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BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigwerden der Verfassungsbeschwerde infolge Beendigung der Untersuchungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aufhebung der Informationsfreiheit - Untersuchungshaft - Beschränkungen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Untersuchungshaft - Schutzwürdiges Interesse
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 24.02.1972 - 3 KLs 42/71
- LG Heilbronn, 10.03.1972 - 3 KLs 42/71
- OLG Stuttgart, 06.04.1972 - 3 Ws 97/72
- BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Papierfundstellen
- BVerfGE 35, 1
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
Vormundschaft
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer nach Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut in Untersuchungshaft kommt und ihm dann aus ähnlichen Gründen wiederum die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verweigert werden könnte, liegt so fern, daß ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 16, 119 [121 f.]; 21, 139 [143]) nicht vorliegt. - BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer nach Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut in Untersuchungshaft kommt und ihm dann aus ähnlichen Gründen wiederum die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verweigert werden könnte, liegt so fern, daß ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 16, 119 [121 f.]; 21, 139 [143]) nicht vorliegt. - BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Außerdem hat der Beschwerdeführer an der Klärung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage kein schutzwürdiges Interesse, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß das Grundrecht der Informationsfreiheit durch die Untersuchungshaft nicht aufgehoben ist, sondern nur nach § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 15, 288 [293] zu der früheren Bestimmung des § 116 Abs. 2 StPO ).
- BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Der Beschwerdeführer hat auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]). - BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist (BVerfGE 33, 247 [253] mit weiteren Nachweisen). - BVerfG, 14.05.1963 - 2 BvR 516/62
Verletzung der grundgesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht bei …
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 311/72
Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer nach Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut in Untersuchungshaft kommt und ihm dann aus ähnlichen Gründen wiederum die Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verweigert werden könnte, liegt so fern, daß ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 16, 119 [121 f.]; 21, 139 [143]) nicht vorliegt.
- SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16 Freilich hat das BVerfG Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte zugelassen und insofern ausgeführt (BVerfGE 35, 1 [BVerfG 27.03.1973 - 2 BvR 311/72] [30]):.
- BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 70/98 Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechen schaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (BVerfGE 35, 1 8 5, 1 8 8 f.).