Rechtsprechung
| BFH, 08.08.1980 - VI R 49/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Geburtstag - Geldzuwendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 131, 237
- NJW 1981, 192 (Ls.)
- BStBl II 1980, 705
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.11.1976 - VI R 214/74
Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer aus besonderem Anlaß Barzuwendungen bei …
Auszug aus BFH, 08.08.1980 - VI R 49/77
Auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen gehören demnach zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie in bezug auf das Dienstverhältnis gegeben wurden und wenn kein steuerbefreiender Sondertatbestand vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1976 VI R 214/74, BFHE 120, 494, BStBl II 1977, 181).Als Gelegenheitsgeschenke werden, von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, Zuwendungen verstanden, bei denen der Gedanke im Vordergrund steht, dem Arbeitnehmer eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren, und bei denen deshalb die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in den Hintergrund treten (BFHE 120, 494, BStBl II 1977, 181).
Das gleiche trifft nach dem BFH-Urteil in BFHE 120, 494, BStBl II 1977, 181 für den 60. Geburtstag eines Arbeitnehmers zu, obwohl es sich dabei um einen "runden" Geburtstag handelt.
- BFH, 22.03.1967 - VI R 256/66
Auszug aus BFH, 08.08.1980 - VI R 49/77
Nach dem BFH-Urteil vom 22. März 1967 VI R 256/66 (BFHE 88, 329, BStBl III 1967, 375) ist der jährliche Geburtstag eines Arbeitnehmers kein besonderer, einmaliger Anlaß, der die Steuerfreiheit einer Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer rechtfertigen könnte.
- BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82
Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog. …
Den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften ist zu entnehmen, daß auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind und wenn kein steuerbefreiender Sondertatbestand gegeben ist (BFH-Urteil vom 8. August 1980 VI R 49/77, BFHE 131, 237, BStBl II 1980, 705).In der Folgezeit wurde ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk verneint wegen der Höhe des hingegebenen Betrags (BFHE 120, 494, BStBl II 1977, 181: 250 bis 500 DM anläßlich des Ausscheidens aus dem Betrieb), wegen der Art des Anlasses (BFH-Urteile vom 9. Juni 1978 VI R 197/75, BFHE 125, 260, BStBl II 1978, 532, Weihnachtsfeier; in BFHE 131, 237, BStBl II 1980, 705: beim 70. Geburtstag des Firmengründers einer KG) und wegen des Charakters des Geschenks als Barzuwendung (BFHE 133, 553, BStBl II 1981, 773).
- BFH, 17.07.1981 - VI R 205/78
Altersgründe - Gelegenheitsgeschenk - Zuwendungen des Arbeitgebers aus …
Als Gelegenheitsgeschenke werden Zuwendungen verstanden, bei denen der Gedanke im Vordergrund steht, dem Arbeitnehmer eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren, und bei denen deshalb die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in den Hintergrund treten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 8. August 1980 VI R 49/77, BFHE 131, 237, BStBl II 1980, 705). - BFH, 09.08.1985 - VI R 81/82
Steuerfreiheit von Gelegenheitsgeschenken
Den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften ist zu entnehmen, daß auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind und wenn kein steuerbefreiender Sondertatbestand gegeben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. August 1980 VI R 49/77, BFHE 131, 237, BStBl II 1980, 705).
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