Rechtsprechung
| BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Kredittilgung - Güterfernverkehrsunternehmen - Investition - Gründung eines Betriebs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ein Kredit für die Anschaffung eines LKW durch ein Güterfernverkehrsunternehmen ist in der Regel keine mit einer Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs zusammenhängende Verbindlichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 126, 305
- DB 1979, 434
- BStBl II 1979, 151
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BFH, 30.06.1971 - I R 55/68
Verbindlichkeit - Zusammenhang mit Betriebsgründung - Beschaffung von …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 1971 I R 55/68 (BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750), in dem der BFH ausdrücklich bestätigt habe, daß die Tatbestandsmerkmale des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) selbständig nebeneinander stünden, soweit es sich um die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handele und daß Zinsen, die wirtschaftlich mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhingen, dem Gewerbeertrag zuzurechnen seien.Das Finanzgericht (FG) führte in der Entscheidung vom 16. Juli 1975 VI 58/75 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 23 - EFG 1976, 23 -) u. a. aus: Die Auslegung der BFH-Entscheidung I R 55/68, daß das Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals alternativ neben dem Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs stehe und daß bei Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebs zusammenhingen, die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals ohne Bedeutung sei, werde dem Zweck der Vorschrift des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht gerecht.
Auch der BFH habe deshalb vor dem Urteil I R 55/68 in ständiger Rechtsprechung entschieden, neben dem Anlaß für die Kreditaufnahme komme es entscheidend auf die Laufzeit des Kredites an (Urteile vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).
Die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision begründet das FA wie folgt: In dem Urteil I R 55/68 habe der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, daß eine Schuld, die mit der Beschaffung von Betriebsanlagen zusammenhänge, ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit als "Dauerschuld" anzusehen sei.
Sie hat ein Privatgutachten über die Frage eingereicht: "Führt die Finanzierung von Ersatzinvestitionen in den gewerblichen Unternehmungen der Automatenaufsteller durch individuell zugeordnete Wechselkredite mit einer durchschnittlichen Laufzeit von weniger als zwölf Monaten zur Entstehung von Dauerschulden (§§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG)?" Das Gutachten setzt sich insbesondere mit dem BFH-Urteil I R 55/68 auseinander.
Der Auffassung des FA, der BFH habe mit dem Urteil I R 55/68 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, daß jede Verbindlichkeit, die mit der Beschaffung von Betriebsanlagen zusammenhänge, ohne Rücksicht auf deren Laufzeit als "Dauerschuld" im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG anzusehen sei, ist nicht zuzustimmen.
Dem Urteil des BFH I R 55/68 lag ein Fall zugrunde, in dem eine GmbH bei ihrer Errichtung ein Fabrikgrundstück für ihre Betriebszwecke erwarb und eine verzinsliche Hypothekenschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm.
Voraussetzungen dafür, eine Verbindlichkeit wegen ihres Charakters ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit als "Dauerschuld" einzustufen, sind somit nach dem BFH-Urteil I R 55/68 erstens, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs besteht und zweitens, daß sich die betreffenden Schulden nicht auf Vorgänge des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, sondern in der Regel (nach der Formulierung des BFH-Urteils I R 55/68 "z. B."; s. Leitsatz und BFHE 103, 81) auf die Schaffung von Betriebsanlagen beziehen.
Für das BFH-Urteil I R 55/68 war allerdings die Überlegung maßgebend, daß sich in § 8 Nr. 1 GewStG die beiden Tatbestandsmerkmale "wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs" einerseits und "nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals" andererseits als Alternativen gegenüberstünden mit der Folge, daß zwar das zweite Tatbestandsmerkmal bei der Auslegung des ersten heranzuziehen sei, im übrigen aber Verbindlichkeiten der ersten Alternative wegen ihres Charakters ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden seien.
Dies wird ausdrücklich in dem Urteil des I. Senats des BFH vom 28. Juli 1976 I R 91/74 (BFHE 119, 569 [572], BStBl II 1976, 789 [791]) ausgeführt; dabei wird bemerkt, daß für die zweite Gruppe ("Verbindlichkeiten, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen") die Länge der Laufzeit eine erhebliche Rolle spiele, während für die erste Gruppe - unter Hinweis auf das BFH-Urteil I R 55/68 - gesagt wird, daß "in der Regel das Zeitmoment nicht von so entscheidender Bedeutung" sei.
Die mit dem BFH-Urteil I R 55/68 eingeleitete Auslegung des § 8 Nr. 1 GewStG führt jedenfalls nicht dahin, nunmehr jeden kurzfristigen Kredit, der sich auf ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bezieht, einer Dauerschuld gleichzustellen.
- BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74
Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag - …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Bei ausreichendem Dauerbetriebskapital kann eine nur vorübergehende - d. h. nach den gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen noch vor Jahresfrist aufgefüllte - Finanzierungslücke nicht zu der Annahme einer Dauerschuld führen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1978 IV R 140-141/74, BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505). - BFH, 13.04.1965 - I 366/62 U
Rechtmäßigkeit der Einordnung von Omnibussen eines …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Auch der BFH habe deshalb vor dem Urteil I R 55/68 in ständiger Rechtsprechung entschieden, neben dem Anlaß für die Kreditaufnahme komme es entscheidend auf die Laufzeit des Kredites an (Urteile vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).
- BFH, 18.08.1959 - I 137/58 U
Kredite als Dauerschulden insoweit sie der Finanzierung eines bestimmten …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Von dem Grundsatz, daß Betriebsausgaben (Schuldzinsen) auch den Gewerbeertrag mindern, erfordert dieser Realsteuercharakter der Gewerbesteuer nur dann eine Ausnahme, wenn die Valuta zur Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muß (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430). - BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S
Dauerschuld bei durchschnittlicher Laufzeit eines in gleichen Monatsraten zu …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Auch der BFH habe deshalb vor dem Urteil I R 55/68 in ständiger Rechtsprechung entschieden, neben dem Anlaß für die Kreditaufnahme komme es entscheidend auf die Laufzeit des Kredites an (Urteile vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537). - BFH, 28.07.1976 - I R 91/74
Langfristige Schulden - Erwerb von Bimsaussbeuterechten - Dauerschuldcharakter - …
Auszug aus BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75
Dies wird ausdrücklich in dem Urteil des I. Senats des BFH vom 28. Juli 1976 I R 91/74 (BFHE 119, 569 [572], BStBl II 1976, 789 [791]) ausgeführt; dabei wird bemerkt, daß für die zweite Gruppe ("Verbindlichkeiten, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen") die Länge der Laufzeit eine erhebliche Rolle spiele, während für die erste Gruppe - unter Hinweis auf das BFH-Urteil I R 55/68 - gesagt wird, daß "in der Regel das Zeitmoment nicht von so entscheidender Bedeutung" sei.
- BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83
Wechselschulden als Dauerschulden
Der I. und der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) unterscheiden in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, zwischen den Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder der Erweiterung des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen (erste Tatbestandsgruppe), und den Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (zweite Tatbestandsgruppe); Verbindlichkeiten der ersten Tatbestandsgruppe sind regelmäßig ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden (Urteile vom 30. Juni 1971 I R 55/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750; vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151; vom 8. Oktober 1981 IV R 172/80, BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73; siehe auch Abschn. 47 Abs. 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1974 - GewStR 1974 -).Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an, daß eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs Maßnahmen voraussetzt, denen ein den Gründungs- und Erwerbsvorgängen des § 8 Nr. 1 GewStG vergleichbares Gewicht zukommen muß (Urteile vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151, und in BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73).
Der I. Senat ist von seiner früheren Ansicht, daß auch der bloße Ersatz gebrauchter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch neue Wirtschaftsgüter als Verbesserung des Betriebs anzusehen sei (Urteile in BFHE 119, 569, 574, BStBl II 1976, 789; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961 537), abgerückt, wie er dem IV. Senat auf Anfrage mitgeteilt hat (BFHE 126, 305, 309, BStBl II 1979, 151).
- BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84
Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige …
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin der aufgenommenen Mittel angesichts ihrer Kapitalausstattung wirklich bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1962 I 244/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 20); maßgeblich ist allein, daß es sich im Umfang der aufgenommenen Kredite um Geldmittel handelt, die die Klägerin bezüglich der Vertriebsform "Leasing" als Betriebskapital seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage nach ständig zur Verfügung haben mußte (BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 19.06.1990 - VIII R 59/88
Verbindung von festgestellten Lieferantenverbindlichkeiten und Einheitswert im …
Eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG setzt voraus, daß der betroffenen Maßnahme ein den Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt (BFH in BFHE 155, 389, BStBl II 1989, 299 m.w.N.; Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151).Die Finanzierung eines laufenden Geschäftsvorfalls scheidet somit aus (BFH in BFHE 155, 389, BStBl II 1989, 299 m.w.N.; in BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151).
Zwar kann danach bei ausreichendem Dauerbetriebskapital (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430) eine nur vorübergehende - d. h. nach den gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen noch vor Jahresfrist aufgefüllte - Finanzierungslücke nicht zu der Annahme einer Dauerschuld führen (BFH in BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151).
- BFH, 08.10.1981 - IV R 172/80
Verbindlichkeit - Erwerb eines Betriebs - Teilbetrieb - Dauerschuld - …
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) fest, daß eine Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG Maßnahmen voraussetzt, denen ein mit den in dieser Vorschrift genannten Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt.c) Wie der Senat in dem Urteil vom 16. November 1978 IV 192/75 (BHFE 126, 305, BStBl II 1979, 151) ausgeführt hat, bedeutet allerdings nicht jede Beschaffung von Betriebsanlagen bereits eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG.
- BFH, 19.02.1991 - VIII R 422/83
1. Zwischenkredit als Dauerschuld 2. Keine Saldierung eines Zwischenkredits mit …
Eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG setzt voraus, daß der betroffenen Maßnahme ein den Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt (…BFH-Urteile vom 19. Juni 1990 VIII R 59/88, BFH/NV 1991, 115, m. w. N.; vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 09.04.1981 - IV R 178/80
Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils stehen, …
Auch im BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75 (BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) sei darauf hingewiesen, daß eine bei Gründung oder Erwerb eines Betriebs eingegangene Verbindlichkeit nur dann als Dauerschuld qualifiziert werden könne, wenn sich der Gegenwert der Schuldenaufnahme wirtschaftlich als nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals darstelle. - BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83
Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung …
Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die erst durch Kreditgewährungen eines Vertragsteils überhaupt ermöglicht oder gewährleistet werden können, wird offengelegt, daß die Kreditaufnahme der Beschaffung des eigentlichen Betriebskapitals dient, welches auch der Betrieb eines Werbemittlers in der Filmwerbebranche nach seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung zur Verfügung haben muß (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31, und vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 04.10.1988 - VIII R 168/83
Keine Verrechnung des Zwischenkredits und der darauf entfallenden Schuldzinsen …
Die Erweiterung und Verbesserung des Betriebes i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG setzt hiernach voraus, daß der betroffenen Maßnahme ein den Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt (BFH-Urteile vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151; vom 15. November 1983 VIII R 179/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213). - BFH, 19.06.1980 - IV R 93/77
Zwischenkredite sind Dauerschulden, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsverkehr …
Der Senat kann aber dahinstehen lassen, ob der Bauzwischenkredit schon aus diesem Grunde als Dauerschuld anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750, und vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151); denn der Bauzwischenkredit der GmbH kann jedenfalls nicht als kurzfristiger Zwischenkredit i. S. einer nicht dauernden Betriebsmittelverstärkung aufgefaßt werden. - BFH, 30.04.1985 - VIII R 268/81
Wechselschulden als Dauerschulden bei der Festsetzung des …
Die spätere Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75 (BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151), sei eher verwirrend.
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