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   BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76   

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BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76 (https://dejure.org/1980,664)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1980 - IV R 174/76 (https://dejure.org/1980,664)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1980 - IV R 174/76 (https://dejure.org/1980,664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmeranteil - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Freibetrag - Gewinnfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen Freibetrages nach dem Verhältnis des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns zum erzielbaren Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 497
  • DB 1980, 1920
  • BStBl II 1980, 566
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.08.1957 - IV 154/56 U

    Ermittlung der anteiligen Freigrenze für die Veräußerung eines Geschäftsanteils -

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. August 1957 IV 154/56 U (BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) zur Vorschrift des § 16 Abs. 4 EStG in der vor 1965 gültigen Fassung Stellung genommen.

    Es trifft nicht zu, daß rein sprachlich betrachtet ein "entsprechender Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM nur ein bestimmter entweder nach dem Buchwert oder nach dem wirklichen Wert des Betriebsvermögens errechneter prozentualer Anteil am Betriebsvermögen sein kann, wie offenbar der Senat noch in seiner Entscheidung in BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352 und ihm folgend die Vorentscheidung im Streitfall angenommen haben.

    Der Senat verkennt nicht, daß die Aufteilung nach dem Verhältnis der Buchwerte, wie sie die Revision des FA im Anschluß an das Senats-Urteil in BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352 erstrebt, einen "sicheren Maßstab" bietet, und daß das vom Senat für zutreffend erachtete Verfahren insofern mit gewissen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, als es grundsätzlich die Feststellung der insgesamt im Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) vorhandenen stillen Reserven erfordert; dabei ist davon auszugehen, daß diese im allgemeinen - bei Vernachlässigung von Veräußerungskosten - dem bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entsprechen.

  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß ein Geschäftswert erst in Betracht kommt, wenn der zu erwartende Zukunftsertrag höher ist als die Summe des angemessenen Unternehmerlohns und der angemessenen Eigenkapitalverzinsung (siehe z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1977 I R 234/75, BFHE 122, 268, BStBl II 1977, 607, und vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 20.04.1977 - I R 234/75

    Teilwertabschreibung - Derivativer Geschäftswert - Handwerksbetrieb - Fall der

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß ein Geschäftswert erst in Betracht kommt, wenn der zu erwartende Zukunftsertrag höher ist als die Summe des angemessenen Unternehmerlohns und der angemessenen Eigenkapitalverzinsung (siehe z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1977 I R 234/75, BFHE 122, 268, BStBl II 1977, 607, und vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 16.12.1975 - VIII R 147/71

    § 16 Abs. 4 EStG ist keine Tarifvorschrift, sondern enthält eine sachliche

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    Die Regelung des § 16 Abs. 4 EStG (in der ab 1965 gültigen Fassung) enthält, wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71 (BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360) dargelegt hat, eine sachliche Steuerbefreiung, deren Zweck im wesentlichen darin besteht, aus sozialen Gründen Gewinne aus der Veräußerung kleinerer Betriebe steuerlich zu entlasten.
  • BFH, 06.12.1963 - IV 268/63 U

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigenden Veräußerung einer freiberuflichen

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    In einem weiteren Urteil vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U (BFHE 78, 346, BStBl II 1964, 135) hat der erkennende Senat ausgesprochen, bei der Feststellung, ob der durch die Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis erzielte Gewinn die anteilige Freigrenze von 10.000 DM (§ 18 Abs. 3 i.V. m. § 16 Abs. 4 EStG) übersteige, sei "zweckmäßigerweise das Verhältnis der in den beiden Praxisteilen erzielten Umsätze zugrunde zu legen".
  • BFH, 20.09.1963 - VI 26/63 U

    Begriff des "entsprechenden Teil von 10 000 DM" im § 16 Einkommenssteuergeset

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76
    Dieser Auffassung hat sich der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 20. September 1963 VI 26/63 U (BFHE 77, 498, BStBl III 1963, 503) angeschlossen.
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Der "entsprechende Teil" des Freibetrages, des Ermäßigungsbetrages und der Freibetragsgrenze (s. dazu BFH-Urteile vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566, und vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) ist - soweit er nicht untergegangen ist - unter Berücksichtigung des Geschäftswerts (s. unten d) und der stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen (vgl. BFH in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, unter 2.c m. w. N.) zu berechnen.
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Diese Berechnungsweise hat der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566) aufgegeben.
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Der Bescheid muß also entweder Angaben hinsichtlich des Anteils des Steuerpflichtigen an dem Freibetrag enthalten, wobei auf das Verhältnis seines Veräußerungsgewinns zum insgesamt zu erzielenden (bzw. erzielten) Veräußerungsgewinn abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566) oder es muß in dem Bescheid festgestellt werden, daß kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Bei der Berechnung dieses Freibetrags ging der Prüfer nicht vom Verhältnis der Kapitalkonten, sondern entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566) von den auf den Kläger und den Komplementär entfallenden stillen Reserven des Betriebs aus; hierbei berücksichtigte er auch die stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs.

    Von dieser Berechnungsweise ist der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 147, 63, BStBl II 1980, 566 abgewichen; er geht nunmehr davon aus, daß der Freibetrag in dem Verhältnis unter die Gesellschafter aufzuteilen ist, in dem diese an den stillen Reserven des Unternehmens einschließlich des Sonderbetriebsvermögens beteiligt sind.

    Der Revision ist einzuräumen, daß sich für den Kläger ein günstigeres Ergebnis eingestellt haben könnte, wenn die Finanzverwaltung eine allgemeine Übergangsregelung des Inhalts erlassen hätte, daß die bisherige Rechtsauffassung zugunsten solcher Gesellschafter anzuwenden sei, die ihren Mitunternehmeranteil vor Bekanntwerden der Entscheidung in BFHE 147, 63, BStBl II 1980, 566 übertragen hätten.

  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 375/83

    Veräußerungsgewinn - Aufteilung - Buchwert

    Die vom BMF vertretene Auffassung, daß bei der Ermittlung des begünstigten Teils des Veräußerungsgewinns von dem Verhältnis der Buchwerte auszugehen sei, könne jedenfalls keinen Bestand mehr haben, nach dem der BFH in seinen neueren Urteilen von seiner bisherigen Rechtsprechung zur sog. Buchwertaufteilung des § 16 Abs. 4 EStG abgerückt sei (Urteile vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721, und vom 17. April 1980 IV R 99/78, BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642).

    Anders als im Falle des von den Klägerinnen angeführten Urteils in BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566 - in dem der IV. Senat von der Mehrdeutigkeit des Wortlauts des § 16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ausgegangen ist - spricht im Streitfall der Wortlaut des § 23 Nr. 2 letzter Satz BHG gegen die Klägerinnen.

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78

    Bei Veräußerung eines Teilbetriebes bestimmt sich der "entsprechende" Teil des

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß -im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils- der "entsprechende Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Gewinn zu ermitteln ist.

    Denn die das Urteil des Senats vom 17. April 1980 IV R 174/76 tragenden rechtlichen Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wie für die Veräußerung eines Teilbetriebs.

  • BFH, 21.11.2000 - IV B 153/99

    Quotelung des Freibetrages - Verfassungswidrige Regelung - Grundsätzliche

    d) Das FG stellt keinen von den BFH-Urteilen vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566) und vom 10. Juli 1986 IV R 12/81 (BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) abweichenden Rechtssatz auf.
  • BFH, 16.01.2003 - XI B 59/02

    NZB: Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Soweit der Kläger geklärt wissen will, wie § 16 Abs. 4 EStG, der über § 18 Abs. 3 EStG auch für selbständig Tätige anwendbar ist, auszulegen ist, wenn nur ein Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil veräußert, hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen er in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch Klärungsbedarf sieht (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 33).
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) - bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der "entsprechende Teil" von 30.000 DM bzw. 60.000 DM und von 100.000 DM bzw. 200.000 DM grundsätzlich weder nach dem Verhältnis der Buchwerte noch nach dem Verhältnis der wirklichen Werte der Mitunternehmeranteile, sondern nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer (unterstellten) Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (und damit grundsätzlich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers an den realisierten stillen Reserven und somit am Veräußerungsgewinn) zu bestimmen ist.
  • FG Hamburg, 14.08.1997 - VI 102/94

    Steuerliche Folgen einer Sozietätsauflösung; Eigenverbrauch bei privater Nutzung

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