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   BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83   

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https://dejure.org/1984,2227
BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83 (https://dejure.org/1984,2227)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1984 - 1 BvR 382/83 (https://dejure.org/1984,2227)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1984 - 1 BvR 382/83 (https://dejure.org/1984,2227)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 34 Abs. 3
    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge einer Parallelentscheidung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 152
  • NJW 1984, 2083
  • MDR 1984, 553
  • NVwZ 1984, 642 (Ls.)
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83
    »Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners ist die Erstattung von Auslagen nach § 34 Abs. 3 (BVerfGE 49, 70 [89]) grundsätzlich nicht anzuordnen, wenn die noch nicht angenommene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Parallelverfahren gegenstandslos geworden ist.«.
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

    Dies gelte auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei, daß das Bundesverfassungsgericht bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder Teile der Bevölkerung betroffen seien, repräsentative Beschwerden für eine Entscheidung ausgewählt habe und die streitige Rechtsfrage in dem noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren daher entschieden sei (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]).

    a) Nach diesen Grundsätzen kann an der Auffassung, die dem Beschluß vom 8. Februar 1984 (BVerfGE 66, 152 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]) zugrunde liegt, nicht uneingeschränkt festgehalten werden.

    Die Auffassung, daß im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Auslagenerstattung die Ausnahme sein müsse und auch für erfolgreiche Verfassungsbeschwerden der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen gelte (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), trifft danach nicht mehr zu.

    Bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder jedenfalls eine größere Zahl von ihnen betroffen sind, muß das Bundesverfassungsgericht allerdings - anders als bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung mit wenigen Betroffenen - eine Reihe von repräsentativen Beschwerden auswählen, um die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen schnell entscheiden zu können (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]; vgl. auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 54, 39 (40 ff.) [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]).

    Die daraus gezogene Folgerung, daß dies die Versagung der Auslagenerstattung für die nicht ausgewählten Verfassungsbeschwerden rechtfertige (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), ist aber nicht uneingeschränkt gerechtfertigt.

  • BVerfG, 10.01.2022 - 1 BvR 2837/19

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 66, 152 ).
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