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   BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56   

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BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56 (https://dejure.org/1957,40)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1957 - II C 105.56 (https://dejure.org/1957,40)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1957 - II C 105.56 (https://dejure.org/1957,40)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsakte (Aufnahme in die Schule) - Aufnahme in das Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 153
  • NJW 1958, 232
  • DVBl 1958, 99
  • DÖV 1958, 121
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    I C 15/53.

    W. F.: DÖV 1956, 737; DVBl. 1956, 97; NJW 1956, 196.}} , wird dieses durch subjektive Zulassungsbeschränkungen, insbesondere durch Eignungsanforderungen, grundsätzlich nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.

    Der Senat sieht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 des Grundgesetzes auch Art. 6 als eine Sonderbestimmung an, die das elterliche Erziehungsrecht ohne Bindung an Art. 2 regelt (vgl. BVerwGE 2, 295 mit weiteren Nachweisen) {{Fussnote|14|BVerwG, 03.11.1955.

    I C 15/53.

    W. F.: DÖV 1956, 737; DVBl. 1956, 97; NJW 1956, 196.}} ; er erachtet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 52) .

  • BVerwG, 29.01.1954 - IV B 8.53
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    An die Auslegung von Landesrecht durch das Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht auch dann gebunden, wenn sie unter Heranziehung von Bundesrecht erfolgt (vgl. BVerwGE 1, 76) {{Fussnote|16|BVerwG, 29.01.1954.

    IV B 8/53.

    W. F.: NJW 1954, 852.}} .

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 52, 56) hat anerkannt, daß die Eltern nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes berechtigt sind, ihre Kinder nach freiem Entschluß in eine staatlich genehmigte Schule (dort eine Privatschule) zu schicken, und hierbei jedenfalls ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates haben.

    Auch dazu wäre er übrigens im Rahmen des geltenden Rechts befugt, wenn sich die Notwendigkeit hierfür aus der der staatlichen Gemeinschaft in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes anerkannten Überwachung der Eltern ergäbe (vgl. - gerade für den Fall der Schulwahl - BVerfGE 4, 52) .

    W. F.: DÖV 1956, 737; DVBl. 1956, 97; NJW 1956, 196.}} ; er erachtet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 52) .

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Diese Lehre ist, wie ihr Vertreter Dürig (JZ 57, 169, 173) einräumt, in der praktischen Anwendung gefährlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (JZ 57, 167) das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 durch jedes verfassungsgemäße Gesetz eingeschränkt werden kann und die Versuchung naheliegt, daß bei Ableitung allgemeiner Grundrechtsschranken aus diesem Artikel entsprechendes auch für die besonderen Grundrechte angenommen wird.

    Wenn nach § 13 des Hamburger Schulgesetzes für den Bildungsgang eines Schülers u. a. seine Eignung maßgebend ist, so handelt es sich dabei um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Wesen die gerichtliche Überprüfbarkeit gehört (vgl. BVerfG in JZ 57, 167, 169 ).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Der Gleichheitsgrundsatz wird durch eine unter sachlichen Gesichtspunkten vorgenommene Abgrenzung nicht verletzt (vgl. BVerfGE 1, 52) .
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Für die Beurteilung dieser Vornahmeklage sind aber nach anerkannten Grundsätzen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend (vgl. BVerwGE 1, 291 ; BVerwG in DVBl. 56, 790).
  • BVerwG, 30.06.1956 - V C 3.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Für die Beurteilung dieser Vornahmeklage sind aber nach anerkannten Grundsätzen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend (vgl. BVerwGE 1, 291 ; BVerwG in DVBl. 56, 790).
  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 120.56
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht bereits ohne weiteres aus dem in Art. 6 des Grundgesetzes gewährleisteten elterlichen Erziehungsrecht; vielmehr werden durch eine regelwidrige Schullaufbahn der hier in Frage stehenden Art unmittelbar schulorganisatorische Belange berührt, deren Regelung im Rahmen der Schulaufsicht (Art. 7 des Grundgesetzes) Ländersache ist (vgl. das Urteil des Senats vom gleichen Tage - BVerwG II C 120.56 - ).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß Art. 7 des Grundgesetzes die verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Landesgesetzgebers jedenfalls hinsichtlich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens vollständig enthielte (NJW 1957, 705) .
  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundrecht der freien Berufswahl (vgl. BVerwGE 1, 48 und 269 ; 2, 295) {{Fussnote|11|BVerwG, 03.11.1955.
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 194.53

    Sitzenbleiber gehen zum Kadi - Ist Nichtversetzung ein Verwaltungsakt?

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).
  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).

    Schon soweit dieser Erziehungsauftrag die reine Wissensvermittlung umfasst, ist fraglich, ob diese Aufgabe von den Eltern zu Hause hinreichend geleistet werden kann (verneinend BVerwGE 5, 153 ).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Ob die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als bloß programmatische Grundsatzerklärung aufgefaßt werden darf (BVerwGE 3, 171, 175; 5, 153, 160; K. Ipsen, Völkerrecht 3. Aufl. 1990 § 7 Rdn. 11), mag dahinstehen.
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