Rechtsprechung
| BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Folgenabwägung bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung einer bereit längere Zeit in Kraft stehenden Vorschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 36, 310
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66
Flächentransistor
Auszug aus BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72
Ob die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4), die ausländische juristische Personen sind, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde überhaupt einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen können (vgl. BVerfGE 21, 207 [209]; 23, 229 [236]), braucht hier nicht entschieden zu werden, da auch die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) als inländische juristische Personen eine einstweilige Anordnung gleichen Inhalts beantragt haben. - BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72
Eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 [215]; 34, 341 [342 f.]), ergibt folgendes:. - BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65
Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Auszug aus BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72
Ob die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4), die ausländische juristische Personen sind, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde überhaupt einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen können (vgl. BVerfGE 21, 207 [209]; 23, 229 [236]), braucht hier nicht entschieden zu werden, da auch die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) als inländische juristische Personen eine einstweilige Anordnung gleichen Inhalts beantragt haben. - BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
Auszug aus BVerfG, 12.02.1974 - 1 BvR 355/72
Eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 [215]; 34, 341 [342 f.]), ergibt folgendes:.
- BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 2351/02
Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand
Rn. 11 Soll eine schon längere Zeit in Kraft stehende Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weit tragenden Folgen einer solchen Maßnahme zu noch größerer Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 36, 310 ). - BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvL 8/89
Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Kostenerstattung für die …
Die Länder sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten (vgl. BVerfGE 36, 193 (211) [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71]; 314 (320) [BVerfG 12.02.1974 - 1 BvR 355/72]). - VerfG Brandenburg, 15.12.1994 - VfGBbg 14/94
Beistand
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 2162/93
Folgeabwägungen bei der Frage nach dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 422/94
Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung …
Der Aufwand und die Kosten, die Beeinträchtigung der Belange Dritter und die Rechtsunsicherheit, die im Falle eines vorläufigen Außervollzugsetzens der angegriffenen Bestimmungen hervorgerufen würden, stehen dem Erfolg des Anordnungsantrages entgegen (vgl. auch BVerfGE 29, 120 [125]; 36, 310 [313 f.]; 43, 198 [201 f.]; 64, 67 [71 f.]; 77, 130 [136 f.]; 80, 360 [364 f.]). - VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97
Rechtsschutzbedürfnis
Demgemäß läßt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll, dafür allein wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. etwa BVerfGE 3, 34, 37; 6, 1, 6; 7, 175, 179; 14, 153; 36, 310, 314; 56, 396, 407).
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