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   BVerwG, 01.08.1958 - VII P 21.57   

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BVerwG, 01.08.1958 - VII P 21.57 (https://dejure.org/1958,176)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1958 - VII P 21.57 (https://dejure.org/1958,176)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1958 - VII P 21.57 (https://dejure.org/1958,176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 197
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1958 - VII P 21.57
    Daß der Vorstand, dessen Bildung hinsichtlich der Person des Stellvertreters streitig ist, nicht mehr besteht, weil seine Amtszeit abgelaufen ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Entscheidung der damit verbundenen grundsätzlichen Fragen nicht entfallen (vgl. Beschluß des Senatsvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).

    Das gleiche gilt für den Fall, daß eine von zwei im Personalrat vertretenen Gruppen ihre Mitwirkung bei der Wahl des Gruppenvertreters versagt und deshalb ihres Rechtes, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig geht (vgl. Beschluß des Senatsvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).

  • BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 15.89

    Personalratsvorstand - Wahl von Gruppenmitgliedern - Stimmengleichheit

    Er ist deshalb nicht nur zulässig, sondern auch geboten, wenn anders die ordnungsgemäße Bildung des Personalratsvorstands nicht zu verwirklichen ist (Beschlüsse vom 1. August 1958 - BVerwG 7 P 21.57 - BVerwGE 7, 197 und vom 15. Dezember 1961 - BVerwG 7 P 3.61 - BVerwGE 13, 242).

    Es muß ein nicht beeinflußtes Zufallsergebnis herbeigeführt werden (Beschluß vom 1. August 1958 - BVerwG 7 P 21.57 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1959 - VII P 12.58

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - und den darin zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entwickelten Grundsätzen.

    Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer, mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - ab, trifft nicht zu.

    Die hier entwickelten Grundsätze wurden auch im Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197), dem eine gleiche verfahrensrechtliche Situation zugrunde lag, in Anwendung gebracht.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 6 PB 10.10

    Wahl des Personalratsvorstandes; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder;

    Dies hat das beschließende Gericht auf der Grundlage des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - BVerwGE 7, 140 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4 S. 14 und vom 1. August 1958 - BVerwG 7 P 21.57 - BVerwGE 7, 197 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 5 S. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2008 - 16 A 2260/08

    Vorrangige Berücksichtigung der von den Vertretern der Gruppen gewählten

    Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Auflage 2004, § 32 Rdnr. 25, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.8.1958 - VII P 21.57 -, juris (= BVerwGE 7, 197 ff.), wonach die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder des Personalrats die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden sind, die von der Stellvertretung nicht ausgeschlossen werden können.
  • VG Karlsruhe, 30.09.2011 - PL 12 K 701/11

    Wirksamkeit einer Personalratswahl im Fall der Verzichtserklärung durch ein

    Danach kann im Interesse der Aktionsfähigkeit des Personalrats in Fällen, in denen in dem aus Vertretern mehrerer Gruppen bestehenden Personalrat eine Gruppe im Vorstand nicht vertreten ist, weil die Wahl eines Gruppenvertreters nicht zustande kommt, ein Personalratsmitglied, das dem Vorstand nicht angehört, zum Stellvertreter bestimmt werden (BVerwGE 7, 197, 199).

    Da formelle Mängel bezüglich der Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind und nach den obigen Ausführungen (2 b)) auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Wahl des weiteren Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Vorsitzenden bestehen (BVerwGE 7, 197, 199 und Beschl. v. 19.08.2010 - 6 PB 10/10 -, juris; sowie die ausdrückliche Regelung in § 32 Abs. 2 S. 3 LPVG), ist auch der Feststellungsantrag zu 2. unbegründet.

  • BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66

    Rechtsmittel

    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    In Bestätigung dieser Rechtsprechung des II. Senats hat auch der VII. Senat in seinem Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) den Standpunkt vertreten, daß die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder des Personalrats die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden sind, die von der Stellvertretung nicht ausgeschlossen werden können.

  • BVerwG, 13.03.1964 - VII P 13.62

    Rechtsmittel

    Die eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei von der Antragstellerin nicht zu vertreten (BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1958 = BVerwGE 7, 253) und der Ablauf der Amtszeit führe nicht zum Untergang des Rechtsschutzinteresses (BVerwG Beschluß vom 27. Mai 1960 = BVerwGE 10, 344), soweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ungelöst geblieben sei (BVerwG Beschluß vom 1. August 1958 = BVerwGE 7, 197).

    An dieser Auffassung hat der Senat in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten und nicht etwa den Standpunkt vertreten, daß für die Einleitung des Beschlußverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich sei (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1958 - BVerwG VII P 21.57 in BVerwGE 7, 197 [teilweise abgedr.] , 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 in BVerwGE 7, 253 [teilweise abgedr.] , vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59 -, vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII P 10.62 in BVerwGE 16, 230 [teilweise abgedr.] und vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII P 14.62 -).

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75

    Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat - Interessenwahrnehmung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Gruppenprinzip gefolgert, daß die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder als Vorsitzender oder als Stellvertreter des Vorsitzenden in erster Linie in Betracht kommen (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56] [120, 121]; 7, 197 [198/199]) und auf andere Vorstandsmitglieder erst zurückgegriffen werden kann, wenn ein zunächst in Betracht kommendes Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung steht.
  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 2.69
    Das beruht, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen (BVerwGE 7, 140; 7, 197 [BVerwG 01.08.1958 - VII C 51/57]; 7, 253 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57]; 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]- bei den letzten drei Fundstellen sind die Ausführungen über die Erledigung nicht abgedruckt -) ausgesprochen hat, auf dem das Beschlußverfahren beherrschenden Amtsbetrieb, der die Dispositionsbefugnis von Antragsteller und übrigen Beteiligten weitgehend ausschließt.
  • VG Arnsberg, 31.07.2008 - 20 K 1860/08

    Anspruch des Vorstandsmitglieds der Personalvertretung auf Freistellung;

    Soweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) erweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der Freistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 6).
  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

  • OVG Thüringen, 20.03.2001 - 5 PO 407/00

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht der Länder,

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1995 - PB 15 S 293/95

    Wahl des Stellvertreters des Personalratsvorsitzenden aus dem Kreis der nach

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII P 3.63

    Befugnis des Vorstandes eines Personalrates zur Übertragung bestimmter

  • BVerwG, 02.12.1983 - 6 PB 19.83

    Rechtsmittel

  • VG Arnsberg, 12.06.2008 - 20 L 390/08

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vorwegnahme der

  • BVerwG, 30.01.1970 - VII P 7.69

    Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1976 - P L 11/76

    Anfechtung der Wahlen in der Gruppe der Beamten und Angestellten zum Personalrat;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1958 - P 4/58

    Gültigkeit von Unterschriften auf Wahlvorschlägen; Erledigung der Hauptsache

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1960 - CB 10/60
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