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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1981 - II R 176/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,286
BFH, 21.10.1981 - II R 176/78 (https://dejure.org/1981,286)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1981 - II R 176/78 (https://dejure.org/1981,286)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1981 - II R 176/78 (https://dejure.org/1981,286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 357
  • BStBl II 1982, 83
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

    Auszug aus BFH, 21.10.1981 - II R 176/78
    Der Wille zur Freigebigkeit ist dabei, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78 (BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631) bereits ausgesprochen hat, auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen bestimmbar.
  • BFH, 12.12.1979 - II R 157/78

    Steuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer …

    Auszug aus BFH, 21.10.1981 - II R 176/78
    Die zur mittelbaren teilweisen Schenkung eines Grundstücks ergangenen Entscheidungen des Senats (zuletzt Urteil vom 12. Dezember 1979 II R 157/78, BFHE 129, 507, BStBl II 1980, 260) seien auf die unmittelbare Schenkung nicht übertragbar.
  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

    Den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von (338.190 DM ./. 90.000 DM Freibetrag =) 248.100 DM ermittelte das FA entsprechend den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Februar 1983 (BStBl I 1983, 238), wonach Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1981 II R 176/78 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) und vom 14. Juli 1982 II R 125/79 (BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714) entwickelten Grundsätzen für die schenkungsteuerrechtliche Erfassung gemischter Schenkungen zu behandeln sind, wie folgt:.

    Der BFH habe zwar in seinem Urteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 ausgeführt, daß gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen trotz ihrer Vergleichbarkeit im wirtschaftlichen Ergebnis und trotz der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung schenkungsteuerrechtlich nicht gleichzubehandeln seien.

    Der Senat verbleibt bei seiner den Entscheidungen in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 und BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714 zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer Vereinbarung, die neben Elementen freigebiger Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist.

    Der Senat modifiziert jedoch seine in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 unter 2. a.E. gemachte Aussage zur Auflagenschenkung.

  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne daß sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen läßt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht deshalb regelmäßig das Bewußtsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (vgl. Senatsurteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; …

    Dabei ist der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu ermitteln (BFH-Urteile vom 12.7. 1979 II R 26/78, BStBl. II 1979, 631, vom 21.10.1981 II R 176/78, BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH in BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge genügt deshalb regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Partners über den Mehrwert seiner Leistung; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes der Wertdifferenz kommt es nicht an (BFH in BStBl. II 1982, 83, und in BStBl. II 1997, 832, 834 f).

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