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   BVerwG, 27.06.1961 - II C 75.59   

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BVerwG, 27.06.1961 - II C 75.59 (https://dejure.org/1961,745)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1961 - II C 75.59 (https://dejure.org/1961,745)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - II C 75.59 (https://dejure.org/1961,745)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 273
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Das Beamtenverhältnis ist ein Fürsorge- und Treueverhältnis besonderer Prägung, Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt in diesem Verhältnis eine weit größere Bedeutung zu als im übrigen Dienstrecht, weil der Beamte eine besonders enge Verbindung zum Staat eingeht, durch die er in einem viel weiteren Umfang Pflichten und Beschränkungen - unter Umständen sogar bei der Ausübung der Grundrechte (vgl. BVerwGE 1, 57 [59] und 10, 213 [218] sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 -) - auf sich nimmt als andere Bedienstete.
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Dienstherr zu einer Konkretisierung der Beamtenpflichten, wie sie in der Anordnung der Heiratserlaubnis zu erblicken ist, nicht bereits unmittelbar durch die Vorschriften der §§ 3 ff. DBG ermächtigt war (vgl. für die entsprechende Regelung der §§ 52 ff. des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG - das Urteil des Senats vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 -, BVerwGE 12, 273 [275/276]).

    Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt, daß sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses die Pflicht des Beamten ergibt, seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des Amtes zu stellen und - auch außerhalb seines amtlichen Pflichtenkreises - alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte (so BVerwGE 12, 273 unter Hinweis auf BVerwGE 1, 57 [59] und auf PrOVG 57, 508 [511]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 10 A 10105/20

    Beamtenrechtliche Verbindlichkeit der Leitsätze der Deutschen Bundesbank über

    Dabei folgt aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als gegenseitigem Dienst- und Treueverhältnis, dass Beamte auch außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden haben, was die dienstlichen Interessen schädigen könnte und damit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - II C 75.59 - beck-online).

    Der Achtung und dem Vertrauen, das der Beruf erfordert, wird es ebenso wie dem Ansehen des Berufsbeamtentums insbesondere nicht gerecht, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht oder entstehen kann, dass Beamte dienstliche Aufgaben mit persönlichen Interessen verquicken oder die durch ihre dienstliche Tätigkeit erlangten Informationen im Sinne von Insiderwissen zu ihrem privaten finanziellen Vorteil ausnutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961, a.a.O.).

    Im Interesse der öffentlichen Akzeptanz des Verwaltungshandelns sind Beamte gehalten, schon den bösen Anschein einer Verletzung dieser Pflichten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961, a.a.O. sowie Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - a.a.O. Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 16a DZ 10.644 - juris Rn. 9).

  • VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19

    Beamtenrechtliche Pflichten; Beachtung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte

    37 Aus der darin statuierten Wohlverhaltenspflicht als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben, ergibt sich, dass Beamtinnen und Beamte auch außerdienstlich, d.h. außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises, die Pflicht haben, alles zu unterlassen, was die dienstlichen Interessen oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet, also auch das Erwecken des Anscheins eines mit den Dienstaufgaben unvereinbaren, da nicht objektiven Verhaltens (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - II C 75.59 -, BVerwGE 12, 273-278; Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, BVerwGE 147, 127-138, juris Rn. 23).

    Ein solcher "böser Anschein" kann auch dadurch erzeugt werden, dass Beamten die Möglichkeit offensteht, die durch ihre amtliche Tätigkeit erlangten Informationen und Kenntnisse zu ihrem privaten Vorteil auszunutzen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 a.a.O.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa entschieden, dass es einem Regierungsrat des Bundespatentamtes verboten werden darf, eigene gewerbliche Schutzrechte anzumelden, zu erwerben oder zu verwerten, da andernfalls der Anschein erweckt werden könne, das Bundespatentamt entscheide nicht nach objektiven Maßstäben über die Erteilung eines Patents (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2019 - 9 K 5011/18

    Leitsätze zur Insiderprävention der Deutschen Bundesbank sind rechtmäßig.

    Entsprechend dieser Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte auch außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1961 - II C 75.59-, BVerwGE 12, 273-278; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2/12, juris Rn. 17).

    Dies ist bereits dann der Fall, wenn das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten den Anschein erweckt, dass die Behörde in ihrem Aufgabenbereich in einer mit ihren Dienstaufgaben unvereinbaren Art und Weise bzw. nicht nach objektiven Maßstäben handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1961 - II C 75.59-, BVerwGE 12, 273-278; Bayerischer VGH, Beschl. v. 02.07.2012 - 16a DZ 10.1644, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 32.85

    Wehrrecht - Berufssoldat - Dienstpflicht - Disziplinarverfahren

    Es erscheint schon fraglich, ob es die aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben entwickelte allgemeine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder die aus der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht abzuleitende Verpflichtung, alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen könnte (BVerwGE 12, 273 ; 14, 21 ), dem Beamten oder Soldaten gebietet, seinen Dienstherrn daran zu hindern, daß dieser ihm durch pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden zufügt.
  • BVerwG, 06.06.1962 - II C 15.60

    Ablehnung der beteiligten Richter - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der

    Durch diesen Beschluß ist das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 20. Mai 1962 als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der Kläger die an demUrteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 - beteiligten Richter insgesamt abgelehnt hatte.

    Revisionsurteil das Recht des Klägers auf Anmeldung gewerblicher Schutzrechte bei dem Deutschen Patentamt - nach Auffassung des Klägers rechtsfehlerhaft - als nichtvermögensrechtlich bewertet worden ist, rechtfertigt die Tatsache dieser Rechtsentscheidungen des II. Senats nicht ein Mißtrauen des Klägers hinsichtlich der Unparteilichkeit der von ihm abgelehnten Richter, insbesondere auch der besonders und hilfsweise allein abgelehnten Senatspräsidentin Schmitt, bei der nunmehr zu treffenden Revisionsentscheidung BVerwG II C 15.60, deren Streitgegenstand tatsächlich und rechtlich ganz anders gelagert ist als der Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG II C 75.59.

  • BVerwG, 10.12.1969 - I D 17.69

    Rechtsmittel

    Von vorstehenden Gedanken geht auch die neuere verwaltungs- und disziplinargerichtliche Rechtsprechung aus (u.a. BVerwGE 12, 273; BDH 4, 59, 63 f; BDH-Entscheidungen vom 20. Februar 1959 - II D 10.58 -, 3. Juli 1959 - I D 70 und 71.57 -, 2. Dezember 1959 - II DV 8.59 -, 25. April 1962 - III D 93.60 -, 27. Januar 1966 - III D 47.65 - BayerDStH in BDH 1, 180; OVG Münster DÖD 63, 235; LVG Hannover DVBl 53, 409).
  • BVerwG, 30.05.1962 - II C 15.60

    Zulässigkeit der Ablehnung aller Richter oder eines Senats eines Gerichts wegen

    In der Verwaltungsstreitsache zwischen denselben Parteien, die bei dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen BVerwG II C 75.59 anhängig war und in welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrte, dem Kläger als Regierungsrat bei dem Deutschen Patentamt die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt zu gestatten, hat der II. Senat durch Urteil vom 27. Juni 1961 die Sprungrevision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 1959 sowie durch Beschluß vom 12. September 1961 die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren zurückgewiesen.

    In dem Revisionsverfahren BVerwG II C 75.59 habe er - der Kläger - seine Klage ausschließlich auf Verfassungsrecht gestützt.

  • VG München, 11.10.2022 - M 21a K 22.2292

    Leitsätze der Deutschen Bundesbank zur Insiderprävention auf Bankprüfer der

    Ein solcher "böser Anschein" kann auch dadurch erzeugt werden, dass Beamten die Möglichkeit offensteht, die durch ihre amtliche Tätigkeit erlangten Informationen und Kenntnisse zu ihrem privaten Vorteil auszunutzen (BVerwG, U.v. 27.6.1961 - II C 75.59 - BVerwGE 12, 273/276).
  • BVerwG, 10.04.1962 - II C 41.60

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses aufgrund einer Richtertätigkeit in der

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