Rechtsprechung
| BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 4/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 48
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 58, 170
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52
Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 4/81
Der vom Gesetz geforderte Beitritt weiterer 100 Wahlberechtigter muß dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein (vgl. BVerfGE 1, 430 [432]; 46, 201 [202]).Der Beitritt darf deshalb kein formaler sein; er könnte es aber werden, wenn Zustimmungserklärungen noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften (BVerfGE 1, 430 [432]).
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 4/81
Die Beschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 48 BVerfGG begründet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 [360, 361]). - BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 4/77
Anforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 4/81
Der vom Gesetz geforderte Beitritt weiterer 100 Wahlberechtigter muß dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein (vgl. BVerfGE 1, 430 [432]; 46, 201 [202]).
- BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvC 11/10
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen …
Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der vom Gesetz geforderte Beitritt weiterer 100 Wahlberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein muss (BVerfGE 1, 430 < 432>; 21, 359 < 361>; 46, 201 < 202>; 58, 170 < 171>; 66, 232 < 233>; 311 < 312>; 79, 47 < 48>; zu der entsprechenden Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 - und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvC 3/10 -, juris).Der Beitritt darf deshalb kein formaler sein; er könnte es aber werden, wenn Zustimmungserklärungen noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften (BVerfGE 58, 170 < 171>).
- BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvC 3/83
Mindestanzahl der Beschwerdeführer bei Wahlprüfungsbeschwerden
Die Notwendigkeit des Beitritts von 100 Wahlberechtigten zur Wahlprüfungsbeschwerde des einzelnen Wahlberechtigten, die § 48 BVerfGG als einschränkendes Zulässigkeitserfordernis vorsieht, ist im Hinblick darauf, daß das Wahlprüfungsverfahren dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 1, 430 (432 f.); 14, 196 (197); 58, 170 (171)).Der vom Gesetz geforderte Beitritt 100 Wahlberechtigter muß dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein (vgl. BVerfGE 1, 430 (432); 14, 196 (197); 46, 201 (202); 58, 170 (171)).
- BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvC 1/84
Anforderungen an eine Walprüfungsbeschwerde
Der Beitritt muß dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein (vgl. BVerfGE 1, 430 (432); 14, 196 (197); 46, 201 (202); 58, 170 (171)).
- BVerfG, 18.10.2010 - 2 BvC 3/10
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 …
Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 14, 196 ; 58, 170 ; 79, 47 ). - BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 1/88
Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Beschwerdemöglichkeit für Gruppen von …
Die Notwendigkeit des Beitritts von 100 Wahlberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick darauf unbedenklich, daß das Wahlprüfungsverfahren Schutz des objektiven Wahlrechts dient (BVerfGE 1, 430 [432 f.]; 14, 196 [197]; 58, 170 [171]). - StGH Bremen, 04.06.2024 - St 1/24 gerichtlichen Verfahrensarten aus § 23 BVerfGG hergeleitet, wonach Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich einzureichen und zu begründen sind (BVerfGE 24, 252, 259 BVerfGE 21, 359, 360; 58, 170 f.).
- StGH Bremen, 23.05.2024 - St 18/23 Das hat das Bundesverfassungsgericht für alle verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten aus § 23 BVerfGG hergeleitet, wonach Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich einzureichen und zu begründen sind (BVerfGE 24, 252, 259 BVerfGE 21, 359, 360; 58, 170 f.).
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