Rechtsprechung
| BFH, 04.07.1968 - IV 13/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kreditgenossenschaft - Umwandlung in AG - Gewinnrealisierung - Betriebsvermögen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 68
- BStBl II 1968, 682
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.12.1958 - I D 1/57
Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgeselschaften als stille Rücklagen
Auszug aus BFH, 04.07.1968 - IV 13/65
Eine Ausnahme habe der BFH beim Tausch von Gesellschaftsanteilen zugelassen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit die Nämlichkeit der hingegebenen Anteile zu bejahen sei (Gutachten des BFH I D 1/57 S vom 16. Dezember 1958, BFH 68, 78, BStBl III 1959, 30).
- FG Köln, 26.11.2014 - 7 K 4141/09
Zusammenschluss von zwei Genossenschaften
Rn. 92 Der Streitfall unterscheidet sich hierbei im Hinblick auf die konkreten Gestaltung insbesondere auch von den vom BFH mit Urteilen vom 4.7.1968 (IV 13/65, BStBl II 1968, 682) und vom 20.3.1980 (IV R 22/77, BStBl II 1980, 439) entschiedenen Fällen, bei denen der BFH bei einer "Umwandlung" einer Genossenschaft in eine AG bzw. in eine GmbH von einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft (Tausch) ausging.Im Streitfall kommt es deshalb nicht auf den gemeinen Wert der Beteiligung an der Q zum Liquidationszeitpunkt an, weil anders als in den o.g. BFH-Urteilen (vom 4.7.1968 IV 13/65, BStBl II 1968, 682, und vom 20.3.1980 IV R 22/77, BStBl II 1980, 439) kein Tauschgeschäft i.S. des § 6 Abs. 6 EStG vorliegt, bei dem sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bemessen.
Rn. 114 Diesen - wesensimmanenten - erheblichen Unterschied zwischen Genossenschaftsanteilen und der Beteiligung an Kapitalgesellschaften hat bereits der BFH in seiner o.g. Entscheidung vom 4.7.1968 (IV 13/15, BStBl II 1968, 682) hervorgehoben.
Rn. 115 Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich der vom Beklagten angenommene Wert in Höhe von 10.50 EUR pro Mitgliederschein an der U auch dann nicht ergäbe, wenn man zur Beurteilung des Streitfalles die Grundsätze heranziehen würde, die der BFH in den o.g. Urteilen vom 4.7.1968 (IV 13/65, BStBl II 1968, 682) und vom 20.3.1980 (IV R 22/77, BStBl II 1980, 439) angewandt hat.
Dass sich zahlreiche Q-Genossen dafür entschieden haben, nicht zu der U zu wechseln und dadurch an dem Gesamtvermögen der Q letztlich nur mit dem Nennbetrag ihres Geschäftsguthabens beteiligt wurden, führt nicht dazu, dass die Anschaffungskosten der übergehenden Genossen sich entsprechend erhöht haben (vgl. insoweit insbesondere o.g. BFH-Urteil vom 4.7.1968 IV 13/65, BStBl II 1968, 682).
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