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   BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57   

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BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57 (https://dejure.org/1957,70)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1957 - II CO 1.57 (https://dejure.org/1957,70)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1957 - II CO 1.57 (https://dejure.org/1957,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung einer Erledigungserklärung des Antragstellers im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Rücknahme des Antrages - Freistellung von Mitgliedern des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit - Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 31, 32, 42, 76

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 263
  • NJW 1958, 475 (Ls.)
  • DÖV 1958, 267
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BDH, 20.04.1957 - I D 102/56

    Disziplinarverfahren gegen Berufsunteroffiziere mit zehnjähriger bis

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57
    Es konnte dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -, dessen Vorschriften in Personalvertretungssachen entsprechend anzuwenden sind (§ 76 Abs. 2 PersVG), Raum für eine Erledigung durch übereinstimmende Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegner ist (verneint vom Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR 1/56 - und vom OVG Münster, ZBR 1957 S. 301).

    Das kann zwar im Einzelfall dem Willen des Erklärenden gerecht werden; als allgemeine Auslegungsregel erscheint es bedenklich (vgl. Windscheid, ZBR 1957 S. 301).

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57
    Der Auffassung des Antragstellers, der sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats befindet (vgl.Beschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 -), ist durch die im Personalrat getroffene Neuregelung Rechnung getragen.
  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1957 - II CO 1.57
    Es konnte dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -, dessen Vorschriften in Personalvertretungssachen entsprechend anzuwenden sind (§ 76 Abs. 2 PersVG), Raum für eine Erledigung durch übereinstimmende Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegner ist (verneint vom Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR 1/56 - und vom OVG Münster, ZBR 1957 S. 301).
  • BVerwG, 13.02.2012 - 6 PB 19.11

    Personalvertretungsrecht; Freistellung von Mitgliedern des Personalrats;

    Zum Zeitpunkt der Gesetzesberatungen in Hamburg existierte zu der damaligen bundesrechtlichen Freistellungsregelung in § 42 Abs. 3 PersVG - die gleichfalls im Wortlaut keine Auswahlkriterien enthielt - eine gefestigte Rechtsprechung, derzufolge im Grundsatz die Mitglieder des Vorstands des Personalrats und unter diesen die von den Gruppen gewählten Vertreter vorrangig zu berücksichtigen waren (Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3 ; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.).

    Die Geschäftsordnung kann, solange hierdurch keine Behinderung oder Ausschaltung des Vorstands eintritt, bestimmte Aufgaben auch nicht dem Vorstand angehörigen Personalratsmitgliedern zuweisen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1; BAG, Urteil vom 19. September 1985 - 6 AZR 476/83 - BAGE 49, 378 ); Fischer/Goeres/Gronimus in: GKÖD, Bd. V, Stand 2011, K § 42 Rn. 25), beispielsweise die Abhaltung von Sprechstunden für die Beschäftigten (Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O., K § 32 Rn. 32, K § 43 Rn. 15).

    Im Übrigen hatte schon die zu § 42 Abs. 3 PersVG ergangene Rechtsprechung anerkannt, dass aus stichhaltigen Gründen, die im Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, von der vorrangigen Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern abgewichen werden darf (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3 ; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.).

    Dass letzteres nicht die zwangsläufige Konsequenz des Übergehens eines Gruppensprechers im Rahmen von Freistellungsbeschlüssen sein muss, hatte im Übrigen bereits die zu § 42 Abs. 3 PersVG ergangene Rechtsprechung anerkannt, indem sie ein solches Übergehen bei Vorliegen stichhaltiger Gründe für zulässig gehalten hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1, S. 1 f.; vom 22. März 1963 - BVerwG VII P 8.62 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG, Nr. 2, S. 3 ; sowie vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 6.67 - BVerwGE 31, 192 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4, S. 2 ff.).

  • BVerwG, 22.03.1963 - VII P 8.62

    Rechtsmittel

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) widersetzten sich die Vertreter des DPV diesem Vorschlag, weil in erster Linie die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder freigestellt werden müßten.

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zunächst den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263), soweit es sich mit der Freistellung von Personalratsmitgliedern befaßt, in seinem Wortlaut wiedergegeben und ausgeführt, daß es sieh dieser Entscheidung anschließe.

    Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, daß der angefochtene Beschluß sowohl von dem Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1957 (BVerwG II CO 3.62) als auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwG II CO 1.57) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

    Diese Entscheidung kann bei der Prüfung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, um so mehr außer Betracht bleiben, weil sich der II. Senat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) mit dem gleichen Problem befaßt, das auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

    Der II. Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1957 (a.a.O.) den in das Ermessen des Personalrats gestellten Freistellungsvorschlag deshalb beanstandet, weil durch ihn die Interessen einer Gruppe ohne stichhaltigen Grund nicht in der gleichen Weise Berücksichtigung fanden wie die Interessen der anderen Gruppen.

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 6.67

    Freisstellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst - Rechtswidrigkeit eines

    Über die Grenzen des Ermessens des Personalrats bei Freistellungsvorschlägen (Weiterentwicklung zu BVerwGE 5, 263; 16, 12) [BVerwG 22.03.1963 - IV C 41/62].

    Diese besondere Stellung, die den freigestellten Mitgliedern des Personalrats zuwächst, gebietet es, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 263 ausgeführt hat, in der Regel Vorstandsmitglieder, und zwar in erster Linie die nach § 31 Abs. 1 PersVG in den Vorstand gewählten Personalratsmitglieder zur Freistellung vorzuschlagen, weil diese vom Vertrauen ihrer Gruppen getragen werden.

    Welche Grundsätze hierfür maßgebend sind, läßt sich der Entscheidung BVerwGE 5, 263 nicht entnehmen.

    Eine der Eigenverantwortlichkeit des Personalrats entsprechende Entscheidungsfreiheit des Personalrats über die Auswahl seiner "hauptamtlichen Geschäftsführer", die selbstverständlich ihre Grenze an den tragenden Grundsätzen des Personalvertretungsrechts findet, ist nicht nur in der genannten Entscheidung des Senats, sondern auch in dem Beschluß des früher für Personalvertretungssachen zuständigen II. Senats - BVerwGE 5, 263 - anerkannt, indem auch von dem aus dem Gruppenprinzip abgeleiteten Grundsatz, daß in erster Linie die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Mitglieder für eine Freistellung in Betracht kommen, Ausnahmen zugelassen werden, wenn für sie besondere sachliche Gründe gegeben sind.

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von der Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, weshalb der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden "zunächst" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 , vom 24. Oktober 1957 - 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 und vom 7. Juni 1984 - 6 P 29.83 - Buchholz 238.3a § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.), "in erster Linie" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 und vom 26. Oktober 1977 - 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 ), "primär" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5), "regelmäßig" bzw. "in der Regel" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 und vom 17. Januar 1969 - 7 P 6.67 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 3) oder "grundsätzlich" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28 und vom 19. August 1991 - 6 PB 5.91 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4 S. 2) auf die Gruppensprecher beschränkt ist.
  • BVerwG, 18.10.1977 - 7 P 35.77

    Freistellung von Gruppenvorstandsmitgliedern - Nichtzulassung der

    Die von ihm bezeichnete Entscheidung vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II 00 1.57 - (BVerwGE 5, 263) stellt für die Freistellung von Vorstandsmitgliedern folgenden abstrakten Rechtssatz auf:.

    Unterschieden, die zwischen den für die Freistellung maßgebenden Gesichtspunkten und denen für die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter bestehen können, kann gegebenenfalls dadurch Rechnung getragen werden, daß von dem dargelegten Grundsatz abgewichen wird (BVerwGE 5, 263 [266 f.]).

    Es kann offenbleiben, ob der Rechtsbeschwerdeführer hinreichend dargelegt hat, daß die angefochtene Entscheidung einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; das ist immerhin zweifelhaft, weil sich der Verwältungsgerichtshof ausdrücklich auf die Entscheidung BVerwGE 5, 263 bezogen und nicht zu erkennen gegeben hat, daß er die dort zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz nicht billige.

    Die Frage, ob sich aus § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ergibt, daß nunmehr - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - die nach § 32 Abs. 1 BPersVG von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder Vorrang gegenüber den nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern haben, läßt sich nicht einfach mit dem Hinweis auf den Beschluß vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) beantworten, sondern bedarf einer erneuten Klärung.

  • BVerwG, 12.01.2009 - 6 PB 24.08

    Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und

    Hiermit bei gleichzeitiger Freistellung ein Vorstandsmitglied zu betrauen, welches das Vertrauen der Personalratsmehrheit, nicht aber dasjenige der Mehrheit der Gruppenvertreter im Personalrat genießt, kollidiert mit dem Gruppenprinzip (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - BVerwG 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 = Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 1 S. 2 und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 19.76 - a.a.O. S. 19 bzw. S. 3).
  • BVerwG, 19.10.1977 - 7 P 3.77

    Freistellung von Gruppenvorstandsmitgliedern - Nichtzulassung der

    Die in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - (BVerwGE 5, 263) stellt ebenso wie die weiter genannten Entscheidungen zur Freistellung von Vorstandsmitgliedern folgenden abstrakten Rechtssatz auf:.

    Unterschieden, die zwischen den für die Freistellung maßgebenden Gesichtspunkten und denen für die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter bestehen können, kann gegebenenfalls dadurch Rechnung getragen werden, daß von dem dargelegten Grundsatz abgewichen wird (BVerwGE 5, 263 [266 f.]).

    Die Frage, ob sich aus § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ergibt, daß nunmehr - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - die nach § 32 Abs. 1 BPersVG von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder unbedingten oder zumindest nahezu uneingeschränkten Vorrang gegenüber den nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern haben, läßt sich nicht einfach mit dem Hinweis auf den Beschluß vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) beantworten, sondern bedarf einer erneuten Klärung.

  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88

    Zu den Auswirkungen des personalvertretungsrechtlichen Gruppenprinzips auf die

    Dieses - in den vorstehenden Bestimmungen für die dort geregelten Fälle verankerte - Gruppenmehrheitsprinzip entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es eine folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips darstellt, wenn die Interessen einer Gruppe nach dem Willen der Mehrheit der Gruppe bestimmt werden, mithin der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein muß, wenn es um Gruppeninteressen geht oder wenn der Gesetzgeber eine Angelegenheit ausdrücklich der Entscheidungszuständigkeit der Gruppen zuweist (vgl. nur BVerwGE 5, 118 ; 5, 263 ; s.a. BVerwGE 36, 174 ; 55, 17 ).
  • BVerwG, 22.05.1989 - 6 PB 3.89

    Rechtsmittel

    Die Rüge, der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Oktober 1957 - BVerwG 2 CO 1.57 - (BVerwGE 5, 263) ab, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.

    Außerdem kann die Rüge der Antragstellerin, der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Oktober 1957 - BVerwG 2 CO 1.57 - (a.a.O.) ab, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Entscheidung nicht zu der hier maßgeblichen Regelung in § 19 Abs. 2 BPersVG oder einer anderen damit übereinstimmenden personalvertretungsrechtlichen Vorschrift ergangen ist.

  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

    Das stehe mit der Entscheidung BVerwGE 5, 263 nicht in Einklang.

    Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welche Grenzen der Wahl des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PersVG gezogen sind und welche Grundsätze der Personalrat bei der Freistellung von Vorstandsmitgliedern nach § 42 Abs. 3 PersVG beachten muß (vgl. BVerwGE 5, 118; 5, 309; 5, 263; 7, 197; 7, 253; 13, 341; 13, 242; 16, 12; 31, 192).

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2008 - 16 A 2260/08

    Vorrangige Berücksichtigung der von den Vertretern der Gruppen gewählten

  • BVerwG, 11.09.1991 - 6 PB 15.91

    Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde - Ermessensentscheidung eines Personalrates

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 3.68

    Rüge einer Divergenz zu anderen richterlichen Entscheidungen

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 23.76

    Rechtsbeschwerde - Rechtsbeschwerdebegründungsfrist - Fristberechnung -

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 21.75

    Beschwerdebefugnis freigestellter Personalratsmitglieder - Beschlussverfahren

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 1.75

    Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat - Interessenwahrnehmung der

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 2.69
  • VG Arnsberg, 31.07.2008 - 20 K 1860/08

    Anspruch des Vorstandsmitglieds der Personalvertretung auf Freistellung;

  • BVerwG, 19.08.1991 - 6 PB 5.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.11.1975 - 7 P 20.75

    Erfordernisse der Darlegung einer Divergenz - Freistellung von

  • BVerwG, 16.07.1975 - 7 P 2.75

    Freistellung von Personalratsmitgliedern - Listenschutz - Beschlußfassung

  • BVerwG, 28.04.1967 - VII P 15.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.11.1962 - VII P 2.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.08.1958 - VII P 14.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.09.1977 - 7 P 51.77

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Freistellung als Vorstandsmitglied -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.02.1961 - P 9/60

    Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit einer Personalratswahl; Vorliegen einer

  • VG Arnsberg, 12.06.2008 - 20 L 390/08

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vorwegnahme der

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII P 14.62

    Nichtigkeit der Wahl eines Personalrats - Einwirkung auf die Unterzeichner eines

  • BVerwG, 17.01.1973 - VII P 8.72

    Auswahl hinsichtlich der Freistellung von Personalratsmitgliedern - Ermessen des

  • BVerwG, 01.08.1972 - VII P 5.72

    Grenzen des Ermessens des Personalrates bei Vorschlägen über die Freistellung von

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.06.1959 - P 4/59

    Mitwirkungsrechte des Personalrates bei der Beförderung von Zollsekretären;

  • VGH Bayern, 04.06.1971 - 1 IX 69
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