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   BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85   

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https://dejure.org/1989,1584
BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85 (https://dejure.org/1989,1584)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1989 - VI R 176/85 (https://dejure.org/1989,1584)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1989 - VI R 176/85 (https://dejure.org/1989,1584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Pkw - Fahrtkosten - Leerfahrten - Abholen des Ehegatten - Kein öffentliches Verkehrsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosten; Pkw; Fahrtkosten; Leerfahrten; Abholen des Ehegatten; Kein öffentliches Verkehrsmittel

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 360
  • BB 1989, 1817
  • BB 1989, 2024
  • DB 1989, 2003
  • BStBl II 1989, 925
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76

    Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur zu einer Hinfahrt oder nur zu einer

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Sein niedriger Pauschsatz solle aus verkehrspolitischen Gründen die Arbeitnehmer dazu bewegen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661).

    Legt ein Arbeitnehmer daher mit dem Kraftwagen nicht die Hinfahrt zur Arbeitsstätte, sondern nur die Rückfahrt von dort zur Wohnung zurück, so kann er nur den halben Pauschsatz, nämlich nur 0, 18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag, als Werbungskosten abziehen (vgl. auch Urteile des Senats in BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661, und vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).

  • BFH, 18.03.1960 - VI 159/58 S

    Einmalige Anwendbarkeit der Werbungskostenpauschbeträge trotz mehrfacher

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Die Nichtberücksichtigung mehrfacher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am selben Arbeitstag war nach der Entwicklungsgeschichte vom Verordnungsgeber des 20 Abs. 2 LStDV 1955 und sodann vom Gesetzgeber durch Übernahme dieser Regelung in den 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Zweite Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966) im Interesse einer einheitlichen Typisierung und einfachen Handhabung bewußt so gestaltet worden (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., Rdnr. F 71, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen im Revisionsverfahren VI 159/58 S vom 18. März 1960, BFHE 71, 21, BStBl III 1960, 255).

    Solche Ausnahmefälle sind nach seiner Rechtsprechung bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis aber nur gegeben bei getrennter Arbeitszeit mit einer Unterbrechung von mindestens vier Stunden (Urteile in BFHE 71, 21, BStBl III 1960, 255; vom 17. Dezember 1971 VI R 328/70, BFHE 104, 209, BStBl II 1972, 260) oder wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen die Arbeitsstätte zusätzlich außerhalb seiner normalen Arbeitszeit, z.B. abends oder am freien Wochenende, aufsuchen muß (vgl. Urteil vom 29. November 1968 VI R 279/67, BFHE 94, 336, BStBl II 1969, 173; Abschn. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981).

  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Legt ein Arbeitnehmer daher mit dem Kraftwagen nicht die Hinfahrt zur Arbeitsstätte, sondern nur die Rückfahrt von dort zur Wohnung zurück, so kann er nur den halben Pauschsatz, nämlich nur 0, 18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag, als Werbungskosten abziehen (vgl. auch Urteile des Senats in BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661, und vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79

    Eine typisierende Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Austauschmotor bei einem

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Er ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß Unfallkosten sowie andere, auf außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und damit für den Steuerpflichtigen unabwendbaren Ereignissen beruhenden Aufwendungen sich einer Typisierung entziehen und daher neben dem genannten Pauschbetrag des 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).
  • BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83

    Unfallkosten auf der Umwegstrecke anläßlich der Mitnahme eines Arbeitskollegen

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung solcher außergewöhnlicher Aufwendungen ist die Grundnorm des 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, nach der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, 9, Rdnr. F 45; Anmerkung zum BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 79/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 186).
  • BFH, 11.07.1980 - VI R 55/79

    Ehegatte - PKW - Berufstätigkeit des Ehemannes - Abholfahrt - Unfallkosten -

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    So hat der Senat z.B. im Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79 (BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655) die abendliche Fahrt der Ehefrau zur Arbeitsstätte des Ehemannes, um ihn dort abzuholen, als durch die Berufstätigkeit des Ehemannes veranlaßt gesehen.
  • BFH, 20.05.1980 - VI R 241/77

    Taxikosten - Werbungskosten - Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Der Umstand, daß Aufwendungen bei Benutzung eines Taxis ggf. nach 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig wären (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 241/77, BFHE 130, 457, BStBl II 1980, 582), steht dem nicht entgegen, da ein solcher Sachverhalt nicht unter die einschränkende Regelung des 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG fällt.
  • BFH, 24.02.1978 - VI R 177/73

    Herabsetzung der Pauschbeträge - Kilometergeld - Außergewöhnliche Kosten -

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Es bedarf insoweit keines Hinweises auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (a.A. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380).
  • BFH, 03.08.1984 - VI R 8/81

    Unfallschaden auf Abholfahrt wegen Überstunden des Arbeitnehmer-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Von den gleichen Grundsätzen ist der Senat auch im Urteil vom 3. August 1984 VI R 8/81 (BFHE 141, 529, BStBl II 1984, 800) ausgegangen.
  • BFH, 29.11.1968 - VI R 279/67

    Erstattungsleistungen eines Arbeitgebers wegen der Aufwendungen eines

    Auszug aus BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85
    Solche Ausnahmefälle sind nach seiner Rechtsprechung bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis aber nur gegeben bei getrennter Arbeitszeit mit einer Unterbrechung von mindestens vier Stunden (Urteile in BFHE 71, 21, BStBl III 1960, 255; vom 17. Dezember 1971 VI R 328/70, BFHE 104, 209, BStBl II 1972, 260) oder wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen die Arbeitsstätte zusätzlich außerhalb seiner normalen Arbeitszeit, z.B. abends oder am freien Wochenende, aufsuchen muß (vgl. Urteil vom 29. November 1968 VI R 279/67, BFHE 94, 336, BStBl II 1969, 173; Abschn. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981).
  • BFH, 17.12.1971 - VI R 328/70

    Unterbrechung der Arbeitszeit - Fahrt zur Arbeitsstätte - Kilometerpauschale -

  • BFH, 30.05.1967 - VI R 308/66

    Bestimmung eines Pauschbetrages für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

  • BVerfG, 17.04.1975 - 2 BvR 196/75
  • BVerfG, 09.09.1986 - 1 BvR 205/86
  • BVerfG, 23.05.1986 - 1 BvR 1021/83
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.06.1996 - 3 K 2712/94

    Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer; Aufwendungen für mehrfache

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  • BFH, 15.03.1994 - X R 58/91

    Sonstige Leistung - Fahrgemeinschaft - Werbungskosten - Mehraufwendungen

    Entsprechende Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (z. B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 1 BvR 1021/83, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1985, 117; vom 9. September 1986 1 BvR 205/86, Neue Wirtschafts-Briefe/Eilnachrichten 1986, S. 305 Nr. 1611/86; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 1989 VI R 176/85, BFHE 157, 360, 364, BStBl II 1989, 925).

    Sie müssen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beruflich (z. B. Urteil in BFHE 157, 360, BStBl II 1989, 925 - betr. Fahrtkosten -), bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG durch die Erzielung dieser Einnahmen veranlaßt sein (z. B. BFH in BFHE 163, 175, 184, BStBl II 1991, 300).

  • FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 1785/11

    Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Steuerberater

    Insoweit sei unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.4.1989 IV R 176/85, BStBl II 1989, 925 sowie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 27.02.1996 1 K 42/95 (Juris) keine werktägliche Beurteilung für die Entfernungspauschale geboten.
  • FG Münster, 13.01.2003 - 5 K 727/00

    Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

    Mit diesem Pauschsatz sind alle gewöhnlichen Kosten abgegolten; nur außergewöhnliche Kosten können neben ihnen abgezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.1970 VI B 112/70, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1971, 101; BFH-Urteile vom 17.10.1973 VI R 214/72, BStBl. II 1974, 188; 24.2.1978 VI R 177/73, BStBl. II 1978, 380; 30.11.1979 VI R 83/77, BStBl. II 1980, 138; 29.1.1982 VI R 133/79, BStBl. II 1982, 325; 25.1.1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; 7.4.1989 VI R 176/85, BStBl. II 1989, 925; 16.3.1990 VI R 57/87, BFH/NV 1990, 572).

    Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind (BFH VI R 83/77; VI R 176/85; VI R 35/82; VI R 57/87), die auf für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) "unabwendbaren Ereignissen" beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankäme (BFH VI R 176/85; VI R 133/79; VI R 35/82).

  • BFH, 11.02.1993 - VI R 82/92

    Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte sind - bis

    In dem Urteil vom 7. April 1989 VI R 176/85 (BFHE 157, 360, BStBl II 1989, 925) habe der BFH eine berufliche Veranlassung der Leerfahrten in einem Fall angenommen, in dem eine Ehefrau ihren Ehemann regelmäßig am Abend von seiner Arbeitsstätte abgeholt habe, weil zu dieser Zeit keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehrten.
  • BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92

    Fahrt von Arbeitsstätte zu Kantine nicht als Werbungskosten absetzbar

    Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 hat der Gesetzgeber durch das Steuerreformgesetz 1990 in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abziehbarkeit von Kosten für zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf bestimmte - von der Rechtsprechung bisher anerkannte - Ausnahmefälle beschränkt und damit auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 7. April 1989 VI R 176/85, BFHE 157, 360, BStBl II 1989, 925, unter 3. b am Ende).
  • FG Hessen, 12.03.1997 - 12 K 3155/95

    Parkgebühren bei "park and ride"

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  • BFH, 27.07.1990 - VI R 96/86

    Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

    An diesen Grundsätzen hat der Senat im Urteil vom 7. April 1989 VI R 176/85 (BFHE 157, 360, BStBl II 1989, 925), auf das im einzelnen Bezug genommen wird, ausdrücklich festgehalten.
  • FG Saarland, 27.02.1996 - 1 K 42/95

    Einkommensteuer; Schätzung des Dienstreisenaufwands eines angestellten

    Dieser Umstand rechtfertigt es, den Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die Hälfte zu kürzen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 7. April 1989, VI R 176/85, BStBl. II 1989, S. 925).
  • FG Saarland, 27.02.1996 - 1 K 141/95

    Einkommensteuer; Schätzung des berufsbedingten Verpflegungsmehraufwands bei nicht

    Dieser Umstand rechtfertigt es, den Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die Hälfte zu kürzen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 7. April 1989, VI R 176/85, BStBl. II 1989, S. 925).
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