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Rechtsprechung
   BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1188
BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01 (https://dejure.org/2003,1188)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2003 - IV R 63/01 (https://dejure.org/2003,1188)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2003 - IV R 63/01 (https://dejure.org/2003,1188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG a.F. § 3 Nr. 66
    Sanierungsabsicht bei schrittweisem Forderungsverzicht

  • Simons & Moll-Simons

    EStG a.F. § 3 Nr. 66

  • zvi-online.de

    EStG a. F. § 3 Nr. 66
    Steuerfreier Sanierungsgewinn durch Schuldenerlass auf Grund langfristigen Sanierungsplans und Sanierungsabsicht aller Gläubiger

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (a.F.) § 3 Nr. 66
    Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Befreiung von Erhöhungen des Betriebsvermögens durch Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung; Erfordernis einer Sanierungsabsicht und Geeignetheit des Schuldenerlasses zum Sanierungszweck; Beteiligung mehrerer Gläubiger; Erstellung eines ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 3 Nr. 66 EStG a. F.
    Einkommensteuer; Sanierungsabsicht bei mehrjährigem Sanierungsplan

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 66
    Sanierungsabsicht; Sanierungsgewinn; Steuerfreiheit; Teilerlass

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 452
  • ZIP 2003, 1949
  • WM 2004, 543
  • BB 2003, 2214
  • DB 2003, 2470
  • BStBl II 2004, 9
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 11/01

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer …

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01
    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, m.w.N.).

    Es ist dann lediglich anhand anderer Indizien zu prüfen, ob dem Schulderlass die Absicht zugrunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren (BFH-Urteile vom 26. November 1980 I R 52/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181, und in BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854).

  • BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S

    Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01
    Ein Unternehmen ist als sanierungsbedürftig anzusehen, wenn ohne die Sanierung die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden könnte (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, liegt Sanierungsbedürftigkeit nur vor, wenn der erforderliche Finanzbedarf im Zeitpunkt des Schulderlasses auch aus dem Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter nicht gedeckt werden konnte (BFH-Urteile in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 22. November 1983 VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472;… vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493, und vom 27. Januar 1998 VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537).

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung …

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01
    Die Rechtsprechung hat daher das Vorliegen der Sanierungsabsicht unterstellt, wenn sich mehrere Gläubiger an einem Schulderlass beteiligen (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 53/06

    Gestaltungsmissbrauch bei Aufrechnung einer wertlosen Gesellschafterforderung mit …

    Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl. II 2004, 9).

    Es ist dann aber anhand anderer Indizien zu prüfen, ob dem Schulderlass die Absicht zugrunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl. II 2004, 9).

  • BFH, 21.08.2025 - IV R 23/23

    Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen …

    Rn. 48 (b) Demgegenüber ließ es der BFH --unter anderem auch der erkennende Senat-- in zahlreichen weiteren Entscheidungen genügen, wenn neben selbstnützigen Motiven des Gläubigers --wie zum Beispiel der Rettung zumindest eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindung-- die Sanierungsabsicht lediglich (schlicht) "mitentscheidend" ist (…BFH-Urteile vom 12.10.2005 - X R 20/03, BFH/NV 2006, 713, unter II.2.c; vom 10.04.2003 - IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 2.;… vom 26.02.1988- III R 257/84, BFH/NV 1989, 436, unter 4.a; vom 26.11.1980 - I R 52/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181, unter I.2.).

    Es ist dann lediglich anhand anderer Indizien zu prüfen, ob dem Schuldenerlass die Absicht zugrunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren (BFH-Urteil vom 10.04.2003 - IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 2., m.w.N.).

    Es reicht dabei aus, dass diese Sanierung nur ein Nebenziel des Gläubigers ist, das erreicht werden muss, damit das Kapital zur Ablösung des Restkredits beschafft werden kann (BFH-Urteil vom 10.04.2003 - IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 3. [Rz 14]).

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus …

    Das steht auch in Übereinstimmung mit der im BStBl II veröffentlichten, und damit wie eine Verwaltungsanweisung wirkenden, Entscheidung des BFH vom 10. April 2003 (IV R 63/01, BStBl II 2004, 9), wonach im Falle des Erlasses durch nur einen Gläubiger die Annahme der Sanierungsabsicht zwar nicht ausgeschlossen, aber dann anhand anderer Indizien zu prüfen ist, ob dem Schulderlass die Absicht zugrunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren.
  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich …

    dd) Soweit der Kläger meint, das Urteil des BFH vom 10. April 2003, IV R 63/01 (BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9), führe dazu, eine Sanierungsabsicht anzunehmen, weil diese auch bei einer nur sukzessiven Beteiligung der verschiedenen Gläubiger bestehe, ist diese Entscheidung auf den Streitfall nicht zu übertragen.

    dd) Soweit der Kläger meint, das Urteil des BFH vom 10. April 2003, IV R 63/01 (BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9), führe dazu, eine Sanierungsabsicht anzunehmen, weil diese auch bei einer nur sukzessiven Beteiligung der verschiedenen Gläubiger bestehe, ist diese Entscheidung auf den Streitfall nicht zu übertragen.

  • BFH, 27.11.2020 - X B 63/20

    Unternehmensbezogene Sanierung gemäß § 3a Abs. 2 EStG

    Demgegenüber ließ es der BFH in zahlreichen weiteren Entscheidungen genügen, wenn neben selbstnützigen Motiven des Gläubigers --wie z.B. der Rettung zumindest eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindung-- die Sanierungsabsicht lediglich (schlicht) "mitentscheidend" ist (u.a. Urteile vom 26.11.1980 - I R 52/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181, unter II.2.;… vom 26.02.1988 - III R 257/84, BFH/NV 1989, 436, unter 4.a; vom 10.04.2003 - IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, unter 2.;… ebenso Senatsurteil vom 12.10.2005 - X R 20/03, BFH/NV 2006, 713, unter II.2.c).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn nicht vor (…Senatsurteil in BFH/NV 1999, 23; BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9, m.w.N.).

    Schließlich bedarf es in einem solchen Fall für die Annahme des Handelns in Sanierungsabsicht keines schriftlichen Sanierungsplans (BFH-Urteil in BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).

  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, m.w.N., und vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).
  • FG München, 04.12.2003 - 5 K 1411/96

    Besserungsschein; Sanierungsgewinn; gesonderter und einheitlicher Feststellung …

    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.04.2003 IV R 63/01 BFHE 202, 453, BFH/NV 2003, 1478 und vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278 , BStBl II 2002, 854, BStBl II 2002, 854, jeweils m.w.N.).

    Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, liegt Sanierungsbedürftigkeit nur vor, wenn der erforderliche Finanzbedarf im Zeitpunkt des Schulderlasses auch aus dem Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter nicht gedeckt werden konnte (BFH-Urteil vom 10.04.2003 a.a.O.).

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Vorliegen der Sanierungsabsicht nicht das alleinige Motiv der Gläubiger darstellen muss und in der Regel unterstellt werden kann, wenn sich mehrere Gläubiger an einem Schulderlass beteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2003 a.a.O. m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines …

    Denn ein solcher Plan ergibt ebenfalls, dass nicht allein die Interessen eines Gläubigers für den Schulderlass maßgebend waren (vgl. dazu BFH- Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BStBl. II 2004, 9).

    Es reicht schließlich aus, dass diese Sanierung nur ein Nebenziel der Gläubiger ist, das erreicht werden muss, damit das Kapital zur Ablösung des Restkredits beschafft werden kann (vgl. dazu BFH- Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BStBl. II 2004, 9).

  • BFH, 12.10.2005 - X R 42/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 IV R 11/01, BFHE 199, 278, BStBl II 2002, 854, m.w.N., und vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 2436/02

    Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung …

  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über …

  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Annahme eines steuerfreien Sanierungsertrags

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit; …

  • FG Münster, 29.10.2010 - 4 K 2612/08

    Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer …

  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07

    Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e. …

  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 10 K 182/20

    Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

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