senatsentscheidung in BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737 waren.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 13 K 13012/09

    Keine Investitionszulage für digitale Druckvorlagen

    Die Druckvorlagen seien mit Verlagsarchiven vergleichbar, die der BFH ebenfalls als immaterielle Wirtschaftsgüter qualifiziert habe (Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).

    Der Beklagte zieht insofern einen zutreffenden Vergleich mit den Verlagsarchiven, die vom BFH ebenfalls als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden (BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).

  • BFH, 10.08.1989 - III R 54/87

    Steuerrecht - Immaterielles Gut

    Wie der Senat inzwischen in einem weiteren Urteil entschieden hat (vgl. Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BFHE 153, 269) ist bei der Beurteilung eines Computerprogramms entscheidend auf die Funktion abzustellen, die ein solches Programm im Betrieb oder Büro des Anwenders hat.

    In der bereits zitierten Entscheidung in BFHE 153, 269 hat der Senat angedeutet, daß abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ein anwendungsorientiertes Computerprogramm ausnahmsweise dann ein materielles Wirtschaftsgut sein könne, wenn es selbst keine Befehlstruktur aufweist, sondern wenn auf ihm lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Bestände von Daten (z. B. von Zahlen oder Buchstaben) gespeichert sind, die im Bedarfsfalle in den Computer eingegeben werden.

  • FG Niedersachsen, 09.11.1995 - XIV 161/90

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei ungenauer Benennung des

    Dem steht nicht entgegen, daß Computersoftware, zu der auch individuelle Anwenderprogramme gehören, immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737).
  • BFH, 10.08.1988 - III R 95/86

    Anwendungsorientierte Computerprogramme als immaterielle Wirtschaftsgüter

    In einer weiteren Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BFHE 153, 269) hat der Senat angedeutet, daß abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ein anwendungsorientiertes Computerprogramm ausnahmsweise dann ein materielles Wirtschaftsgut sein könne, wenn es selbst keine Befehlstruktur aufweist, sondern wenn auf ihm lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Bestände von Daten (z. B. von Zahlen oder Buchstaben) gespeichert sind, die im Bedarfsfall in den Computer eingelesen werden.
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