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   BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81   

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BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81 (https://dejure.org/1982,699)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1982 - 1 WB 41.81 (https://dejure.org/1982,699)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41.81 (https://dejure.org/1982,699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrbeschwerdeverfahren - Materielle Rechtskraft - Zweitbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 73, 348
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.07.1980 - 1 WB 155.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Den von ihm gegen den ablehnenden Bescheid des BMVg gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluß vom 29. Juli 1980 als unbegründet zurück (1 WB 155/79).

    Einer erneuten Entscheidung stehe auch die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 1980 (1 WB 155/79) nicht entgegen.

    Im übrigen könne der Antragsteller im Hinblick auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Juli 1980 (1 WB 155/79) in diesem Verfahren nur auf eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage abstellen.

    Im übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts ergänzend auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29. Juli 1980 (1 WB 155/79), auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

    Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nur zulässig, soweit die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 1980 - 1 WB 155/79 - nicht entgegensteht (vgl. § 121 VwGO und BVerwGE 33, 228).

  • BVerwG, 05.12.1968 - I WB 81.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nur zulässig, soweit die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 1980 - 1 WB 155/79 - nicht entgegensteht (vgl. § 121 VwGO und BVerwGE 33, 228).

    Daß die Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdesachen materielle Rechtskraft wirken, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwG Beschlüsse vom 5. Dezember 1968 - 1 WB 81/68 - (= BVerwGE 33, 228, 229) [BVerwG 05.12.1968 - I WB 81/68] und vom 30. Juli 1974 - 1 WB 77/71).

    Die "Identität des Streitgegenstandes" (vgl. dazu BVerwGE 33, 228; Ule, Verwaltungsprozeßrecht 7. Aufl. § 59 II 2 m.w.H.) zwischen dem jetzigen und dem seinerzeit rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag ist gegeben.

  • BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77

    Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Über den vorliegenden Verpflichtungsantrag ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller den inzwischen eingetretenen Zeitverlust möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 63, 1 f [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77] m.w.N.).

  • BVerwG, 11.04.1975 - I WB 3.74

    Zweitbescheid - Bewertung bei Stabsoffizierlehrgang - Fürsorgepflichtverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Auch ein Zweitbescheid (BVerwGE 53, 12) kann nicht angefochten werden, soweit die materielle Rechtskraft einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung (Vergleiche BVerwG, 33, 228f) entgegensteht.

    Soweit der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Zweitbescheides auch im Wehrbeschwerdeverfahren anerkannt und dagegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen hat (vgl. BVerwGE 53, 12, 14 [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74] m.w.H.), stand der neuen Entscheidung ("Zweitbescheid") jeweils nur eine frühere bestandskräftige Entscheidung eines militärischen Vorgesetzten, nicht aber eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts entgegen.

  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Wegen dieser Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 1980 ist der vorliegende Antrag nur zulässig, soweit der Antragsteller in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise vorträgt, die Sach- oder Rechtslage habe sich seit dem 29. Juli 1980 entscheidungserheblich geändert (BVerwGE 35, 234, 236 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] m.w.H.).

    Er kann aber nicht durch Erteilung eines solchen neuen Sachbescheides unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft der zu seinen Gunsten ergangenen Sachentscheidung den Rechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Beschluß abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch neu eröffnen, soweit sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (BVerwGE 35, 234, 236 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] m.w.H.; a.A. Ule a.a.O.).

  • BVerwG, 30.07.1974 - I WB 77.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1982 - 1 WB 41.81
    Daß die Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in Wehrbeschwerdesachen materielle Rechtskraft wirken, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwG Beschlüsse vom 5. Dezember 1968 - 1 WB 81/68 - (= BVerwGE 33, 228, 229) [BVerwG 05.12.1968 - I WB 81/68] und vom 30. Juli 1974 - 1 WB 77/71).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert - sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft - (stRspr; Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 ; Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ; Beschluss vom 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73, 348 ; Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 ).
  • BVerwG, 30.08.1989 - 1 WB 115.87

    Höherwertige Dienstposten - Auswahlverfahren - Beförderung von Bewerbern -

    Er hat zwar die Aussage getroffen, daß jedenfalls eine Restdienstzeit von drei Jahren grundsätzlich gefordert werden kann, weil der Soldat den neuen herausgehobenen und deshalb in der Regel auch besonders wichtigen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit ausfüllen soll (Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81).

    Soweit der BMVg für Angehörige einer anderen Dienstgradgruppe, nämlich Stabsoffiziere als Bewerber um einen A-16-Dienstposten, eine Restdienstzeit von vier Jahren vorgesehen hatte, hat der Senat (Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41/81) dieses Erfordernis ebenfalls für ermessensfehlerfrei erklärt, weil mit einer derartigen Verwendung in der Regel auch eine Beförderung zum Oberst verbunden ist und dadurch die besondere Altersgrenze für Offiziere des Truppendienstes um zwei Jahre hinausgeschoben wird; er hat in dieser Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Erwägung gesehen, daß bei Beförderungen und Planstelleneinweisungen von Stabsoffizieren die noch verbleibende Restdienstzeit auf Grund unterschiedlicher Personal- und Altersstrukturen und mangels vergleichbarer Dienstposten- und Konkurrenzsituation in beiden Soldatengruppen eine andere Gewichtung erfährt (Beschluß vom 11. Juli 1984 - 1 WB 55/83).

  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

    Denn nur auf diese Weise kann er erreichen, dass im Falle seines Obsiegens die rechtskräftige Entscheidung des Wehrdienstgerichts (zur Rechtskraftfähigkeit wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73, 348 sowie zuletzt vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - jeweils m.w.N.) auch den ausgewählten Bewerber bindet (siehe § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 und § 65 Abs. 2 VwGO ).
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