Rechtsprechung
| BFH, 04.03.1977 - VI R 168/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unterhaltsgeld - Sonderausgaben - Anrechnung als Sonderausgaben - Berufsausbildungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz mindert nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 122, 262
- DB 1977, 1585
- BStBl II 1977, 503
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.03.1977 - VI R 213/75
Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren …
Auszug aus BFH, 04.03.1977 - VI R 168/75
Der Gesetzgeber hat bewußt darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auch auf Sonderausgaben zu erstrecken (vgl. Bericht der Einkommensteuer-Kommission, Schriftenreihe des BdF, Heft 7 S. 79), obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, nämlich einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden (vgl. das Urteil des BFH vom 4. März 1977 VI R 213/75, BStBl II 1977, 507), auch bei Sonderausgaben gelten sollte.Wie der Senat im Urteil VI R 213/75 hervorgehoben hat, soll das Unterhaltsgeld nach § 44 AFG solche, nicht durch die auswärtige Unterbringung bedingten Unterhaltskosten abgelten.
- BFH, 04.05.1972 - IV 133/64
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beihilfen an einen Habilitanden
Auszug aus BFH, 04.03.1977 - VI R 168/75
Fehl geht auch der Hinweis des FA auf das BFH-Urteil vom 4. Mai 1972 IV 133/64 (BFHE 105, 374, BStBl II 1972, 566); denn dort ging es um eine andere Frage, nämlich um die Steuerfreiheit von Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG 1958.
- BFH, 14.04.2021 - III R 30/20
Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter …
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auch auf Sonderausgaben zu erstrecken, obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, nämlich einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, auch bei Sonderausgaben gelten sollte (BFH-Urteil vom 04.03.1977 - VI R 168/75, BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503, Rz 10).Rn. 20 Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade für die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503; vom 08.12.1978 - VI R 26/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1979 - X (VII) 149/75, EFG 1979, 493).
Zwar gilt § 3c EStG schon seinem Wortlaut nach nicht für den Bereich der Sonderausgaben (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 122, 262 bis 265, BStBl II 1977, 503).
- BFH, 01.09.2021 - III R 54/20
Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier …
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auch auf Sonderausgaben zu erstrecken, obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, nämlich einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, auch bei Sonderausgaben gelten sollte (BFH-Urteil vom 04.03.1977 - VI R 168/75, BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503).Rn. 22 Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade für die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503, und vom 08.12.1978 - VI R 26/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1979 - X (VII) 149/75, EFG 1979, 493).
Zwar gilt § 3c EStG schon seinem Wortlaut nach nicht für den Bereich der Sonderausgaben (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 122, 262 bis 265, BStBl II 1977, 503).
- BFH, 08.12.1978 - VI R 26/76
Ausbildungsförderungsbetrag - Sonderausgaben - Berufsausbildungskosten - …
Der Senat hat im Urteil vom 4. März 1977 VI R 168/75 (BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503) eine entsprechende Anwendung des in § 3 c EStG enthaltenen Grundgedankens, einen Abzug von Aufwendungen nicht zuzulassen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, auf den Sonderausgabenabzug abgelehnt.Der Senat kommt zu diesem Ergebnis bereits aufgrund der im Urteil VI R 168/75 gefundenen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971.
Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 5 EStG 1971 klargestellt, daß Aufwendungen für den Lebensunterhalt nicht zu den steuerlich begünstigten Kosten der Berufsausbildung gehören, es sei denn, es handelt sich um Mehrausgaben, die durch eine auswärtige Unterbringung entstanden sind (BFH-Urteil VI R 168/75).
Ebenso bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Regelung in Abschn. 36 a LStR 1971 und in Abschn. 103 Abs. 2 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 eine zutreffende Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971 darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil VI R 168/75, am Ende).
- FG Niedersachsen, 03.01.1995 - IV 513/90
Einkommensteuer; keine Berücksichtigung von Arbeitgeberzuschüssen bei …
Rn. 19 Dieses Ergebnis stimmt auch mit der allseits für richtig befundenen Auffassung überein, daß Sonderausgaben nur dann um Zuschüsse zu kürzen sind, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (vgl. Urteil des BFH vom 4. März 1977 VI R 168/75, BStBl 11, 503). - FG München, 29.04.2005 - 15 K 5277/04
Unterhaltsaufwendungen; Sonderausgaben
Auch kann dem Kl insoweit nicht gefolgt werden, als er aus dem Urteil des BFH vom 04.03.1977 ( VI R 168/75, BFHE 122, 262 , BStBl II 1977, 503 ) ableitet, dass ein Sonderausgabenabzug auch dann immer zulässig ist, wenn dem steuerfreie Einnahmen gegenüberstehen.
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