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   BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,304
BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88 (https://dejure.org/1988,304)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1988 - 1 BvL 27/88 (https://dejure.org/1988,304)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - 1 BvL 27/88 (https://dejure.org/1988,304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Richtervorlage - Volkszählungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 240
  • NJW 1989, 893
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Sie gehen dabei auf alle naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein und setzen sich insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend auseinander (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 127, 335 ; 131, 88 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ), muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

    Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 36, 258 ; 37, 328 ; 79, 240 ; 121, 108 ; 141, 1 ; 159, 149 ; stRspr).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage erschöpfend auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, sich mit jeder denkbaren Rechtsauffassung zu befassen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 159, 149 ).

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