Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,202
BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 (https://dejure.org/1975,202)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 (https://dejure.org/1975,202)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1975 - 1 BvR 358/75 (https://dejure.org/1975,202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 352
  • NJW 1976, 414
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75
    Zulassungsbegrenzungen durch Höchstzahlfestsetzungen erfolgen durch Rechtsnormen nach vorherigem kritischem Zusammenwirken zwischen Hochschule und staatlicher Behörde und unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 33, 303 (344); 39, 258 = NJW 1975, S. 1504 (1505)).

    Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ihrerseits sind, da es sich um die Anwendung von Rechtssätzen auf den Einzelfall und die Feststellung und Würdigung eines konkreten Sachverhalts handelt, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur begrenzt daraufhin zugänglich, ob die angewandten Rechtssätze verfassungsrechtlich unbedenklich und ob bei ihrer Anwendung die Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 39, 258).

    Nach Meinung der Beschwerdeführer läßt er jedoch außer acht, daß im Interesse einer effektiven Grundrechtsverwirklichung die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu eng begrenzt werden dürfe und daß fehlerhafte Kapazitätsermittlungen das verfassungskräftig gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium besonders empfindlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 39, 258 ).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75
    Zulassungsbegrenzungen durch Höchstzahlfestsetzungen erfolgen durch Rechtsnormen nach vorherigem kritischem Zusammenwirken zwischen Hochschule und staatlicher Behörde und unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 33, 303 (344);… 39, 258 = NJW 1975, S. 1504 (1505)).

    Dies steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, daß absolute Zulassungsbeschränkungen nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden dürfen (BVerfGE 33, 303 (338)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75
    Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ihrerseits sind, da es sich um die Anwendung von Rechtssätzen auf den Einzelfall und die Feststellung und Würdigung eines konkreten Sachverhalts handelt, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur begrenzt daraufhin zugänglich, ob die angewandten Rechtssätze verfassungsrechtlich unbedenklich und ob bei ihrer Anwendung die Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 39, 258).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, es sei nicht berufen, als "Revisions- oder gar Superrevisionsinstanz" gegenüber den Fachgerichten tätig zu werden und nachzuprüfen, ob die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem Ergebnis geführt hat, über deren "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 7, 198 (207); 18, 85 (92); 28, 151 (160)).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, es sei nicht berufen, als "Revisions- oder gar Superrevisionsinstanz" gegenüber den Fachgerichten tätig zu werden und nachzuprüfen, ob die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem Ergebnis geführt hat, über deren "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 7, 198 (207); 18, 85 (92); 28, 151 (160)).
  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde …

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, es sei nicht berufen, als "Revisions- oder gar Superrevisionsinstanz" gegenüber den Fachgerichten tätig zu werden und nachzuprüfen, ob die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem Ergebnis geführt hat, über deren "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 7, 198 (207); 18, 85 (92); 28, 151 (160)).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76

    Verkündung eines Gesetzes ohne die Unterschriften der ausfertigenden …

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    Unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, daß mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II ein Berechnungsergebnis verändert wird, das durch die Anwendung einer neuen Kapazitätsverordnung auf dem neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand (vgl. BVerfGE 40, 352 [356]) beruht.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Grundrechtsbezogenheit die Annahme eines Spielraums für die Höchstzahlfestsetzung nicht ausschließt; denn es gestattet unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, für Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle den weitgehend normativ-wertungsabhängigen Charakter von Höchstzahlfestsetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 40, 352 [354]).

    Bei den strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben, insbesondere bei Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation (vgl. BVerfGE 40, 352 [355]), ist auch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben den absoluten Zahlen der Erhöhung mit "ins Gewicht fallen" läßt, daß die Kapazitätsberechnung des Kultusministeriums, um deren Umsetzung es geht, das Ergebnis zulassungsfreundlicher Vorgaben ist, nämlich der Anwendung der KapVO II schon für das Sommersemester 1976 und - entscheidend - der Heraufsetzung der in der Kapazitätsverordnung auf 15 normierten Gruppengröße auf 30. Denn mit einer möglichst frühzeitigen Anwendung kapazitätserhöhender Berechnungen wollte das Kultusministerium Zulassungszahlen erreichen, die auch bei Zubilligung einer Übergangsregelung noch über denjenigen liegen, die sich aus der früheren Berechnung ergaben.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 7.77

    Herabsetzung einer berechneten Zulassungshöchstzahl

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts zugrundezulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu euch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HGR).

    Unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, daß mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II ein Berechnungsergebnis verändert wird, das durch die Anwendung einer neuen Kapazitätsverordnung auf dem neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand (vgl. BVerfGE 40, 352 [356]) beruht.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Grundrechtsbezogenheit die Annahme eines Spielraums für die Höchstzahlfestsetzung nicht ausschließt; denn es gestattet unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, für Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle den weitgehend normativ wertungsabhängigen Charakter von Höchstzahlfestsetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 40, 352 [354]).

    Bei den strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben, insbesondere bei Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation (vgl. BVerfGE 40, 352 [355]) ist auch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben den absoluten Zahlen der Erhöhung mit "ins Gewicht fallen" läßt, daß die Kapazitätsberechnung des Kultusministeriums, um deren Umsetzung es geht, das Ergebnis zulassungsfreundlicher Vorgaben ist, nämlich der Anwendung der KapVO II schon für das Sommersemester 1976 und - entscheidend - der Heraufsetzung der in der Kapazitätsverordnung auf 15 normierten Gruppengröße auf 30. Denn mit einer möglichst frühzeitigen Anwendung kapazitätserhöhender Berechnungen wollte das Kultusministerium Zulassungszahlen erreichen, die auch bei Zubilligung einer Übergangsregelung noch über denjenigen liegen, die sich aus der früheren Berechnung ergaben.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77

    Zulassungsanspruch im Studiengang Medizin trotz Zulassung im Fach erster …

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    Unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, daß mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II ein Berechnungsergebnis verändert wird, das durch die Anwendung einer neuen Kapazitätsverordnung auf dem neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand (vgl. BVerfGE 40, 352 [356]) beruht.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Grundrechtsbezogenheit die Annahme eines Spielraums für die Höchstzahlfestsetzung nicht ausschließt; denn es gestattet unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, für Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle den weitgehend normativ wertungsabhängigen Charakter von Höchstzahlfestsetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 40, 352 [354]).

    Bei den strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben, insbesondere bei Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation (vgl. BVerfGE 40, 352 [355]), ist auch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben den absoluten Zahlen der Erhöhung mit "ins Gewicht fallen" läßt, daß die Kapazitätsberechnung des Kultusministeriums, um deren Umsetzung es geht, das Ergebnis zulassungsfreundlicher Vorgaben ist, nämlich der Anwendung der KapVO II schon für das Sommersemester 1976 und - entscheidend - der Heraufsetzung der in der Kapazitätsverordnung auf 15 normierten Gruppengröße auf 30. Denn mit einer möglichst frühzeitigen Anwendung kapazitatserhöhender Berechnungen wollte das Kultusministerium Zulassungszahlen erreichen, die auch bei Zubilligung einer Übergangsregelung noch über denjenigen liegen, die sich aus der früheren Berechnung ergaben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht