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Rechtsprechung
   BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3556
BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit für das Halten von "Sonderfahrzeugen" in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben; Definition des Begriffes "Sonderfahrzeuge" nach § 3 S. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG); Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Fahrzeugen, die ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3 Nr 7, KraftStG § 2 Nr 6 J: 1961
    Land- und Forstwirtschaft; Sonderfahrzeug; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 383
  • BB 2004, 2005
  • DB 2004, 1974
  • BStBl II 2004, 903
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 26/02

    Kfz-Steuer für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt, zuletzt in dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02 (BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) hervorgehoben hat, schließen es die Fassung dieser Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers aus, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge zu gewähren, die außer in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Betrieben sinnvoll verwendet werden könnten, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen, z.B. Vieh mit anderweit gekauftem Futter halten und deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe sind.

    Der Senat hat deshalb die Anwendung der Vorschrift auf eine Silofräse (Urteil in BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) sowie auf einen Futtermischwagen (…Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673) ebenso ausgeschlossen wie sie nach der Rechtsprechung des BFH, zu der bereits das Urteil des FG zahlreiche Nachweise enthält, für Fahrzeuge nicht besteht, die für den Transport von Tieren oder sonstigen Produkten der Landwirtschaft geeignet und bestimmt sind und damit naturgemäß auch von Betrieben verwendet werden können, die einen als Gewerbe einzustufenden Handel mit solchen Produkten betreiben.

  • BFH, 17.10.1984 - II R 156/81

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Beförderung von Holzrückemaschinen - …

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche --dem Wald-- (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313).

    Die im Ergebnis abweichende Auffassung des früher für das Kraftfahrzeugsteuerrecht zuständigen II. Senats des BFH in dem Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81 (BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313) hält der erkennende Senat daher nicht aufrecht.

  • BFH, 19.11.1998 - VII B 127/98

    Kfz-Steuer; Rechtsmitteleinlegung auf dem Kopfbogen einer …

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Der Senat hat deshalb die Anwendung der Vorschrift auf eine Silofräse (…Urteil in BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) sowie auf einen Futtermischwagen (Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673) ebenso ausgeschlossen wie sie nach der Rechtsprechung des BFH, zu der bereits das Urteil des FG zahlreiche Nachweise enthält, für Fahrzeuge nicht besteht, die für den Transport von Tieren oder sonstigen Produkten der Landwirtschaft geeignet und bestimmt sind und damit naturgemäß auch von Betrieben verwendet werden können, die einen als Gewerbe einzustufenden Handel mit solchen Produkten betreiben.
  • FG Thüringen, 07.05.2003 - I 742/00

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen; …

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Hiergegen richtet sich die Klage, auf die das Finanzgericht (FG) das FA durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1200 veröffentlichte Urteil unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides verpflichtet hat, dem Kläger für das genannte Fahrzeug Steuerbefreiung zu erteilen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung …

    Auch wenn diese steuerlichen Entlastungen dritten Betrieben, die Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen, gewährt werden, kommt die Steuerentlastung über den Preis der Leistungen dieser Dritten mittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute (s. BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903).
  • BFH, 27.11.2025 - IV R 18/23

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Transportfahrzeugs für Langholz als …

    Außerdem sei der Streitfall mit dem Fall vergleichbar, den der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) entschieden habe.

    Schädlich für die Befreiung ist demnach insbesondere eine doppelte Eignung des Fahrzeugs zur Nutzung einerseits in land- oder forstwirtschaftlichen sowie andererseits in gewerblichen Betrieben (BFH-Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1. [Rz 8]).

    Zudem ist es nach der Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, auch solche Transportfahrzeuge aufgrund ihrer engen Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen ausmachen, von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, die ausschließlich dazu geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1.;… BFH-Beschluss vom 16.06.2008 - II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706, unter 2. [Rz 3]; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.07.2014 - II R 39/12, BFHE 246, 380, Rz 11).

    Im Übrigen hat das FG hinsichtlich vorstehend genannter Verwendungsmöglichkeit zutreffend dem BFH-Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) entsprechende Überlegungen angestellt.

  • BFH, 16.07.2014 - II R 39/12

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft

    Rn. 10 2. Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzt dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Rn. 11 Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen (Nutzung des Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren, vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903 zu Transportfahrzeugen in der Forstwirtschaft).

  • BFH, 21.02.2019 - III R 20/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"

    Diese Verwendung selbst steht aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern kann z.B. auch von einem Handelsbetrieb veranlasst werden und rechtfertigt somit keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1.).
  • BFH, 16.06.2008 - II B 83/07

    Sonderfahrzeuge in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Fassung des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (vgl. m.w.N. BFH-Urteile vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903;… vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739).

    Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt danach eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

    Demgegenüber steht die Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte im Allgemeinen nicht in einem unmittelbaren, wesensmäßigen Zusammenhang mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern kann ebenso gut z.B. von einem Handelsbetrieb ausgeführt oder in Auftrag gegeben werden (und wird tatsächlich in weitem Umfang so erledigt) und rechtfertigt somit eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 42/05

    Agrardieselvergütung: Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft, Viehtransporter

    Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), nach der die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Sonderfahrzeug grundsätzlich nicht für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die außer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben verwendet werden können, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), kann nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinöStG übertragen werden.
  • FG Münster, 16.06.2023 - 10 K 2561/21

    Kraftfahrzeugsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind ein LKW und ein Anhänger …

    Rn. 29 1. Nach der Rechtsprechung BFH setzen der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (…BFH-Urteile vom 16.07.2014 II R 39/12, BFHE 246, 380, BFH/NV 2014, 1863; vom 02.12.2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Rn. 32 b. Nach der Rechtsprechung des BFH erstreckt sich der gesetzliche Begünstigungstatbestand nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

    Wie bereits dargestellt, erstreckt sich die Steuerfreiheit i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG nach der Rechtsprechung des BFH auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 44/05

    Landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge; MinÖSt-Vergütung

    Das FG habe seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2004 VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) gestützt, welches zur Einstufung eines Fahrzeugs als Sonderfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ergangen ist.

    Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 7 KraftStG, nach der die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Sonderfahrzeug grundsätzlich nicht für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die außer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben verwendet werden können, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen (Senatsurteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), kann nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinöStG übertragen werden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2024 - 3 K 780/21

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Sonderfahrzeug für die Landwirtschaft

    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung BFH setzen der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (…BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 II R 39/12, BFHE 246, 380, BFH/NV 2014, 1863; vom 02. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Rn. 31 Allerdings erstreckt sich der gesetzliche Begünstigungstatbestand nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG) oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c KraftStG), insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

    Rn. 34 Die Jagdausübung selbst dient letztlich (etwa als Bekämpfung des Wildverbisses an Bäumen etc.) der Land- und Forstwirtschaft und steht nach der Überzeugung des Senat in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wie dies bei begünstigten Arbeiten der Fall zu sein pflegt, die im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

  • FG Nürnberg, 06.12.2018 - 6 K 424/17

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

    Rn. 42 1. Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzen dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom 02.12.2003 VII R 26/02, BStBl II 2004, 525; vom 22.06.2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903;… vom 16.07.2014 II R 39/12, BFH/NV 2014, 1863, und BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Rn. 44 Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen (Nutzung des Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren, vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 903), rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen.

  • FG München, 14.06.2005 - 14 K 971/03

    Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der …

  • BFH, 05.11.2008 - II B 96/08

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 108/05

    Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

  • FG Düsseldorf, 08.05.2008 - 8 K 5316/05

    Ausschluss der Steuerbefreiung bei Nutzung einer Zugmaschine duch den …

  • FG Düsseldorf, 15.06.2005 - 4 K 4122/03

    Mineralölsteuervergütung; Sonderfahrzeug; Gewerbliche Zwecke; Viehtransporter - …

  • FG Münster, 09.02.2022 - 10 K 1309/19

    Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer …

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