Rechtsprechung
| BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 09.11.1972 - VS V 206/72II
- VG Freiburg, 16.11.1972 - VS V 206/72
- BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72
- BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
Papierfundstellen
- BVerfGE 35, 12
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71
Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]).§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]).
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
Volksbefragung Hessen
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]). - BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72
Wahlsendung NPD
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
Diesem Antrag hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 17. November 1972 - BVerfGE 34, 160 - entsprochen. - BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten
Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72
Der im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte hat kein Widerspruchsrecht im Verfahren über die einstweilige Anordnung (BVerfGE 31, 87 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 8, 122 [130]; sowie BVerfGE 32, 345 [346]).
- BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04
Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos
Rn. 7 2. Die Widersprüche geben auch keine Veranlassung, die einstweilige Anordnung von Amts wegen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ) aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen. - BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung …
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
- BVerfG, 15.01.2025 - 1 BvQ 57/24
Erfolgloser Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf …
Rn. 6 Im Hauptsacheverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte, die durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene gerichtliche Entscheidung begünstigt werden, ist es zwar unbenommen, trotz fehlender Widerspruchsbefugnis nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 31, 87 ; 35, 12 ; 89, 119 ; 139, 378 ) auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung Einwendungen vorzubringen, die das Bundesverfassungsgericht veranlassen können, seine Entscheidung von Amts wegen aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen (vgl. BVerfGE 31, 87 ).
- VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 60 A/01 Rn. 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ).
- BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer …
Der Antrag ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] in Verbindung mit BVerfGE 31, 87 [90 ff.]). - VerfGH Berlin, 11.07.2003 - VerfGH 16 A/03 Rn. 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31, 87 ; 35, 12 ).
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