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   BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65   

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BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65 (https://dejure.org/1965,52)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1965 - IV C 78.65 (https://dejure.org/1965,52)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1965 - IV C 78.65 (https://dejure.org/1965,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Klage; Klagevoraussetzung; Widerspruch; Widerspruchsgegenstand; Widerspruchstermin; Zulassung, nachträgliche

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Rechtmäßigkeit der Abänderung eines Flurbereinigungsplans durch ein Flurbereinigungsgericht - Voraussetzungen der Zulassung einer verspäteten Beschwerde gemäß § 134 Abs. 3 FlurbG in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 93
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65
    Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer verspäteten Beschwerde nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG (Ergänzung zu BVerwGE 15, 271).

    Welche Grundsätze bei der Anwendung dieser Vorschrift zu beachten sind, hat der früher für das Flurbereinigungsrecht zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 15, 271 (276 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]/277) des näheren dargelegt.

    Soweit er dagegen den Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde wegen der übrigen Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan abgelehnt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG verneint hat, steht er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (BVerwGE 15, 272 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61] [276/277]) und ist nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 25.05.1961 - I C 102.58

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65
    Die maßgebliche Rechtsfrage ist nicht, wie das Flurbereinigungsgericht meint, ob die Rechtshängigkeit der Streitsache die Flurbereinigungsbehörde hinderte, den Flurbereinigungsplan zugunsten der Kläger zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 -), sondern ob die teilweise Zulassung der Beschwerde im Bescheid vom 2. April 1962 gemäß § 134 Abs. 3 - in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG Rechtens war.

    Diese Regelung soll im Interesse aller Beteiligten verhindern, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 -), noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann mit der Folge, daß die mit der Flurbereinigung erstrebte Verbesserung der Agrarstruktur im Bereinigungsgebiet verzögert wird.

  • BVerwG, 04.11.1959 - I C 118.59

    Berichtigung eines Grundbuches nach dem Erlass einer vorzeitigen

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65
    Das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens, das auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich ist (BVerwGE 9, 288 [293]), muß als tragendes Verfahrensprinzip bei der Anwendung und Auslegung aller das Verfahren betreffenden Bestimmungen berücksichtigt worden.
  • BVerwG, 12.07.1962 - I C 89.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65
    Die Flurbereinigung steht unter den Gebot größtmöglicher Beschleunigung der Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG I C 89.61 - [RdL 1962 S. 328] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.05.1958 - I B 109.57

    Revision in Sachen Begriff der Verwirkung im Wegerecht

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65
    Im Falle der Kläger muß darüber hinaus der Gedanke der Verwirkung berücksichtigt werden (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1958 - BVerwG I B 109.57 = DVBl. 1958 S. 619 -).
  • BVerwG, 15.03.1973 - V C 8.72

    Rechtsmittel

    Weicht die Teilnehmergemeinschaft bei Ausführung des Plans von dessen Festsetzungen ab, so bestellt ein Anspruch des betroffenen Teilnehmers auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustandes (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwGE 21, 93 [97]).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG anerkannt (Urteil vom 7. Mai 1965 a.a.O.).

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84

    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

    Gegen die falsche Planung von Bodenverbesserungsmaßnahmen muß ein Beteiligter Widerspruch gegen den Wege- und Gewässerplan anbringen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und - notfalls im Wege der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht - eine Änderung des Flurbereinigungsplans anstreben (BVerwGE 21, 93, 97; BVerwG RdL 1965, 242 und 1979, 51; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 9; Haselhoff RdL 1986, 1).

    Diese Regelung soll im Interesse aller Beteiligter verhindern, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann (BVerwGE 21, 93, 94 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2003 - 8 K 1/03

    Bodenordnungsplan

    Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BVerwGE 21, 93 ).

    Das der Behörde mit der Regelung eingeräumte Ermessen für die nachträgliche Zulassung von Einwänden ist mit dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BVerwGE 21, 93 ).

    Eine nachträgliche Zulassung verspäteter Erklärungen durch die Behörde bindet das Gericht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1978, RzF 134 II 63 ; BVerwG, Beschl. v. 29.06.1971, RzF 134 II 43 ; BayVGH, Urt. v. 21.01.1982, RzF 71 ; BayVGH, Urt. v. 22.01.1970, RzF 134 II 29; BayVGH, Urt. v. 07.02.1969, RzF 134 II 21; BVerwG, Urt. v. 07.05.1965, BVerwGE 21, 93 ; a. A. wohl noch: BVerwG, Urt. v. 08.11.1973, BayVBl. 1975, 49 ).

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