Rechtsprechung
BFH, 11.10.2007 - X R 39/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
EStG § 16 Abs. 3
- Simons & Moll-Simons
EStG § 16 Abs. 3
- IWW
- Betriebs-Berater
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses
- Judicialis
EStG § 16 Abs. 3
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Beendigung einer Betriebsaufspaltung ? Keine Betriebsaufgabe durch Verpachtung des Betriebsgrundstücks mit Gebäuden und Betriebsvorrichtungen als wesentlichen Betriebsgrundlagen eines ?Autohauses? ? Demgegenüber unschädliche Veräußerung des Umlaufvermögens und ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 16 Abs. 3
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses - datenbank.nwb.de
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Keine Versteuerung der stillen Rerserven - "Verpächterwahlrecht" auch bei teilweiser Verpachtung und teilweisem Verkauf
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebsverpachtung bei einem Autohaus
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung; Funktionale Betrachtungsweise hinsichtlich der Betriebsgegenstände; Betriebsgrundstück eines Autohauses als wesentliche Betriebsgrundlage
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Keine Zwangsbetriebsaufgabe beim Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Keine Zwangsbetriebsaufgabe beim Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsaufspaltung
- Sachliche Verflechtung
- Beendigung der Betriebsaufspaltung
- Betriebsverpachtung
- Wesentliche Betriebsgrundlage
- Funktionale Wesentlichkeit ausgewählter Wirtschaftsgüter
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 15.06.2004 - 1 K 2538/00
- BFH, 11.10.2007 - X R 39/04
Papierfundstellen
- BFHE 219, 144
- DB 2008, 270
- BStBl II 2008, 220
- NZG 2008, 240 (Ls.)
Wird zitiert von ... (26)
- BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, …
Funktional wesentlich sind in allen diesen Fällen "die wesentlichen dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen" (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a, zur Frage der Begründung einer Betriebsverpachtung im Ganzen).Dabei kommen Betriebsgegenstände dann in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlage in Betracht, wenn sie nach den spezifischen Verhältnissen des betreffenden (verpachtenden) Betriebs sachlich erforderlich sind (so Senatsurteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, m.w.N.).
- BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung …
Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220;… in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und in BFH/NV 2018, 623;… BFH-Beschluss vom 20. Mai 2014 IV B 81/13, BFH/NV 2014, 1366). - BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …
Eine Ausnahme hiervon und von der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens ist jedoch aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorgelegen haben (grundlegend dazu Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 - X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.2.).Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt dann nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe und damit der Aufdeckung der stillen Reserven, wenn der Gewerbetreibende zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (sog. Verpächterwahlrecht, vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.).
Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 - IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, unter 2.; vom 6. März 1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b; vom 7. November 2013 - X R 21/11, Rz 15).
Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen wird nach der neueren BFH-Rechtsprechung angenommen, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbe das Gepräge geben - anders als etwa bei dem produzierenden Gewerbe (…vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.; vom 7. November 2013 - X R 21/11, Rz 16).
- FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18
Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während …
Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (BFH…, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 26; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 14).Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise: BFH…, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 26; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 14).
Bei einem Einzelhandelsbetrieb bildet regelmäßig das Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihm durch seine Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zukommt (BFH…, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 19).
Der mit der betriebsfremden Verpachtung verbundene Verlust des goodwill und des bisherigen Kundenstamms spielt keine entscheidende Rolle (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 25).
Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht (BFH…, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20;… Urteil vom 15. März 2005, X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, juris, Rn. 26;… Urteil vom 20. Dezember 2000, XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, juris, Rn. 15ff.).
Es ist nicht erforderlich, dass das identische Unternehmen fortgeführt wird (vgl. BFH…, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20).
Entscheidend ist, ob der bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden kann (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 23).
Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall können Maschinen und Einrichtungen als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen sein, wenn für den Betrieb und dessen Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend ist oder wenn Inventar und Warenbestand bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 21; BFH…, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 5).
- BFH, 29.11.2017 - X R 34/15
Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine …
Abzustellen ist hier --anders als im Falle einer Betriebsaufspaltung-- auf die Verhältnisse des verpachtenden Unternehmens (Senatsurteil vom 11. Oktober 2003 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, m.w.N.).Dies ist allerdings in der bisherigen Rechtsprechung vor allem in Fällen bejaht worden, in denen die personelle Verflechtung entfallen war, die wesentlichen Betriebsgrundlagen aber unverändert im Ganzen --wenn auch möglicherweise an einen Dritten-- verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527;… vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292), oder die sachliche Verflechtung dadurch entfallen war, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen an einen Dritten verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 30. November 2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451, und in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
- FG Münster, 06.12.2019 - 14 K 3999/16
Gewerbesteuer - Kein erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung
Der BFH habe in einem Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) entschieden, dass das zum Betrieb eines Autohandels genutzte Grundstück mitsamt seinen spezifisch dem Betrieb eines Autohauses zugeschnittenen Gebäuden sowie sonstigen Aufbauten und Betriebsvorrichtungen einzige wesentliche Betriebsgrundlage eines verpachteten Autohauses sein könne.Der Beklagte verneine dies ebenso wie das FG Münster im Vorprozess mit einer Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220).
Der BFH habe mit Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) entschieden, dass bei einem "Autohaus" das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bildeten.
Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
Dem Verpächter muss danach objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH…, Urteil vom 03.04.2014 - X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038; BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
In diesem Zusammenhang hat der BFH etwa entschieden, dass bei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice und einer Waschanlage) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
Denn bei diesen handelte es jeweils um Gegenstände, die - im Vergleich zu einem speziell auf den Betrieb zugeschnittenen Grundstück - relativ leicht und zügig ersetzt werden können und schon aus dem Grund nicht geeignet sind, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
Vielmehr würde es genügen, wenn sie den Betrieb in veränderter Form wieder aufnähme (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
Aus diesem Grund hat der BFH selbst im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt, wenn - wie auch im Streitfall - für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220, m. w. N.).
Im Übrigen wurde auch das von dem BFH in seinem Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses mit Reparaturwerkstatt und Waschanlage angesehene Betriebsgrundstück ohne die Waschanlage, die Hebebühnen und die gesamte Werkstattausrüstung vermietet.
- BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06
Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die …
Die Betriebsverpachtungsgrundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird; sie gelten auch dann, wenn zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a der Gründe; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b der Gründe).Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (BFH-Urteile vom 6. November 2008 IV R 51/07, BStBl II 2009, 303, unter II.1.c a.A. der Gründe; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).
- BFH, 18.08.2009 - X R 20/06
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im …
Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich hat der BFH je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon in der Vergangenheit Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, betreffend Metzgerei; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 1.c, betreffend Furnierwerk), wenn für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).Im Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 hat der Senat zudem erkannt, dass bei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilherstellers einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden.
Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen unterliegen sie ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer --zumindest teilweise-- geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen (Senatsurteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
Diesem Umstand hat der erkennende Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 entscheidende Bedeutung beigemessen.
- BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 …
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehören unabhängig vom Umfang nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.4.c). - BFH, 03.04.2014 - X R 16/10
Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der …
Der Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen steht nach der neueren Rechtsprechung nicht entgegen, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet werden (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, m.w.N.).Die Rechtsprechung des BFH geht indes mittlerweile davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (vgl. Urteile vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222;… vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, jeweils m.w.N.).
- BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung …
- FG Düsseldorf, 22.06.2022 - 2 K 2599/18
Gewährung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich Verwaltung …
- BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines …
- BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07
Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich, …
- BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich …
- BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch …
- BFH, 23.03.2021 - III R 11/20
Kindergeldbezug aufgrund inländischer Einkünfte
- FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 142/09
Keine Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamtes für das …
- FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer …
- FG Köln, 11.05.2011 - 14 K 4139/07
Betriebsaufgabe durch Wegfall der personellen Verflechtung
- FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13
Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung
- FG München, 28.10.2013 - 7 K 2500/10
Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung …
- FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18
Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe …
- BFH, 17.09.2009 - IV B 33/08
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Verfahrensfehler
- FG Thüringen, 22.09.2011 - 4 K 255/10
Mehrere gesonderte Feststellungen bei mehreren Gewerbebetrieben des …
- FG Hamburg, 15.09.2008 - 2 K 40/08
Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG