Rechtsprechung
BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- openjur.de
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 3, EStG § 13a, EStG VZ 2005
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- Bundesfinanzhof
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 3 EStG 2002, § 13a EStG 2002, EStG VZ 2005
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb - IWW
- cpm-steuerberater.de
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- rewis.io
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a
Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb - datenbank.nwb.de
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung für einen Weinbaubetrieb
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb
- buchstelle-lage.de (Kurzinformation)
Keine Durchschnittssatzgewinnermittlung für reinen Weinbaubetrieb
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08
- BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
- BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
Papierfundstellen
- BFHE 240, 65
- BStBl II 2013, 857
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne …
Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (…Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem pauschalen Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331).
- FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung …
Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt. - BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09
Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete …
Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
- BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15
Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen - …
Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) beschränkt (…BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N., und vom 13. Dezember 2012 IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857;… BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331). - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.