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   BFH, 01.02.2012 - I R 18/11   

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https://dejure.org/2012,8353
BFH, 01.02.2012 - I R 18/11 (https://dejure.org/2012,8353)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2012 - I R 18/11 (https://dejure.org/2012,8353)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - I R 18/11 (https://dejure.org/2012,8353)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • openjur.de

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 171 Abs 8 S 2, AO § 171 Abs 10, AO § 181 Abs 1 S 1, AO § 197 Abs 2
    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 4 S 1 AO, § 171 Abs 8 S 2 AO, § 171 Abs 10 AO, § 181 Abs 1 S 1 AO, § 197 Abs 2 AO
    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • rewis.io

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ablaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Hinausschieben des Beginns der Betriebsprüfung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung nach unbefristetem Antrag auf Hinausschieben der Außenprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 195
  • BB 2012, 1205
  • BB 2012, 993
  • DB 2012, 956
  • BStBl II 2012, 400
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der

    Auszug aus BFH, 01.02.2012 - I R 18/11
    Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Die nach § 171 Abs. 4 AO im Jahr 1996 zunächst eingetretene Ablaufhemmung sei im Jahr 1998 rückwirkend wieder entfallen, weil das FA nicht innerhalb der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07 (BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) geforderten Frist von zwei Jahren nach Eingang des Antrags auf Verschiebung des Prüfungsbeginns mit der Prüfung begonnen habe.

    aa) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung (vgl. § 197 Abs. 2 AO) die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Gründe für den Prüfungsaufschub gegeben sind, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen und den Eintritt der Ablaufhemmung ausschließen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Alternative AO führt, verbleibt der Finanzbehörde allerdings nach Auffassung des IV. Senats des BFH (im Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) nicht unbegrenzte Zeit, mit der Außenprüfung zu beginnen.

    Denn die Finanzbehörde hat bei einem zeitlich befristeten Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns die Möglichkeit, auf die zeitliche Dauer ihrer Untätigkeit Einfluss zu nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus BFH, 01.02.2012 - I R 18/11
    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 37; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1999, 192; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 66; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 41; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 77).

    Auch aus der Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wird ein derartiges einschränkendes Gesetzesverständnis sichtbar; auch diese Vorschrift will eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle ausschließen, in denen sich die Durchführung einer Außenprüfung über Gebühr aus einem in der Sphäre der Finanzverwaltung liegenden Grund verzögert (vgl. Beschluss des erkennenden Senats in BFHE 188, 131).

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Auszug aus BFH, 01.02.2012 - I R 18/11
    Denn das Ergebnis der Rechtsbehelfsverfahren konnte den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der

    Auszug aus BFH, 01.02.2012 - I R 18/11
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 17. Februar 2011  3 K 3289/08 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1037) statt.
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Ausnahmsweise ist allerdings ein Prüfungsbeginn innerhalb von zwei Jahren nach Stellung des Verschiebungsantrags zur Erhaltung der Ablaufhemmung nicht erforderlich, wenn dieser Antrag keine zeitlichen Vorgaben enthält und die Finanzbehörde --beispielsweise wegen laufender Rechtsbehelfsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die in Zusammenhang mit der Außenprüfung stehen-- faktisch daran gehindert ist, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne zu integrieren (BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).
  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    Es genügt nicht, wenn der --vom Steuerpflichtigen tatsächlich gestellte-- Antrag hierfür keine Rolle spielt, sondern die Behörde den Prüfungsbeginn aus Gründen hinausschiebt, die in ihrer Sphäre liegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, Rz 17, und vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, Rz 15).

    Zu einer zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung kommt es in derartigen Fällen jedoch nicht, wenn der Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält und auf anhängigen Rechtsbehelfs- oder Strafverfahren beruht, die Einfluss auf die Außenprüfung haben (BFH-Urteil in BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, Rz 19).

  • FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid

    Werde aber die Prüfung aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so laufe die Frist ungeachtet des Verhaltens des Steuerpflichtigen ab (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.2.2012 I R 18/11, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 236, 195, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 400 unter II.2.a, aa) der Gründe).

    Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung (vgl. § 197 Abs. 2 AO) die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (BFH-Urteile vom 17.3.2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, m.w.N.; vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Entscheidend ist, ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Gründe für den Prüfungsaufschub gegeben sind, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen und den Eintritt der Ablaufhemmung ausschließen (BFH-Urteile vom 17.3.2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7; vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. BFH-Beschluss vom 30.3.1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400 m.w.N.).

    Der I. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsauffassung prinzipiell angeschlossen (BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Entsprechend dem Rechtsgedanken, der in § 171 Abs. 8 Satz 2 AO und auch in § 171 Abs. 10 AO seinen Ausdruck gefunden habe, erscheine es in diesem Fall als sachgerecht, die Festsetzungsfrist enden zu lassen, nachdem der Hinderungsgrund beseitigt sei und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis habe (BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, unter II.2.a, cc der Gründe).

    Denn in der zitierten Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere dann ein Fall des Hinausschiebens des Prüfungsbeginns nach § 171 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. AO vorliegt, wenn beispielsweise Rechtsbehelfsverfahren betrieben werden und diese Rechtsbehelfsverfahren Prüfungsmaßnahmen betreffen, die mit der gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Außenprüfung in hinreichendem sachlichem Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Zudem lasse sich den Urteilen des I. Senats des BFH vom 01.02.2012 I R 18/11 (BStBl II 2012, 400) und des IV. Senats des BFH vom 17.03.2010 IV R 54/07 (BStBl II 2011, 7) eine vom X. Senat des BFH abweichende Rechtsauffassung entnehmen.

    Die vom BFH im Urteil vom 01.02.2012 I R 18/11 (BStBl II 2012, 400) wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers beinhalte einen bloßen abstrakten Programmsatz.

    Allein die der Regelung des § 171 AO allgemein zu entnehmende Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Finanzbehörde den Steuerfall in angemessener Frist abschließend beurteilen soll (vgl. hierzu BHF-Urteile vom 17.03.2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7 und vom 01.02.2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400), ist zu wenig präzise und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu groß, um zu Gunsten der Klägerin im vorliegenden, durch außergewöhnliche Umstände geprägten Einzelfall eine Entscheidung gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO treffen zu können.

    Nach einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH durch den IV. Senat (Urteil vom 17.03.2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7) und später auch des I. Senats (Urteil vom 01.02.2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400), der der Beklagte folgte, trat dann in der Tat Feststellungsverjährung ein.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    cc) Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns ohne zeitliche Vorgaben gestellt, endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung (BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400; zur Zweijahresfrist s.a. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Dies gilt auch, wenn --wie im Streitfall-- ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Prüfungsanordnung oder Prüfungsmaßnahmen betrifft, die mit der gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Außenprüfung in hinreichendem sachlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile in BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, Rz 19; vom 19. Mai 2016 X R 14/15, BFHE 254, 193, BStBl II 2017, 97, Rz 28).

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung (vgl. § 197 Abs. 2 AO) die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (BFH-Urteile vom 17.3.2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, m.w.N.; vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Entscheidend ist, ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Gründe für den Prüfungsaufschub gegeben sind, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen und den Eintritt der Ablaufhemmung ausschließen (BFH-Urteile vom 17.3.2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7; vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, so läuft die Frist ungeachtet des Antrags ab (vgl. BFH-Beschluss vom 30.3.1999 I B 139/98, BFHE 188, 131; BFH-Urteil vom 1.2.2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400 m.w.N.).

  • BFH, 25.02.2015 - I B 66/14

    Ablaufhemmung bei einer Auftragsprüfung - Folgen des Antrags auf Aussetzung der

    Die Übertragung der im BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall versteht sich auch nicht von selbst (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, zu einem unbefristeten Antrag auf Prüfungsaufschub).

    Die --ggf. differenzierte-- Beantwortung dieser Frage bedarf vertiefter Überlegungen unter Einbeziehung verfahrensrechtlicher (vgl. z.B. § 46 FGO) und verjährungsrechtlicher Wertungen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400).

    Es hätte substantiiert unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil in BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400) und der Literatur herausgearbeitet werden müssen, ob die Übertragung der dort entwickelten Rechtsgrundsätze auf den konkreten Streitfall geboten ist und dies wegen allgemeiner Bedeutung der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

  • BFH, 25.07.2012 - I R 88/10

    Einbringungsgeborene Anteile: Einbringung einer Kommanditbeteiligung in die

    Zwar setzt die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO voraus, dass der Antrag des Steuerpflichtigen ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BFHE 236, 195, BStBl II 2012, 400, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145).
  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    e) Bei - wie hier-befristeten Anträgen auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung, entfällt die zunächst mit dem Antrag herbeigeführte Ablaufhemmung allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 8 Satz 3 AO rückwirkend dann, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400; vom 19. Mai 2016 X R 14/15, BStBl II 2017, 97).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Bei - wie hier-befristeten Anträgen auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung, entfällt die zunächst mit dem Antrag herbeigeführte Ablaufhemmung allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 8 Satz 3 AO rückwirkend dann, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; vom 1. Februar 2012 I R 18/11, BStBl II 2012, 400).
  • BFH, 26.06.2012 - IX B 129/11

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung keine Divergenz; Ablaufhemmung bei

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 418/14

    Keine Rückstellungen für die künftige Wartung von Luftfahrzeugen

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