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   BFH, 25.05.2005 - IX R 72/02   

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https://dejure.org/2005,1988
BFH, 25.05.2005 - IX R 72/02 (https://dejure.org/2005,1988)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2005 - IX R 72/02 (https://dejure.org/2005,1988)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - IX R 72/02 (https://dejure.org/2005,1988)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

  • Judicialis

    EStG § 3b

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur bei Nachweis der Arbeitsleistungen steuerfrei ? Modellrechnung des Arbeitgebers nicht ausreichend ? Anschluss an bisherige Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b
    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzuschläge - Nur konkret berechnete Zuschläge sind steuerbegünstigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreiheit für Sonntagszuschläge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen; Folgen des Fehlens von Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten ; Auswirkungen eines Leistens der Zuschüsse als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit für Sonntags- oder Nachtarbeit - - nur, wenn Arbeitsleistungen zu diesen Zeiten nachgewiesen werden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 b
    Betreuer; Feiertags- und Nachtarbeit; Kind; Sonntags-; Steuerfreiheit; Zuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 113
  • BB 2005, 1885
  • DB 2005, 2112
  • BStBl II 2005, 725
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 18/11

    Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit,

    b) Demgegenüber sind pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314, und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).

    d) Eine jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten --aufs Jahr bezogen-- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Nach der BFH-Rechtsprechung genügt es indes, wenn neben der regelmäßigen Vergütung ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 56/90, BFHE 163, 83, BStBl II 1991, 298; ferner zu den Voraussetzungen für die Anerkennung pauschaler Zuschläge im Rahmen des § 3b EStG BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).
  • BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteile vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725, und vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).

    Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den bezeichneten begünstigten Zeiten erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08

    Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf

    Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; s. auch BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).

    Die Klägerin hat zwar keine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 18. Mai 2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553; vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335).

  • FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder

    An einer Zahlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit fehlt es, wenn diese nur pauschal abgegolten werden, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vomhundertsätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25.05.2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.03.2017 1 K 3342/15, juris).
  • BFH, 29.11.2017 - VI B 45/17

    Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und erfordert grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BFHE 236, 97, BStBl II 2012, 291, und vom 29. November 2016 VI R 61/14, BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718).
  • FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 4804/05

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen; Steuerfreiheit

    Im Fall der Auszahlung pauschaler Zuschläge sei es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.05.05 IX R 72/02, BStBl II 2005, 725) erforderlich, dass die tatsächliche Arbeitsleistung zu den steuerbegünstigten Zeiten nachzuweisen sei und auch nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden könne.

    Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Nachtarbeit gezahlt werden und nicht allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen (vgl. BFH - Urteil vom 25.05.2005 IX R 72/02, BStBl II 2005, 725).

    Allerdings können pauschal gezahlte Zuschläge dann steuerfrei belassen werden, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechenende Zuschläge geleistet werden (vgl. BFH - Urteil vom 25.05.2005, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Den Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung anhand einer Modellrechnung hat der BFH jedoch durch Urteil vom 25.05.2005 (IX R 72/02, a.a.O.) abgelehnt.

    Eine Modellrechnung i.S.d. BFH - Urteils vom 25.05.2005 (a.a.O.) liegt insoweit nicht vor.

  • FG Köln, 26.06.2008 - 15 K 4337/07

    Möglichkeit der Steuerfreiheit von Schichtzulagen nach § 3b Einkommensteuergesetz

    Die rein subjektive Vorstellung des Arbeitgebers von der Arbeit reicht ebenso wenig aus, wie eine pauschale Abgeltung solcher Tätigkeiten (vgl. zu Abschlagszahlungen und Vorschüssen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.05.2005, IX R 72/02, BStBl II 2005, 725 unter II.).

    Eine Nachprüfung dieser Voraussetzungen kann grundsätzlich nur anhand von detaillierten Aufzeichnungen über tatsächliche Anwesenheitszeiten des Arbeitnehmers überprüft werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.05.2005, IX R 72/02, BStBl II 2005, 725 unter II.1.).

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3342/15

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).

    Die Zulagen wurden nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 und vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725).

  • BFH, 09.06.2021 - VI R 16/19

    Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3b EStG

  • FG Niedersachsen, 17.12.2010 - 11 K 15/10

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtiger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 4 KR 377/11
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08

    Flugzulagen und Steuerfreiheit gem. § 3b EStG

  • BFH, 14.10.2021 - VI R 31/19

    Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3b EStG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 456/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnacherhebung - materielle Beweislast für die

  • FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04

    Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung

  • LSG Baden-Württemberg, 30.05.2011 - L 4 R 5753/09
  • FG Hamburg, 02.02.2011 - 6 K 151/10

    Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2014 - L 2 R 415/14
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