Gesetzgebung
| BGBl. I 2003 S. 534 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 30.04.2003, Seite 534
- Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- vom 11.04.2003
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10
Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (…vgl. BVerfG Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1 /07, BFH/NV 2009, 338; Beschluss vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 370; Beschluss vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, BStBl II 2003, 636). - FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/03
Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei …
Nach dem Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BGBl I 2003, 534, BStBl II 2003, 636 ) zur gesetzlichen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung kommt es dabei für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern ebenfalls auf die Unterscheidung zwischen freier und beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits. - FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/06
Doppelte Haushaltsführung
Nach dem Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (BVerfGE 107, 27 , BGBl I 2003, 534, BStBl II 2003, 636) zur gesetzlichen Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung kommt es dabei für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern ebenfalls auf die Unterscheidung zwischen freier und beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits.
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